{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Ermittlungsrichter_NA_2021-01-29_1_BGs_42_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:290121B1BGS42.21.0","court":"BGH","senate":"Ermittlungsrichter","decided":"2021-01-29","aktenzeichen":"1 BGs 42/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesgerichtshof\nErmittlungsrichter\n1 BGs 42/21\n1 ARs 1/20\nBESCHLUSS\n\nvom\n29. Januar 2021\nin dem Verfahren gemäß § 17 Abs. 4 PUAG\n\nO. K. , J. C. und Dr. C. J. als Minderheit von einem Viertel\nder Mitglieder des 2. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode des\nDeutschen Bundestages,\nAntragsteller,\n\ngegen\n\n2. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages,\nvertreten durch den Vorsitzenden\n\nAntragsgegner\n\nECLI:DE:BGH:2021:290121B1BGS42.21.0\n\nDer Ermittlungsrichter I des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2021 gemäß\n§ 17 Abs. 4 PUAG beschlossen:\n\nEs wird festgestellt, dass der 2. Untersuchungsausschuss der\n19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages aufgrund des Beweisantrages der Antragsteller vom 29. Oktober 2020 (Ausschussdrucksache 19[29] 156) verpflichtet ist, Beweis zu erheben durch\nErsuchen an den Präsidenten des Deutschen Bundestages um Vorlage der auf den Servern des Deutschen Bundestages gespeicherten Protokolldateien (Logfiles) in digitaler Form, die die Nutzung folgender Accounts betreffen:\n\n1. @bundestag.de\n@bundestag.de\n@bundestag.de\n\nund\n\n2. als Absender oder Adressaten das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und/oder die dort Bediensteten\n\na)\nb)\nc)\nd)\ne)\nf)\ng)\nh)\ni)\nj)\n\naufweisen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung eines im 2. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages gemäß § 17\nAbs. 2 PUAG gestellten Antrags auf Beweiserhebung.\n\n2 1. Dieser Untersuchungsausschuss hat im Wesentlichen den Auftrag, „das\nVerhalten der Bundesregierung, insbesondere des BMVI und seiner nachgeordneten Behörden, im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einführung der\nInfrastrukturabgabe, einschließlich der Vergabe sowie der Kündigung der Verträge zur Erhebung und Kontrolle und die daraus resultierenden Folgen inklusive\nden Prozessen der Abwicklung des Projekts, umfassend auf[zu]klären. Dabei soll\ner diese Vorgänge unter vertraglichen, rechtlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen, haushälterischen und politischen Gesichtspunkten untersuchen sowie die persönlichen und politischen Verantwortlichkeiten und die Aufklärungsund Informationspraxis der Bundesregierung, insbesondere des BMVI, gegenüber dem Bundestag zu diesen Vorgängen überprüfen.“ Hierzu soll er insbesondere auch klären, welche Entscheidungen „durch die Bundesregierung, insbesondere durch das BMVI sowie durch den jeweiligen Bundesverkehrsminister\npersönlich im Hinblick auf die geplante Infrastrukturabgabe aus welchen Gründen\ngefällt“ wurden (vgl. zum Untersuchungsauftrag im Einzelnen BT-Drs. 19/15543,\nS. 2 ff.).\n\n3 2. Zum Verfahrensgang im Untersuchungsausschuss ist – soweit für das\nVerfahren auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 17 Abs. 4 PUAG von Bedeutung – von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n4 a) Der Untersuchungsausschuss fasste mehrere auf die Vorlage von Unterlagen durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur\n(BMVI) gerichtete Beweisbeschlüsse. So hat der Untersuchungsausschuss mit\ndem Beweisbeschluss BMVI-5 vom 12. Dezember 2019 Beweis erhoben durch\nBeiziehung aller Unterlagen aus dem Leitungsbereich des BMVI (Bundesminister, verbeamtete Staatssekretäre, parlamentarische Staatssekretäre), insbesondere Leitungsvorlagen, Terminkalenderauszüge, Vorbereitungen und Sprechzettel sowie Protokolle und andere Nachbereitungen für dienstliche Termine, Informationen parlamentarischer Gremien oder Gespräche, schriftliche und elektronische Anschreiben Dritter, Antwortentwürfe und Antworten zum Untersuchungsgegenstand seit dem 16. Dezember 2013, sowie sämtlicher Akten, Dokumente,\nin Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher\nBeweismittel, die im Zusammenhang mit einer solchen Vorlage, einem solchen\nTermin oder einer solchen Kommunikation zum Untersuchungsgegenstand seit\ndem 16. Dezember 2013 in den Büros der genannten Mitglieder der Leitungsebene oder in Organisationseinheiten des BMVI, die einem Mitglied der Leitungsebene direkt zugeordnet sind, entstanden sind oder in Gewahrsam genommen\nwurden, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim BMVI (vgl. zum Wortlaut dieses Beweisbeschlusses im Einzelnen Anlage 2 zur Antragsschrift vom 7. Dezember 2020).\n\n5 b) Auf die Beweisbeschlüsse übermittelte das BMVI dem Untersuchungsausschuss insgesamt mehr als 700.000 Blatt Akten sowie tausende E-Mails in\ndigitaler Form. Zur Erfüllung konkret des Beweisbeschlusses BMVI-5 vom\n12. Dezember 2019 legte das BMVI dem Untersuchungsausschuss in zwölf\nTranchen – letztmalig am 1. Juli 2020 – insgesamt rund 46.000 Blatt Akten vor.\nBereits die ersten Aktenvorlagen durch das BMVI im Januar 2020 enthielten\nE-Mails, die als Absender, Empfänger oder zur Kenntnisnahme („cc.“) einen Bundestags-Account von Bundesminister S. ( @bundes-\n\ntag.de) auswiesen; ferner enthielten die Unterlagen Ausdrucke von E-Mails, deren Anredetext „Sehr geehrter Herr Bundesminister“ lautete und die an ein als\n„ “ abgekürzt bezeichnetes E-Mail-Postfach gesendet worden waren (vgl. Anlagenkonvolut AG 4 zur Antragserwiderung vom 8. Januar 2021 und Anlage 6 zur\nAntragsschrift vom 7. Dezember 2020).