{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2021-10-28_4_StR_410_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:281021B4STR410.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-10-28","aktenzeichen":"4 StR 410/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 410/20\nvom\n28. Oktober 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nECLI:DE:BGH:2021:281021B4STR410.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2021 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten vom 7. Oktober 2021 gegen\nden Beschluss des Senats vom 19. August 2021 wird auf seine\nKosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 19. August 2021 das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. April 2020 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO im Ausspruch über die Einziehung geändert und die weitergehende\nRevision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet\nsich der Verurteilte mit seiner als „Aufklärungsrüge“ bezeichneten Eingabe vom\n7. Oktober 2021, in der er vorträgt, dass wegen langer Verfahrensdauer nach\nErlass des landgerichtlichen Urteils eine „Anpassung des Strafausspruchs bei\nder Dauer der erkannten Strafe“ hätte erfolgen müssen.\n\n2 1. Der als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegende Rechtsbehelf ist bereits unzulässig, weil der Antragsteller nicht mitteilt, wann er erstmals\nvon der möglichen Verletzung rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen,\nin denen sich – wie hier – die Einhaltung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO\nnicht schon aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehört\ndie Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen\nZeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen\nsich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a\n\nSatz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl.\nBGH, Beschluss vom 1. September 2020 – 3 StR 595/19 Rn. 2 mwN).\n\n3 2. Die Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Der Senat hat weder zum\nNachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen\ndieser nicht gehört worden ist, noch hat er Vorbringen des Verurteilten und seiner\nVerteidigung unberücksichtigt gelassen oder übergangen. Die aufgeworfene\nFrage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren\nhat der Senat bei seiner Entscheidung von Amts wegen geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass eine solche angesichts der Umstände des Einzelfalls ‒ einschließlich der umfangreichen Revisionsbegründungen mit zahlreichen Beanstandungen ‒ nicht vorliegt.\n\n4 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung\ndes § 465 Abs. 1 StPO.\n\nSost-Scheible Quentin Bartel\n\nRommel Maatsch\n\nVorinstanz:\nBielefeld, LG, 29.04.2020 ‒ 676 Js 231/16 10 KLs 5/20","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-28/4-str-410-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-28/4-str-410-20","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:55:46.616281+00:00"}}