{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2021-10-28_4_StR_122_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:281021B4STR122.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-10-28","aktenzeichen":"4 StR 122/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 122/21\n\nvom\n28. Oktober 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\nalias:\n\n2.\n\nwegen zu 1. besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.\nzu 2. Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:281021B4STR122.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 3. November 2020 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit die Angeklagten in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe verurteilt worden sind und\n\nb) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit\nmit Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt\nund eine Einziehungsentscheidung getroffen. Den Angeklagten O. hat es wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung, wegen Körperverletzung\nin Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Nötigung und wegen versuchter Nötigung\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die\nauf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n2 Die Verfahrensbeanstandungen dringen nicht durch.\n\n3 1. Die auf den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO gestützte\nRüge, das Urteil sei nicht innerhalb der Absetzungsfrist gemäß § 275 Abs. 1 und\nAbs. 2 StPO von allen Berufsrichtern unterschrieben worden, ist nicht in der nach\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Weise begründet worden und daher bereits\nunzulässig. Der Beschwerdeführer versäumt es, den aus den Verfahrensakten\nzu entnehmenden Umstand vorzutragen, zu welchem Zeitpunkt das Urteil nach\ndem Eingangsstempel auf die Geschäftsstelle gelangt ist (vgl. BGH, Beschluss\nvom 22. Januar 2019 – 2 StR 413/18; Urteile vom 6. Februar 1980 – 2 StR\n729/79 und vom 5. Juli 1979 – 4 StR 272/79).\n\n4 2. Die übrigen Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Zuschrift\ndes Generalbundesanwalts ohne Erfolg.\n\nII.\n\n5 1. Die Verurteilungen in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe können\nnicht bestehen bleiben, weil Erörterungen zu einem möglichen strafbefreienden\nRücktritt der Angeklagten fehlen.\n\n6 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts trafen sich die beiden Angeklagten mit dem Geschädigten B. und verlangten unter Drohungen die Zahlung von 2.000 Euro an den Angeklagten D. , worauf dieser – wie beide\nAngeklagten wussten – keinen Anspruch hatte. Beide Angeklagten verließen anschließend den Tatort, ohne von der Forderung abzurücken. Ob es im Nachgang\nzu einer Zahlung des Betrages kam, hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht (Fall II.2 der Urteilsgründe).\n\n7 Vom Geschädigten T. verlangten die Angeklagten ebenfalls die\nZahlung von 2.000 Euro an den Angeklagten D. , der wusste, dass er auf\ndiesen Betrag keinen Anspruch hatte; der Angeklagte O. ging nicht ausschließbar von einer berechtigten Provisionsforderung des Angeklagten D. aus.\nBeide Angeklagten verletzten den Geschädigten und ließen dann von ihm ab,\nohne von der aufgestellten Forderung abzurücken. Zu einer Zahlung kam es in\nder Folge nicht (Fall II.3 der Urteilsgründe).\n\n8 Das Landgericht hat diese Sachverhalte beim Angeklagten D. als\nversuchte räuberische Erpressung und als versuchte räuberische Erpressung in\nTateinheit mit Körperverletzung sowie beim Angeklagten O. als Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung und als Beihilfe zur versuchten Nötigung in\nTateinheit mit Körperverletzung gewertet.\n\n9 b) Die Schuldsprüche der Angeklagten wegen der Versuchsdelikte halten\nrechtlicher Prüfung nicht stand, weil es das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen hat, die Frage eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch zu erörtern, obwohl\nder Sachverhalt hierzu drängte.\n\n10 Zu dem Vorstellungsbild der Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung – dem sog. Rücktrittshorizont – hat sich das Landgericht nicht\n\nverhalten. Lässt sich jedoch den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, stellt\ndies einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel dar (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2021 – 4 StR 514/20 mwN).\n\n11 Welche Vorstellungen die Angeklagten in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe bewogen, von den jeweiligen Geschädigten abzulassen, erschließt\nsich auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe\nnicht. So kann dem Urteil nicht entnommen werden, dass der Versuch jeweils\nfehlgeschlagen war, etwa weil der Geschädigte trotz des Einwirkens die Zahlungsaufforderung endgültig ablehnte und nach der Vorstellung der Angeklagten\nweitere Einschüchterungen zur Zielerreichung erfolglos waren. Auch hinreichende Anhaltspunkte, dass aus Sicht der beiden Angreifer die erfolgte Einschüchterung der Geschädigten bereits ausreichte, um sie zur Zahlung zu veranlassen, mithin ein beendeter Versuch vorlag, vermag der Senat den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.\n\n12 Vielmehr bleibt offen, ob nach der Vorstellung der Angeklagten ein weiteres Einwirken auf die Tatopfer nötig gewesen wäre, um ihren Forderungen zum\nErfolg zu verhelfen, sie aber trotz bestehender Möglichkeiten von weiteren Einschüchterungen oder Gewalthandlungen Abstand nahmen. In diesem Fall läge\nein strafbefreiender, weil freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch gemäß\n§ 24 Abs. 2 StGB vor (vgl. für den Rücktritt des Gehilfen BGH, Beschluss vom\n8. Februar 2012 – 4 StR 621/11 mwN). Vor diesem Hintergrund hätte das Landgericht den Rücktrittshorizont der Angeklagten näher erörtern müssen.\n\n13 c) Dieser Rechtsfehler führt im Fall II.2 der Urteilsgründe zur Aufhebung\nder Schuldsprüche wegen versuchter räuberischer Erpressung beim Angeklagten D. und wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung beim\nAngeklagten O. .\n\n14 Im Fall II.3 der Urteilsgründe ist von der Aufhebung neben den\nSchuldsprüchen wegen versuchter räuberischer Erpressung beim Angeklagten\nD. und wegen Beihilfe zur versuchten Nötigung beim Angeklagten O.\njeweils auch die an sich rechtsfehlerfreie tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung erfasst.\n\n15 d) Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe entzieht den Einzelstrafaussprüchen für diese Fälle und den Gesamtstrafen für beide Angeklagte die Grundlage.\n\n16 2. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung zum\nSchuld- und Strafausspruch sowie zum Ausspruch über die Einziehung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\n17 In den Fällen II.1 und II.5 der Urteilsgründe vermag der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, dass der Versuch der räuberischen Erpressung durch den Angeklagten D. (Fall II.1) bzw. der Versuch der Nötigung durch den Angeklagten O. (Fall II.5) jeweils fehlgeschlagen\nist.\n\n18 Im Fall II.1 der Urteilsgründe erkannte der Angeklagte D. , dass er\nsein Ziel, durch Einschüchterungen und Schläge den Geschädigten A.\nzur Zahlung von 10.000 Euro zu veranlassen, mit den vorhandenen Mitteln nicht\nmehr erreichen konnte, daran, dass der Geschädigte bereits die Polizei rief, als\n\nder Angeklagte noch gegen das Fahrzeug des Geschädigten schlug und drohte\n„alle abzuknallen“.\n\n19 Im Fall II.5 der Urteilsgründe war der Versuch der Nötigung für den Angeklagten O. ersichtlich fehlgeschlagen, als er noch am Tatort von den herbeigerufenen Polizeibeamten festgenommen wurde.\n\nSost-Scheible Quentin Bartel\n\nRommel Maatsch\n\nVorinstanz:\nLandgericht Hagen, 03.11.2020 ‒ 49 KLs - 600 Js 648/19 - 22/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-28/4-str-122-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-28/4-str-122-21","retrieved":"2026-10-24 07:55:46.578801+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-10-28/4-str-122-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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