\n\n6 c) Unter dem 13. Mai 2020 gab der Leiter des Ministerbüros des BMVI gegenüber dem Untersuchungsausschuss eine Vollständigkeitserklärung (Anlage 4\nzur Antragsschrift vom 7. Dezember 2020) ab, in der er unter anderem ausführte:\n„Ich erkläre hiermit, dass die vom Leitungsbereich zu dem Beweisbeschluss\nBMVI-5 des 2. UA der 19. WP vorgelegten Unterlagen nach bestem Wissen und\nGewissen vollständig sind. […] Der guten Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass die derzeitigen Leitungsvertreter auch ihre privaten Kommunikationsmittel mit Blick auf den Beweisbeschluss BMVI-5 gesichtet haben. Untersuchungsgegenständliche Daten sind nicht vorhanden.“\n\n7 d) Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 (Anlage 5 zur Antragsschrift vom 7. Dezember 2020) legte die „Leiterin Stabsstelle 2. UA“ des BMVI dem Untersuchungsausschuss unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss BMVI-5 einen\nOrdner mit ca. 320 Blatt weiteren Unterlagen vor. Dabei handele es sich um eine\n„Nachlieferung, die auf ein Büroversehen zurückzuführen“ sei. In diesem Ordner\nbefanden sich zumindest auch E-Mails zwischen dem Leiter der Abteilung Leitung, Kommunikation des BMVI und Bundesminister S. die über einen\nBundestags-Account von Bundesminister S. ( @bundestag.de) empfangen beziehungsweise versandt worden waren.\n\n8 e) In einer Vollständigkeitserklärung vom 16. Juli 2020 (Anlage 8 zur Antragsschrift vom 7. Dezember 2020) erklärte Bundesminister S. gegenüber\ndem Untersuchungsausschuss, seine Abgeordneten-E-Mail-Postfächer seien\n\n„hinsichtlich des Untersuchungsauftrags des 2. UA der 19. WP der guten Ordnung halber – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – auf untersuchungsgegenständliche Daten geprüft“ worden. Untersuchungsgegenständliche Daten seien,\nsoweit in den genannten Postfächern festgestellt, bereits unter den an das BMVI\ngerichteten Beweisbeschlüssen nach bestem Wissen und Gewissen vollständig\nvorgelegt worden.\n\n9 f) Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 erklärte die Leiterin der „Stabsstelle 2. UA“ des BMVI gegenüber dem Untersuchungsausschuss unter Bezugnahme auf mehrere Beweisbeschlüsse einschließlich Beweisbeschluss BMVI-5\nfür das BMVI und diesem nachgeordnete Behörden, „auf Grundlage der mir vorliegenden Vollständigkeitserklärungen nach bestem Wissen und Gewissen, dass\ndie untersuchungsgegenständlichen und vorlagepflichtigen Unterlagen zu den im\nBetreff genannten Beweisbeschlüssen dem 2. Untersuchungsausschuss der\n19. Wahlperiode vollständig vorgelegt wurden“ (vgl. Anlage AG 3 zur Antragserwiderung vom 8. Januar 2021).\n\n10 g) Unter dem 22. Oktober 2020 hatten die Antragsteller zunächst beantragt, Beweis zu erheben durch ein an den Präsidenten des Deutschen Bundestages gerichtetes Ersuchen um Vorlage der auf den Servern des Deutschen Bundestages gespeicherten Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel in digitaler Form, die durch\ndie Nutzung der Bundestags-Accounts von Bundesminister S. entstanden\nsind und die in diesem Beweisantrag näher bezeichneten Absender und/oder Adressaten aufweisen (vgl. zum Wortlaut des Beweisantrags Anlage AG 5 zur Antragserwiderung vom 8. Januar 2021). Der Untersuchungsausschuss lehnte diesen Beweisantrag mehrheitlich mit der Begründung als unzulässig ab, die Beweiserhebung sei auf einen unmittelbaren Eingriff in das Fernmeldegeheimnis\ngerichtet, der dem Untersuchungsausschuss verwehrt sei (vgl. Kurzprotokoll der\n\n31. Sitzung vom 29. Oktober 2020, Protokoll-Nr. 19/31, Seiten 8 ff., Anlage AG 6\nzur Antragserwiderung vom 8. Januar 2021, sowie Beschlussempfehlung zu dem\nBeweisantrag auf Ausschussdrucksache 152 vom 29. Oktober 2020, Ausschuss-Drucksache 154, Anlage AG 7 zur Antragserwiderung vom 8. Januar 2021).\n\n11 h) Die Antragsteller stellten darauf unter dem 29. Oktober 2020 den hier\nverfahrensgegenständlichen Beweisantrag auf Vorlage der auf den Servern des\nDeutschen Bundestages gespeicherten Protokolldateien (Logfiles) in digitaler\nForm, die die Nutzung bestimmter Bundestags-Accounts von Bundesminister\nS. betreffen und als Absender oder Adressaten das BMVI und/oder die im\nBeweisantrag aufgelisteten Bediensteten des BMVI aufweisen. Zum vollständigen Wortlaut des Beweisantrags vom 29. Oktober 2020 wird auf die Ausschussdrucksache 19(29) 156 (Anlage 13 zur Antragsschrift vom 7. Dezember 2020)\nBezug genommen.\n\n12 i) Der Untersuchungsausschuss lehnte diesen Beweisantrag in seiner\n33. Sitzung am 5. November 2020 mehrheitlich als unzulässig ab, weil auch die\nVorlage der Protokolldateien (Logfiles) über die Nutzung der E-Mail-Accounts einen Eingriff in das durch Art. 10 GG geschützte Fernmeldegeheimnis darstelle\n(vgl. Protokoll der 33. Sitzung vom 5. November 2020, S. 11 ff., sowie die Begründung der Bundestagsabgeordneten für die Ablehnung des\nBeweisantrages auf Ausschussdrucksache 156, Anlagen 13 und 14 zur Antragsschrift vom 7. Dezember 2020).\n\n13 3. Gegen die Ablehnung ihres Beweisantrags vom 29. Oktober 2020 wenden sich die Antragsteller mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß\n§ 17 Abs. 4 PUAG vom 7. Dezember 2020.