{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:280921B2STR265.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-09-28","aktenzeichen":"2 StR 265/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 265/21\n\nvom\n28. September 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls\n\nECLI:DE:BGH:2021:280921B2STR265.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2021 im Ausspruch\nüber die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe aufgehoben,\ndass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach\n§ 460, § 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nzu treffen ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 1. Das Landgericht hat den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang\ndurch Urteil vom 5. Dezember 2019 wegen schweren Bandendiebstahls in\n263 Fällen und wegen Diebstahls in 41 Fällen (Tatzeiten vom 16. Januar 2019\nbis 14. März 2019) unter Einbeziehung von Geldstrafen aus den Strafbefehlen\ndes Amtsgerichts Karlsruhe vom 4. Juni 2019 (Tatzeit 19. März 2019) und des\nAmtsgerichts Schwetzingen vom 17. Juni 2019 (Tatzeit 29. März 2019) zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine\nEinziehungsentscheidung getroffen. Der Senat hat dieses Urteil auf die Revision\ndes Angeklagten mit Beschluss vom 1. September 2020 aufgrund einer anderen\nkonkurrenzrechtlichen Bewertung der Straftaten im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in 17 Fällen sowie\n\ndes Diebstahls in 20 Fällen schuldig ist und das Urteil im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. An der neuerlichen Einbeziehung der Geldstrafen aus den oben genannten Strafbefehlen\nsah es sich gehindert, da der Angeklagte die hieraus resultierende Gesamtgeldstrafe „zwischenzeitlich bezahlt“ hat.\n\n2 2. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das\nRechtsmittel unbegründet.\n\n3 a) Die Zumessung der 37 Einzelstrafen weist keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten auf.\n\n4 b) Hingegen hält der Gesamtstrafenausspruch rechtlicher Prüfung nicht\nstand. Das Landgericht hat übersehen, dass für den Vollstreckungsstand einer\nfür die nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betracht kommenden Vorstrafe auf\nden Zeitpunkt des früheren, in der Revisionsinstanz (teil-)aufgehobenen Urteils\nabzustellen ist, sofern die Strafe nach diesem Zeitpunkt vollstreckt worden ist;\ndenn dem Angeklagten soll durch sein Rechtsmittel nicht der Rechtsvorteil der\nnachträglichen Gesamtstrafenbildung genommen werden (vgl. BGH, Beschluss\nvom 17. September 2019 ‒ 3 StR 343/19, NStZ-RR 2020, 7; Senat, Beschluss\nvom 22. Juli 2009 ‒ 2 StR 191/09, jeweils mwN). Über die Gesamtstrafe ist daher\nerneut zu entscheiden.\n\n5 c) Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b\nStPO zu verfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2020 ‒ 2 StR 22/20, juris\n\nRn. 7 mwN). Dem Beschlussverfahren bleibt auch die abschließende Kostenentscheidung vorbehalten.\n\nAppl Zeng Grube\n\nSchmidt Lutz\n\nVorinstanz:\nLandgericht Frankfurt am Main, 16.02.2021 - 5/12 KLs 3626 Js 208082/19 (25/20)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-28/2-str-265-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-09-28/2-str-265-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:40.048784+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-09-28/2-str-265-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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