{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:280921B5STR232.21.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2021-09-28","aktenzeichen":"5 StR 232/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 232/21\n\nvom\n28. September 2021\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nECLI:DE:BGH:2021:280921B5STR232.21.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2021\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. März 2021 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der\nSachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie\nunbegründet.\n\nI.\n\n2 Nach den Urteilsfeststellungen leidet der 56-jährige Beschuldigte seit\nmehr als 20 Jahren an einer paranoiden Schizophrenie. Zudem besteht seit früher Jugend eine Betäubungsmittelabhängigkeit. Er ist vielfach straffällig geworden. Sein Bundeszentralregisterauszug weist 39 Eintragungen auf. Im Jahr 1999\n\nsprach ihn das Landgericht Lübeck unter anderem vom Vorwurf der Brandstiftung\nin zwei Fällen frei und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus an. Nach den damaligen Feststellungen war die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt infolge der bei ihm bestehenden paranoiden Psychose erheblich vermindert, bei einzelnen Fällen (nicht ausschließbar)\naufgehoben. Bis Anfang Februar 2015 war er, unterbrochen durch einige, letztlich\nwiderrufene Bewährungsaussetzungen, im Maßregelvollzug untergebracht.\nNach seiner Entlassung – das Beschwerdegericht erklärte die Maßregel mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für erledigt\n– lebte er in verschiedenen betreuten Wohneinrichtungen. Er wurde wiederholt\nzivilrechtlich bzw. nach dem Landes-PsychKG zur Krisenintervention untergebracht.\n\n3 Im Zeitpunkt der Anlasstat war der Beschuldigte seit Monaten ohne festen\nWohnsitz. In den späten Abendstunden des 28. November 2020 zündete er innerhalb einer von ihm als Nachtquartier gewählten kleinen ummauerten Freifläche eines bewohnten Anwesens zwischen Haus und Carport einen an der Hauswand lagernden Kaminholzstapel an, weil ihm kalt war. Seine zwischen die Holzscheite gesteckte Kunststoffregenjacke nutzte er als Brandbeschleuniger. Der\nHolzstapel brannte über seine gesamte Breite. Die Flammen erreichten eine\nHöhe von bis zu drei Metern. Hitze und Rauchgaseinwirkungen verursachten Beschädigungen am darüber liegenden Fenster und einem holzverkleideten Dachüberstand des Wohngebäudes. Die 90-jährige, zum Tatzeitpunkt im Haus anwesende Bewohnerin, welche das Feuer nicht bemerkt hatte, blieb unversehrt. Es\nentstand ein Sachschaden in Höhe von etwa 15.000 Euro. Die Schuldfähigkeit\ndes Beschuldigten war aufgrund einer krankhaften seelischen Störung, nämlich\neiner Exazerbation der bei ihm bestehenden paranoiden Schizophrenie, im Tatzeitpunkt im Sinne von § 20 StGB „nicht ausschließbar“ aufgehoben.\n\nII.\n\n4 Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kann keinen Bestand haben,\nweil deren Voraussetzungen nicht festgestellt sind.\n\n5 1. Die Strafkammer hat, sachverständig beraten, die Überzeugung gewonnen, dass beim Beschuldigten eine krankhafte seelische Störung in Form einer\nparanoiden Schizophrenie (ICD-10: F 20.0) mit Symptomen eines dafür typischen Wahnsystems besteht, flankiert von einer Polytoxikomanie\n(ICD-10: F 19.2) bezogen auf Alkohol und Cannabis. Darüber hinaus hat der\nSachverständige eine durch die langjährige Schizophrenie bedingte Persönlichkeitsdepravation mit sozialem Rückzug, affektiver Instabilität und dissozialen\nVerhaltensweisen diagnostiziert. Im Tatzeitpunkt habe, so der Sachverständige,\n„hochwahrscheinlich“ eine akut exazerbierte paranoide Schizophrenie vorgelegen. Die Polytoxikomanie sei dagegen nicht handlungsleitend gewesen. In Abkehr von seiner vorläufigen Einschätzung im schriftlichen vorbereitenden Gutachten hat sich der Sachverständige „nicht mehr daran festhalten lassen wollen“,\ndass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt aufgehoben oder\nnicht ausschließbar aufgehoben gewesen sei, weil dieser nicht völlig losgekoppelt von der Realität agiert habe. Vielmehr sei infolge der bei ihm bestehenden\nPersönlichkeitsdepravation seine Steuerungsfähigkeit mindestens erheblich eingeschränkt, nicht ausschließbar aufgehoben gewesen. Zur Schuldfähigkeit hat\ndie Strafkammer – insoweit vom in der Hauptverhandlung erstatteten Sachverständigengutachten abweichend – festgestellt, dass die Einsichtsfähigkeit des\nBeschuldigten bei Tatbegehung infolge der paranoiden Schizophrenie „nicht ausschließbar“ aufgehoben und er „nicht ausschließbar“ schuldunfähig gewesen\nwar.\n\n6 2. Die Anordnung der Unterbringung auf dieser Grundlage stellt sich als\nrechtsfehlerhaft dar. Die Strafkammer hat nicht bedacht, dass die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB bei der Maßregelprüfung positiv festgestellt sein müssen.\nDie bloße Möglichkeit ihres Vorliegens genügt nicht. Nach § 63 StGB darf die\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur angeordnet werden,\nwenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der\nAnlasstaten schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 6. März 1986 – 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 26 f.; Beschlüsse\nvom 6. Februar 1997 – 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385 f.; vom 10. November 2015\n– 3 StR 407/15, NStZ 2016, 402; Beschluss vom 22. Juli 2020 – 1 StR 176/20,\nStV 2021, 239).\n\n7 Dass die Unrechtseinsichtsfähigkeit des Beschuldigten bei Ausführung der\nAnlasstat sicher aufgehoben gewesen war, hat die Strafkammer jedoch nicht\nfestgestellt. Soweit sich aus der Bezugnahme auf das vorbereitende schriftliche\nSachverständigengutachten im Urteil ergeben könnte, dass sie (auch) von einer\njedenfalls (sicher festgestellten) erheblichen Einschränkung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten ausgegangen sein könnte, genügt dies für die Anordnung\nder Unterbringung nicht. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist erst dann strafrechtlich von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Unrechtseinsicht zur Folge\nhat. In diesen Fällen ist der Anwendungsbereich des § 21 StGB, der insoweit nur\neine Sonderregelung des Verbotsirrtums darstellt, eröffnet, wenn das Fehlen der\nUnrechtseinsicht vorwerfbar ist; kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden,\ngreift § 20 StGB ein (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. August 2019\n– 3 StR 46/19 Rn. 12 mwN). Erkennt der Täter dagegen das Unrecht seiner Tat,\nhandelt er – unbeschadet seiner eingeschränkten Einsichtsfähigkeit – voll schuldhaft. Zur damit entscheidenden Frage, ob bei dem Beschuldigten die Unrechtseinsicht fehlte, verhält sich das Urteil nicht.\n\n8 Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann der Senat auch\nunter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsfeststellungen\nnicht die Gewissheit gewinnen, dass sich die Strafkammer jedenfalls sicher von\neiner erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und somit von einer\nverminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB überzeugt hat. Im Urteil\nwird vielmehr ausdrücklich betont, dass dem Gutachten des Sachverständigen\ninsoweit nicht gefolgt wird.\n\n9 3. Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind rechtsfehlerfrei getroffen und können\ndeshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).\n\nCirener Gericke Mosbacher\n\nResch von Häfen\n\nVorinstanz:\nLandgericht Hamburg, 24.03.2021 - 619 KLs 2/21 6701 Js 344/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-28/5-str-232-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-28/5-str-232-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:43.682742+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-09-28/5-str-232-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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