\n\n14 a) Die Antragsteller behaupten, der Beweisantrag richte sich allein auf die\nIT-technische Dokumentation des dienstlichen E-Mail-Verkehrs, weil er ausschließlich die Kommunikation der genannten zehn Angehörigen des BMVI mit\nBundesminister S. benenne. Über die Protokolldateien könnten im Kern\nnur Absender und Empfänger (Minister und Beamte) sowie Zeitpunkte ermittelt\nwerden; auf den Inhalt des Kommunikationsprozesses werde mit dem streitigen\nBeweisantrag nicht zugegriffen (S. 5, 7 der Antragsschrift vom 7. Dezember\n2020). Davon geht auch der Antragsgegner aus (vgl. S. 5 der Antragserwiderung\nvom 8. Januar 2021).\n\n15 Die Antragsteller sind der Ansicht, der Beweisantrag habe nicht unter Verweis auf Art. 44 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 10 GG abgelehnt werden\ndürfen. Der Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 GG sei nicht berührt, weil dieses\nGrundrecht nur die Privatsphäre schütze. Dienstliche Kommunikation unter Behördenangehörigen sei nicht umfasst, weil sich Hoheitsträger nicht auf Grundrechte berufen könnten. Jedenfalls gebiete das verfassungsrechtlich geschützte\nAufklärungsinteresse der qualifizierten Minderheit eine funktional eingrenzende\nAuslegung von Art. 42 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 10 GG, die dem\nAusschuss nicht jede Kontrollmöglichkeit abschneidet. Sollte die Ablehnung des\nBeweisantrages auf der Annahme gründen, bei den zu überprüfenden Kontakten\nkönne es sich theoretisch um private Kommunikation zwischen Minister und Behördenangehörigen handeln, sei dies gänzlich unplausibel. Zudem würde es damit ein Amtsträger in der Hand haben, das auf den dienstlichen Inhalt bezogene\nPflichtenregime in eigener Entscheidung abzulegen und damit insbesondere das\nKontrollsystem des Art. 44 GG zu unterlaufen. Eine Auslegung des Beweisantragsrechts, die „derartigen Umgehungen Tür und Tor öffnete“, stehe nicht mit\ndem hohen Rang des in Art. 44 GG verankerten Rechts auf parlamentarische\nKontrolle in Einklang. Das bereits auf Art. 44 Abs. 1 GG basierende Beweiserhebungsrecht bilde den Kern des parlamentarischen Untersuchungsrechtes, das\n\nsich ersichtlich auch auf die Vorlage dienstlicher Kommunikation erstrecke, und\nzwar unabhängig davon, über welche Kommunikationswege diese abgewickelt\nworden sei. Soweit hier ferner Rechte aus dem Mandat als Abgeordneter des\nDeutschen Bundestags zu bedenken sein sollten, weil es sich theoretisch auch\num mandatsbezogene Kommunikation gehandelt haben könnte, seien für eine\nsolche Argumentation gleichfalls die Maßstäbe der praktischen Konkordanz und\ndes Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzuwenden, weshalb auch solche\n– voraussichtlich nicht tangierten – Rechtspositionen hinter dem Rang des Beweiserhebungsrechts zurücktreten müssten.\n\n16 Zu dem gerichtlichen Verfahren nach § 17 Abs. 4 PUAG vertreten die Antragsteller die Auffassung, die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Beweisantrages sei allein auf Grundlage der Begründung zu prüfen, die der Untersuchungsausschuss am 4. November 2020 gegeben habe, da diese Begründung gerade\nder Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes diene; sonstige Verweigerungsgründe seien deshalb nicht zu prüfen.\n\n17 Die Antragsteller beantragen,\n\nfestzustellen, dass der 2. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode\ndes Deutschen Bundestages aufgrund des Beweisantrages der Antragsteller vom 29. Oktober 2020 (A-Drs. 19[29]156) verpflichtet ist, Beweis zu\nerheben durch Ersuchen an den Präsidenten des Deutschen Bundestages\num Vorlage der auf den Servern des Deutschen Bundestages gespeicherten Protokolldateien (Logfiles) in digitaler Form, die die Nutzung folgender\nAccounts betreffen:\n\n1. @bundestag.de\n@bundestag.de\n@bundestag.de\n\nund\n\n2. als Absender oder Adressaten das Bundesministerium für Verkehr\nund digitale Infrastruktur und/oder die dort Bediensteten\n1.\n2.\n3.\n4.\n5.\n6.\n7.\n8.\n9.\n10.\n\naufweisen.\n\n18 b) Der Antragsgegner beantragt,\n\nden Antrag der Abgeordneten Dr. J. , C. und K. zurückzuweisen.\n\n19 Er ist der Ansicht, die beantragte Beweiserhebung sei unzulässig und deshalb zu Recht abgelehnt worden; ihr stehe das Beweiserhebungsverbot aus\nArt. 44 Abs. 2 Satz 2 GG entgegen. Die Vorlage der auf den Servern des Deutschen Bundestages gespeicherten Protokolldateien (Logfiles) durch den Bundestagspräsidenten stelle einen Eingriff in das durch Art. 10 GG geschützte Fernmeldegeheimnis dar. Dieses umfasse auch die in den Protokolldateien gespeicherten Umstände der Kommunikation wie Absender, Empfänger und Zeitpunkte. Aus den Protokolldateien von E-Mails ließen sich Rückschlüsse über Art,\nHäufigkeit, Dauer und Teilnehmer von E-Mail-Verkehr ziehen; der Beweisantrag\nziele gerade auf die Darstellung dieser Kommunikationsbeziehungen und ihre\n\nIntensität ab. Von Art. 10 GG geschützt seien nicht nur die Kommunikationsvorgänge als solche, sondern auch deren spätere, nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs erfolgte Ablage auf Datenträgern, wenn die E-Mails außerhalb\ndes Herrschaftsbereichs des Kommunikationsteilnehmers gespeichert werden\nund dieser keine technische Möglichkeit hat, eine Weitergabe zu verhindern. Das\nFernmeldegeheimnis schütze die Vertraulichkeit individueller Kommunikation als\nsolche; auch bei der über eine dienstliche Telekommunikationseinrichtung geführten Korrespondenz seien die natürlichen Kommunikationsteilnehmer geschützt. Selbst Personen, die als Funktionsträger ausländischer juristischer Personen handelten, könnten eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 GG geltend machen.\n\n20 Der Antragsgegner behauptet zudem, bei Erhebung der beantragten Beweise sei eine Begrenzung auf rein dienstliche Kommunikation nicht sicherzustellen. Hinzu komme, dass weder auf Seiten des Deutschen Bundestages noch\nauf Seiten der in dem Beweisantrag als mögliche Kommunikationsteilnehmer einzeln aufgeführten Dienststellen des BMVI die private Kommunikation über die\ndienstlichen E-Mail-Accounts untersagt sei. Auch wenn in dem verfahrensgegenständlichen Beweisantrag die Kommunikationsteilnehmer auf beiden Seiten abschließend aufgezählt sind, sei dadurch eine private Kommunikation dieser nicht\nausgeschlossen. Aus den Protokolldateien ließen sich daher gegebenenfalls\nRückschlüsse auf rein private Angelegenheiten ziehen.\n\n21 Schließlich ist der Antragsgegner der Ansicht, das Fernmeldegeheimnis\nsetze der Beweiserhebungsbefugnis des Untersuchungsausschusses eine absolute Schranke. Einem Untersuchungsausschuss ständen die Möglichkeiten des\nStrafprozesses, in die Grundrechte aus Art. 10 GG unmittelbar einzugreifen, nicht\nzur Verfügung. Auch der Mehrheit wäre es deshalb verwehrt gewesen, den von\nder Minderheit beantragten Beweis zu erheben.\n\nII.\n\n22 Das Feststellungsbegehren der Antragsteller hat Erfolg. Der Beweisantrag\nvom 29. Oktober 2020 durfte nicht abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund nach\n§ 17 Abs. 2 PUAG liegt nicht vor. Der 2. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages ist daher zu der beantragten Beweiserhebung verpflichtet.\n\n23 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 PUAG\nstatthaft und auch im Übrigen zulässig.\n\n24 a) Die Antragsteller sind antragsberechtigt; der Feststellungsantrag ist von\nmindestens einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gestellt, die ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages repräsentieren\n(vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 3 ARs 20/16, BGHSt 62, 60, 65 ff.).\n\n25 b) Der Beweisantrag vom 29. Oktober 2020 erfüllt die formalen Anforderungen von § 17 Abs. 2 PUAG (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009\n– 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 115 ff.; BGH [ER], Beschluss vom 20. Februar\n2009 – 1 BGs 20/09, BeckRS 2009, 6265 Rn. 27 ff.). Sowohl das Beweismittel\nals auch das Beweisthema sind hinreichend konkret benannt. Der Beweisantrag\ndient einer Überprüfung der Vollständigkeit von Akten, die das BMVI aufgrund\nvorangegangener Beweiserhebung dem Untersuchungsausschuss vorzulegen\nhatte, und steht damit in Zusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag.\n\n26 c) Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller ist gegeben. Die Antragsteller müssen sich vorliegend nicht auf die abgegebenen Vollständigkeitserklärungen verweisen lassen, weil nach Abgabe einer Vollständigkeitserklärung unter\nHinweis auf ein „Büroversehen“ in nicht unerheblichem Umfang Unterlagen nachgereicht wurden und sie unter Bezugnahme auf den vom BMVI vorgelegten\n\nE-Mail-Verkehr mit einem Bundestags-Account von Bundesminister S.\nkonkrete Anhaltspunkte vorgetragen haben, die Zweifel an der Vollständigkeit der\nVorlage begründen können.\n\n27 2. Der Feststellungsantrag ist begründet.\n\n28 a) Die begehrte Feststellung einer Verpflichtung des Untersuchungsausschusses zur Vornahme der im Beweisantrag formulierten Beweiserhebung (vgl.\nzur Tenorierung BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 3 ARs 10/18, Rn. 33 ff.)\nerfolgt, wenn der Beweiserhebung keine – und damit auch keine anderen als die\nvon der Mehrheit geltend gemachten – Gründe entgegenstehen. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ist deshalb nicht auf die Überprüfung des konkreten Ablehnungsgrundes beschränkt, sondern hat umfassend zu prüfen, ob das\nBeweisbegehren zulässig im Sinne von § 17 Abs. 2 PUAG ist. Nur dann ist der\nUntersuchungsausschuss zu der begehrten Beweiserhebung verpflichtet. Wäre\nder Prüfungsumfang auf den konkret geltend gemachten Ablehnungsgrund beschränkt, müsste sich die Entscheidungsformel eines stattgebenden Beschlusses auf die Feststellung beschränken, dass der Beweisantrag nicht mit der gegebenen Begründung hätte abgelehnt werden dürfen. Dies wäre jedoch weder mit\ndem Wortlaut von § 17 Abs. 4 PUAG noch mit dem Rechtsschutzziel dieser Norm\nvereinbar. Die Prüfung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist allerdings insoweit beschränkt, als er nicht befugt ist, den Inhalt des Beweisantrags\nabzuändern, etwa in Bezug genommene E-Mail-Adressen auszutauschen. Verfahrensgegenstand ist der konkrete Beweisantrag, wie er gestellt und von der\nAusschussmehrheit abgelehnt wurde.\n\n29 b) Die begehrte Beweiserhebung ist nicht unzulässig.\n\n30 aa) Eine Beweiserhebung ist unzulässig, wenn sie von dem Untersuchungsgegenstand nicht gedeckt ist oder gegen verfassungsrechtliche, gesetzliche oder geschäftsordnungsmäßige Vorschriften verstößt; darüber hinaus kann\nein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn das Antragsrecht missbräuchlich ausgeübt wird (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07,\nBVerfGE 124, 78, 118 ff.; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 3 ARs 10/18,\nRn. 19).\n\n31 bb) Der Beweiserhebung steht Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit\nArt. 10 GG nicht entgegen.\n\n32 (1) Gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG bleibt das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unberührt. Diese Bestimmung enthält eine besondere grundrechtsbezogene Beschränkung des Untersuchungsrechts, die einem Untersuchungsausschuss die Möglichkeit eines unmittelbaren Eingriffs in die Grundrechte aus\nArt. 10 Abs. 1 GG, insbesondere nach den §§ 99 ff. StPO, verwehrt. Ein Untersuchungsausschuss kann danach beispielsweise keine Postsendungen beschlagnahmen oder Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen gemäß\n§§ 100a ff. StPO vornehmen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009\n– 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 126 f.). Allerdings ist dem Ausschuss damit nicht\njeglicher Zugriff auch auf Akten prinzipiell schon deshalb versagt, weil sich in den\nAkten Ergebnisse vorausgegangener Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10\nAbs. 1 GG finden und die Kenntnisnahme seitens des Untersuchungsausschusses einen neuen Eingriff darstellen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni\n2009 – 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 127; Glauben in Bonner Kommentar,\n160. Aktualisierung März 2013, Art. 44 Rn. 96; Groh in v. Münch/Kunig, GG,\n\n7. Aufl. 2021, Art. 44 Rn. 74; v. Achenbach in Waldhoff/Gärditz, PUAG-Kommentar, 1. Aufl. 2015, Vorbemerkung E Rn. 20; a.A. wohl Brocker in Glauben/Brocker,\nHandbuch mit Kommentierung zum PUAG, 3. Aufl. 2016, S. 240 f.; ders., BeckOK\nGG, Art. 44 Rn. 62.1).\n\n33 Bei den Freiheitsrechten des Art. 10 Abs. 1 GG handelt es sich um klassische Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat, die die Vertraulichkeit\nprivater Kommunikation gegen Beschränkungen und sonstige Eingriffe der öffentlichen Gewalt schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2002\n– 1 BvR 1611/96, 805/98, BVerfGE 106, 28, 35 ff.; BVerfG, Beschluss vom\n3. März 2004 – 1 BvF 3/92, BVerfGE 110, 33, 52 f.; M. Martini in v. Münch/Kunig,\nGG, 7. Aufl. 2021, Art. 10 Rn. 23, 86). Die Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 GG\ngewährleisten die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der\nÖffentlichkeit verborgenen Austausch von Kommunikation (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1984 – 1 BvR 1494/78, BVerfGE 67, 157, 171; BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvF 3/92, BVerfGE 110, 33, 53; BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2002 – 1 BvR 1611/96, BVerfGE 106, 28, 35 f.). Art. 10\nAbs. 1 GG gehört damit zu den Grundrechten, die die Privatsphäre schützen; der\nGrundrechtsschutz bezieht sich auf Bürgerverhalten (vgl. BVerfG, Beschluss\nvom 25. März 1992 – 1 BvR 1430/88, BVerfGE 85, 386, 395 f., 397).\n\n34 Die Grundrechte beanspruchen zwar grundsätzlich auch im Beamtenverhältnis sowie für politische Amtsträgerinnen und Amtsträger Geltung. Dabei ist\njedoch zwischen Amtsausübung und persönlicher Rechtsstellung zu differenzieren. Die Amtsführung ist keine Grundrechtsausübung. Soweit Beamtinnen und\nBeamte oder politische Amtsträgerinnen und Amtsträger ausschließlich als Amtswalter berührt sind, liegt ein Grundrechtseingriff nicht vor (vgl. BVerfG, Urteil vom\n11. Oktober 2006 – 2 BvE 1-4/06, BVerfGE 118, 277, 379 [nicht tragend]; Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juli 2020\n\n– VerfGH 6/20, juris Rn. 173; Depenheuer, Das öffentliche Amt, HdbStR III, 3.\nAufl. 2005, § 36 Rn. 60 f.; BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1989 – 6 P 1/88,\nNVwZ 1990, 71, 73). Die Pflicht zur Offenbarung von Amtshandlungen oder Zuständen innerhalb der öffentlichen Verwaltung im Rahmen einer parlamentarischen Untersuchung ist deshalb nicht schon aus sich heraus ein Grundrechtseingriff gegenüber den beteiligten Amtsträgerinnen und Amtsträgern (Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juli 2020\n– VerfGH 6/20, juris Rn. 173).\n\n35 Ein Eingriff in die Grundrechte von Amtsträgerinnen und Amtsträgern liegt\nnur dann vor, wenn die Maßnahmen (auch) deren persönliche Rechtsstellung\nberühren, etwa weil Amtshandlung und persönliche Umstände untrennbar miteinander verbunden sind (vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juli 2020 – VerfGH 6/20, juris Rn. 173).\n\n36 (2) Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Beweisantrag bezieht sich allein\nauf Amtsgeschäfte. Er zielt ab auf Kommunikation des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur, der in dieser Funktion gemäß § 1 BMinG in einem\nöffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht, mit Bediensteten seines Ministeriums\nüber deren dienstliche E-Mail-Accounts zu der in die Zuständigkeit des Ministeriums fallenden Infrastrukturabgabe. In Rede steht daher ausschließlich Kommunikation unter Amtsträgern. Dass von der Beweiserhebung auch private Kommunikation der Ministeriumsmitarbeiter mit ihrem Minister erfasst sein könnte, ist\nzwar denkmöglich; konkretes hierzu ist allerdings weder vorgetragen noch naheliegend. Denn jedem Bediensteten im öffentlichen Dienst wird generell eine\nstrikte Unterscheidung zwischen Dienstgeschäften und Privatsphäre abverlangt.\nIm Zeitalter von Smartphone und Daten-Flatrate hat jeder Amtsträger die Möglichkeit, dienstliche und private Kommunikation ohne weiteres zu trennen und\nprivate Belange ausschließlich über eigene Kommunikationsmittel zu verfolgen.\n\nWird diese Trennung nicht eingehalten, müssen Amtsträger mit der Anwendung\ndes dienstlichen Pflichtenregimes auch auf die private Kommunikation rechnen,\ndie sie über dienstliche Telekommunikationsmittel führen. Jedenfalls im Hinblick\nauf die Speicherung und Auswertung ihrer Verbindungsdaten können sie sich\nnicht auf den Grundrechtsschutz aus Art. 10 Abs. 1 GG berufen. Vielmehr unterwerfen sie sich insoweit den für den dienstlichen Verkehr geltenden Regeln. Die\nunterschiedslose Nutzung erweist sich insoweit als Zustimmung in die Datenerhebung und -auswertung (vgl. Löwer in v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012,\nArt. 10 Rn. 27), die tatbestandsausschließend wirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom\n25. März 1992 – 1 BvR 1430/88, BVerfGE 85, 386, 398; BVerfG, Urteil vom\n12. März 2003 – 1 BvR 330/96, 348/99, BVerfGE 107, 299, 313; Maunz/\nDürig/Durner, GG, 92. EL August 2020, Art. 10 Rn. 162 f.; M. Martini in\nv. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 10 Rn. 110). Anderenfalls hätten es Amtsträger in der Hand, das auf den dienstlichen Inhalt bezogene Pflichtenregime in\neigener Entscheidung abzulegen (ebenso bereits Verfassungsgerichtshof für das\nLand Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juli 2020 – VerfGH 6/20, juris\nRn. 138), indem sie private Kommunikation in Dienstgeschäfte einflechten. Hierdurch wäre es ihnen möglich, den Zugriff des Dienstherrn oder eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses auf die dienstliche Kommunikation zumindest erheblich zu erschweren. Die Erhebung und Auswertung von Verbindungsdaten der Kommunikation unter Amtsträgern über dienstliche E-Mail-Adressen\nwird demnach nicht schon deshalb zu einem Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, weil\ndie theoretische Möglichkeit einer (auch) privaten Mitnutzung dieses Accounts\nbesteht.\n\n37 Der pauschale Hinweis des Antragsgegners, weder der Deutsche Bundestag noch das BMVI hätten private Kommunikation über die dienstlichen E-Mail-Postfächer untersagt, führt zu keiner anderen Bewertung. Eine ausdrückliche Erlaubnis ist nicht vorgetragen. Die dargestellte notwendige Trennung zwischen\n\nAmtsstellung und Privatheit bringt es mit sich, dass die private Nutzung dienstlicher Kommunikationsmittel grundsätzlich untersagt ist, sofern sie nicht ausdrücklich gestattet wird. Dies folgt bereits aus den allgemeinen Dienstpflichten des\nAmtsträgers. In den Bundesministerien gilt offenkundig nichts anderes (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage Drucksache 19/22769, BT-Drs.\n19/23635, S. 6; siehe auch Richtlinie Telekommunikation Bund - RLTk Bund -,\ndort Ziffer 3.5 und Anlage 4 Anhang 1). Wird eine Nutzung dienstlicher Kommunikationsmittel im Ausnahmefall gleichwohl auch für private Zwecke erlaubt, erfolgt dies typischerweise – aus den dargestellten Gründen auch notwendigerweise – verbunden mit dem Erfordernis einer Einwilligung in die Speicherung und\nVerwendung der Verbindungsdaten, die für diese private (Mit-)Nutzung die Geltung von Art. 10 GG einschränkt (vgl. etwa § 3 Abs. 4 der Dienstvereinbarung\nüber die Nutzung elektronischer Medien am Arbeitsplatz, AD-BTV Anlage 23,\nzwischen der Verwaltung des Deutschen Bundestages und dem Personalrat bei\nder Verwaltung des Deutschen Bundestages).\n\n38 Dass es sich bei den Kommunikationspartnern der im Beweisantrag bezeichneten Ministeriumsangehörigen um Bundestags-Accounts ihres Ministers\nund von Mitarbeitern seines Abgeordnetenbüros handelt, vermag am fehlenden\nGrundrechtsschutz für die hier betroffenen Verbindungsdaten ebenfalls nichts zu\nändern. Zwar sind Abgeordnetenstatus und persönliche Rechtsstellung regelmäßig nicht ebenso eindeutig voneinander abzugrenzen wie bei Ministeriumsbediensteten (vgl. dazu etwa BVerfG, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 2 BvE 1-4/06,\nBVerfGE 118, 277, 379 [nicht tragend]; BeckOK GG/Butzer, 45. Ed. 15. November 2020, Art. 38 GG, Rn. 117). Anders ist dies allerdings bei einem Zusammentreffen von Abgeordnetenmandat und Ministeramt. Lässt ein Bundesminister zu,\ndass Bedienstete des Ministeriums ihn unter seinen vom Deutschen Bundestag\nbereitgestellten E-Mail-Adressen zu Amtsgeschäften kontaktieren und antwortet\n\ner hierauf inhaltlich von demselben E-Mail-Account aus, öffnet er diesen Kommunikationsweg eigenverantwortlich für Dienstgeschäfte als Minister und begibt\nsich im Umfang der Kommunikation mit dem Ministerium des grundrechtlichen\nSchutzes. Insoweit kann nichts anderes gelten als bei Beamten, so dass für die\nüber einen Abgeordneten-Account geführte Kommunikation mit den Ministeriumsbediensteten das Regelungsregime für ministeriale Dienstgeschäfte gilt und\nder Grundrechtsschutz jedenfalls für die betroffenen Verbindungsdaten insofern\nentfällt, als diese Kommunikation herausgefiltert wird. So lag es hier. Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur verfügt über ein eigenes E-Mail-Postfach im Ministerium (vgl. Anlagenkonvolut AG 4 zur Antragserwiderung vom\n8. Januar 2021 und Anlage 6 zur Antragsschrift vom 7. Dezember 2020), über\ndas er ohne weiteres und ausschließlich seine amtsbezogene Kommunikation\nhätte führen können. Indem sich der Beweisantrag auf Kommunikation der Bundestags-Accounts ausschließlich mit Ministeriums-Postfächern beschränkt,\nbleibt er im Rahmen des vom Bundesminister eröffneten weiteren Kommunikationsweges für Dienstgeschäfte und scheidet damit mandatsbezogenen E-Mail-Verkehr hinreichend aus.\n\n39 Für die Accounts der Mitarbeiter des Abgeordnetenbüros kann insoweit\nnichts anderes gelten. Konkrete Umstände, die eine separate Betrachtung notwendig machen könnten, sind nicht vorgetragen. Funktionsbezogen kann der\nSchutz dieser Postfächer nicht weiter gehen als der des Abgeordneten selbst.\nAuf die eigene Rechtsstellung der Mitarbeiter gelangen entweder die vorstehend\nzitierte Dienstvereinbarung oder die dargestellten allgemeinen Grundsätze zur\nAnwendung.\n\n40 (3) Selbst wenn unterstellt wird, die Verbindungsdaten der von dem Beweisantrag umfassten E-Mail-Konten sind durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützt,\nführt dies nicht zur Unzulässigkeit der Beweiserhebung. Denn Art. 44 Abs. 2 Satz\n\n2 GG untersagt – wie bereits ausgeführt – lediglich unmittelbare Eingriffe in das\nFernmeldegeheimnis.\n\n41 (a) Der Beweisantrag bezieht sich auf die Vorlage der auf den Servern des\nDeutschen Bundestages „gespeicherten“ Protokolldateien, also auf bereits erhobene und noch vorhandene Verbindungsdaten. Ginge man davon aus, auch die\nVerbindungsdaten einer dienstlichen Kommunikation unter Amtsträgern seien\nvon Art. 10 GG geschützt, läge vorliegend der unmittelbare Eingriff in das Fernmeldegeheimnis bereits in der Erhebung und Speicherung der Protokolldateien\ndurch den Deutschen Bundestag. Die Vorlage der Daten gegenüber dem Untersuchungsausschuss würde zwar den Kreis der von diesen Daten Kenntnis Nehmenden vergrößern und damit die Eingriffswirkung vertiefen, also selbst einen\n(weiteren) Eingriff darstellen. Eine solche „Zweitverwertung“ von bereits erhobenen Daten ist dem Untersuchungsausschluss jedoch nicht durch Art. 44 Abs. 2\nSatz 2 GG verwehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07,\nBVerfGE 124, 78, 127, 146; Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juli 2020 – VerfGH 6/20, juris Rn. 181), wenn sie verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.\n\n42 (b) Dies ist hier der Fall.\n\n43 Die begehrte Beweiserhebung dient einer Überprüfung der Vollständigkeit\nder in Erfüllung von Beweisbeschlüssen vorgelegten Akten und Unterlagen, an\nder vorliegend ein rechtlich schutzwürdiges Interesse der Antragsteller besteht.\nZur Erreichung dieses Ziels ist die beantragte Beweiserhebung geeignet. Die\nProtokolldateien können die Aufklärung zumindest fördern. Gäbe es weiteren\nE-Mail-Verkehr, wäre damit unter Zugrundelegung des Vortrags zum Aussagegehalt der Logfiles zwar nicht belegt, dass sich die weiteren E-Mails überhaupt\n\nauf den Untersuchungsgegenstand beziehen, weil sich aus Kommunikationsteilnehmern und Zeitpunkt des E-Mail-Verkehrs für sich gesehen kein Zusammenhang zur Infrastrukturabgabe ergibt und in Anbetracht der Vielzahl in einem Ministerium anfallender Vorgänge nicht auszuschließen ist, dass der in Rede stehende Kommunikationsweg auch für andere dienstliche Themen genutzt wurde.\nDer bloßen Existenz weiterer E-Mails kann deshalb kein dahingehender Beweiswert zukommen, die vom BMVI vorgelegten Akten seien insofern unvollständig.\nUmgekehrt stände jedoch die Vollständigkeit der Vorlage dieser Kommunikation\nfest, wenn kein über die bereits vorgelegten E-Mails hinausgehender Verkehr\nzwischen den antragsgegenständlichen Postfächern festgestellt wird.\n\n44 Die Beweiserhebung ist zur weiteren Aufklärung des Untersuchungsgegenstandes erforderlich. Eine vergleichbar geeignete mildere Möglichkeit zur\nKontrolle der Vollständigkeit vorgelegter Akten in Bezug auf die von den Antragstellern geltend gemachten Anhaltspunkte ergibt sich aus dem Sachvortrag der\nBeteiligten nicht.\n\n45 Die Beweiserhebung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Das\nin Art. 44 GG gewährleistete Untersuchungsrecht gehört zu den ältesten und\nwichtigsten Rechten des Parlaments, das die Möglichkeit zu der Sachverhaltsaufklärung schafft, die das Parlament zur Wahrung seiner Kontrollfunktion\ngegenüber der ihm verantwortlichen Regierung benötigt (vgl. BVerfG, Beschluss\nvom 17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 114; BVerfG, Beschluss vom\n13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101, 133 Rn. 107 f.). Das Recht\nauf Aktenvorlage gehört zum Kern des Untersuchungsrechts. Der Untersuchungsausschuss muss sich nicht mit Aktenauskünften zufrieden geben oder\nsein Verlangen auf bestimmte Aktenteile beschränken, sondern soll sich anhand\nder vollständigen Akten selbst ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit machen können (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07,\n\nBVerfGE 124, 78, 117; BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15,\nBVerfGE 143, 101, 134 Rn. 110). Demgegenüber ist die Eingriffstiefe einer Vorlage der Protokolldateien gering; Inhaltsdaten sind nach dem Vortrag der Beteiligten nicht umfasst. Die Verbindungsdaten sind bereits gespeichert, lediglich die\nZahl der Kenntnisnehmenden wird durch den Erhebungsakt erweitert. Da die\nBundesregierung vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen verpflichtet ist,\neinem Ersuchen auf Aktenvorlage nachzukommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom\n17. Juni 2009 – 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 116 f.), mussten der Bundesminister sowie die Bediensteten des BMVI von vornherein damit rechnen, dass ihre\ndienstlichen E-Mail-Accounts für im Zusammenhang mit der Dienstausübung stehende Zwecke überprüft werden und die Daten dienstlicher E-Mail-Postfächer\nauch Eingang in einen Untersuchungsausschuss finden können; sei es auch nur,\num die relevante dienstliche Kommunikation herauszufiltern. Sie hatten es selbst\nin der Hand, für eine etwaige private Kommunikation untereinander auch private\nKommunikationswege zu nutzen. Dass vorliegend über Abgeordneten-Accounts\ndes Bundesministers geführte Kommunikation in Rede steht, ändert aus den bereits dargestellten Gründen nichts an dieser Bewertung; der Beweisantrag beschränkt sich auf Verbindungsdaten der Kommunikation mit E-Mail-Accounts des\nBMVI.\n\n46 cc) Die Freiheit des Mandats (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) steht der beantragten Beweiserhebung ebenfalls nicht entgegen.\n\n47 Das Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ist vom Untersuchungsausschuss\nzwar zu achten (Morlok in Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 44\nRn. 64; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 44 Rn. 6; siehe auch\nBVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1996 – 2 BvE 1/95, BVerfGE 94, 351, 368). Der\nmit der Beweiserhebung durch Vorlage der Verbindungsdaten von Bundestags-Accounts verbundene Eingriff in das freie Mandat ist jedoch verfassungsrechtlich\n\ngerechtfertigt. Insoweit gilt letztlich nichts anderes als vorstehend zu Art. 10\nAbs. 1 GG ausgeführt wurde. Maßgeblich ist auch hier, dass der Abgeordnete\nseinen Bundestags-Account für E-Mail-Verkehr mit Ministeriumsangehörigen zu\nDienstgeschäften, die seine Amtsstellung als Bundesminister betreffen, geöffnet\nhat und die Beweiserhebung sich auf diese Kommunikation beschränkt.\n\n48 dd) Die beantragte Beweiserhebung ist nicht ungeeignet zur Erreichung\ndes Beweisziels.\n\n49 (1) Da nach dem Vortrag der Beteiligten (vgl. S. 5, 7 der Antragsschrift\nvom 7. Dezember 2020; S. 5 der Antragserwiderung vom 8. Januar 2021) die\nProtokolldateien ausschließlich Kommunikationspartner und Zeitpunkte enthalten, kann aus den begehrten Daten für sich allein nicht auf eine Unvollständigkeit\nder vom BMVI vorgelegten Unterlagen geschlossen werden, wenn die Protokolldateien weitere E-Mails ausweisen sollten, die in den Unterlagen nicht enthalten\nsind. Denn – möglicherweise vorhandene – weitere E-Mails könnten sich, wie bereits ausgeführt wurde, auf gänzlich andere Themen als die Infrastrukturabgabe\nbeziehen. In Anbetracht der Vielzahl in einem Ministerium anfallender Vorgänge,\ndie dem Minister zur Kenntnis zu bringen und ggf. von ihm zu entscheiden sind,\nist bei lebensnaher Betrachtung nicht unwahrscheinlich, dass der Bundesminister\nseinen Abgeordneten-Account gegenüber Ministeriumsbediensteten nicht nur für\nFragen in Zusammenhang mit der Infrastrukturabgabe öffnete, sondern auf diesem Weg auch zu anderen Themen des Ministeriums mit den Bediensteten kommunizierte. Dies wiederum macht es wahrscheinlich, dass die Protokolldateien\nauch dienstlichen E-Mail-Verkehr enthalten, der sich nicht auf den Untersuchungsgegenstand bezieht. In diesem Fall wären die Protokolldateien für sich\ngesehen ohne Aussagekraft für das Beweisziel, da relevante Mails nicht ohne\nweiteres von irrelevanten unterschieden werden können. Daraus folgt jedoch\n\nnicht die Ungeeignetheit des Beweismittels (vgl. zur Anwendbarkeit dieses Ablehnungsgrundes und funktionsadäquaten Modifizierung des Prüfungsmaßstabs\nGärditz in Waldhoff/Gärditz, PUAG-Kommentar, 1. Aufl. 2015, § 17 Rn. 18; vgl.\nzum strafprozessualen Maßstab etwa BGH, Beschluss vom 15. September 1994\n– 1 StR 424/94, NStZ 1995, 45; BGH, Beschluss vom 6. März 2008 – 5 StR\n617/07, NStZ 2008, 351). Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass – ggf.\nnach weiteren Beweiserhebungen – auch bei Vorhandensein weiteren E-Mail-Verkehrs zwischen den erfassten Accounts das Beweisziel erreicht werden kann.\nDie konkrete Beweiswürdigung und eine etwaige Erhebung weiterer Beweise\nbleiben ohnehin dem Untersuchungsausschuss vorbehalten.\n\n50 (2) Dass nach dem Vortrag des Antragsgegners „derzeit“ nicht alle der im\nBeweisantrag bezeichneten E-Mail-Accounts, dafür aber teilweise andere E-Mail-Adressen vergeben sind, führt nicht zu einer teilweisen Ungeeignetheit der beantragten Beweiserhebung. Der Beweisantrag ist zeitlich nicht auf die Gegenwart\nbeschränkt. Es ist nicht auszuschließen, dass die betreffenden E-Mail-Adressen\nin der Vergangenheit vergeben waren.\n\n51 ee) Schließlich ist der Beweisantrag nicht missbräuchlich (vgl. zum Maßstab BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 – 2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197, 225); die\nAntragsteller haben aus den dargestellten Gründen ein berechtigtes Interesse an\neiner Überprüfung der Vollständigkeit der vom BMVI vorgelegten Unterlagen.\n\nDr. Sturm\nRichter am Bundesgerichtshof","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-29/1-bgs-42-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":20},{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"BMinG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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