{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:280721U6STR125.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2021-07-28","aktenzeichen":"6 StR 125/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n6 StR 125/21\n\nvom\n\n28. Juli 2021\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2021:280721U6STR125.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 2021,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Feilcke,\nDr. Tiemann,\nFritsche\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nals Vertreterin des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt M.\nRechtsanwalt G.\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 6. November 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen verbotenen Besitzes eines Faustmessers zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt und Einziehungsanordnungen getroffen. Den Anklagevorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat das Landgericht für nicht erwiesen erachtet. Die\nzu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision\nder Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verwahrte der Angeklagte\nam 30. Januar 2020 in seiner Wohnung ein Faustmesser sowie eine Klemmverschlusstüte mit 1,088 g Kokain und einem Wirkstoffgehalt von 0,867 g Kokainhydrochlorid, das für seinen eigenen Konsum bestimmt war.\n\n3 Die Wohnung des Angeklagten befand sich im Erdgeschoss eines Hauses\nmit insgesamt vier Wohnungen. In der anderen Erdgeschosswohnung wohnten\n\ndie Mutter des Angeklagten und deren Lebensgefährte. Eine der beiden Wohnungen im Obergeschoss stand mindestens seit Anfang 2019 leer. Der Hausverwalter hatte der Mutter des Angeklagten und ihrem Lebensgefährten gestattet,\ndie leerstehende Wohnung zu betreten, um dort Wäsche zu trocknen und Sachen\nunterzustellen; er hatte sich anschließend nur noch selten um die Wohnung gekümmert, im Laufe der Zeit aber festgestellt, dass das Schloss der Wohnungstür\nausgetauscht worden war.\n\n4 Bei einer Durchsuchung der leerstehenden Wohnung am 30. Januar 2020\nfanden die Beamten in den Küchenschränken acht Klemmverschlusstüten mit\ninsgesamt 553,197 g Kokain und einem Wirkstoffgehalt von mindestens\n423,734 g Kokainhydrochlorid, zwei Feinwaagen mit Kokainanhaftungen,\n859,29 g Amphetaminbase mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 51 g Amphetaminbase und ein als Taschenlampe getarntes Elektroimpulsgerät. Ein Material- und Herkunftsvergleich ergab, dass es sich bei dem in fünf der Klemmverschlusstüten befindlichen Kokain und dem in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen um das gleiche Grundkokain handeln könnte. Der Wirkstoffgehalt\ndes in vier dieser Tüten enthaltenen Kokains entsprach demjenigen des in der\nWohnung des Angeklagten sichergestellten; auch die Zusammensetzung der Zusatz- und Verschnittstoffe ähnelte sich.\n\n5 In der Küche der nicht vermieteten Wohnung wurden außerdem ein Haushaltsgummi mit daran haftendem Klebeband, ein Stück einer Kunststofftüte, zwei\nEinweghandschuhe und ein Abschnitt einer Folientüte sichergestellt, an denen\nsich DNA-Mischspuren befanden. Bei vier der fünf Spuren konnten in fast allen\nDNA-Systemen Merkmale nachgewiesen werden, die der Angeklagte aufweist,\nso dass er als Spurenmitverursacher in Betracht kommt; bei der fünften Spur\nkonnten in der überwiegenden Zahl der untersuchten DNA-Systeme Merkmale\ndes Angeklagten nachgewiesen werden, sodass er insoweit als Spurenmitverursacher nicht ausgeschlossen werden kann. Eine biostatistische Wahrscheinlichkeitsberechnung war infolge der Beschaffenheit der Mischspuren nicht möglich.\n\n6 Im Wohnzimmer der leerstehenden Wohnung lagen in den Schubladen\neiner Schrankwand insgesamt 235 Schachteln mit jeweils vier Tabletten\nSildenova „Blue Magic“, einem verschreibungspflichtigen Medikament zur Behandlung erektiler Dysfunktion. In einem weiteren Wohnraum wurde eine Vielzahl\nvon Schriftstücken aufgefunden, die zum Teil dem Angeklagten zuzuordnen waren. Die Papiere waren teilweise in DIN-A4-Aktenordnern abgelegt, die in Tüten\nzusammengefasst waren, teilweise lagen sie jedoch lose in Tüten und Kartons.\nAn einer Tüte und einem Aktenordner befanden sich Fingerabdrücke des Angeklagten. Außerdem wurden in dem Raum diverse Kfz-Zulassungsbescheinigungen (blanko) sowie Siegelmarken des Landkreises O. für Zulassungsbescheinigungen sichergestellt, die gestohlen worden waren. An den Zulassungsbescheinigungen befand sich eine von dem Angeklagten herrührende DNA-Spur.\n\n7 In der Wohnung des Angeklagten wurde ein Mobiltelefon aufgefunden,\ndas der Angeklagte nutzte und in dem unter dem Namen „H. “ eine Rufnummer gespeichert war, die dem gesondert verfolgten H. J. zugeordnet werden konnte. Am 16. Februar 2019 hatte „H. “ mittels WhatsApp\nfolgende Nachricht gesandt: „Brüderchen kannst du mir morgen bitte noch blue\nmagic mitbringen“, worauf mit dem Wort „klar“ geantwortet worden war. Außerdem wurde in der Wohnung des Angeklagten ein ihm gehörender Schlüsselbund\nmit sechs Schlüsseln gefunden, von denen einer zu dem Türschloss der leerstehenden Wohnung passte.\n\n8 Der seit Jahren von Arbeitslosengeld II lebende und über kein nennenswertes Vermögen verfügende Angeklagte erwarb seit 2013/2014 bei einem Juwelier wiederholt hochwertige Schreibwerkzeuge und fünf bis sechs Uhren für\njeweils 3.000 bis 5.000 Euro, wobei ihm ein Rabatt von 25 % und Ratenzahlung\neingeräumt wurden.\n\n9 2. Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass\nder Angeklagte mit den in der leerstehenden Wohnung sichergestellten Betäubungsmitteln Handel trieb.\n\nII.\n\n10 Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Beschwerdeführerin wendet sich zu Recht gegen die\nBeweiswürdigung, aufgrund derer das Landgericht den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG)\nnicht für erwiesen erachtet hat.\n\n11 1. Der Angeklagte hat sich den Urteilsgründen zufolge dahin eingelassen,\ngelegentlich Kokain erworben und in seiner Wohnung konsumiert zu haben. Sein\nLieferant habe ihn einmal gefragt, ob es für ihn „in Ordnung“ sei, wenn er in der\nleerstehenden Wohnung „etwas“ zwischenlagere, wobei ihm klar gewesen sei,\ndass es um Betäubungsmittel gegangen sei, aller Wahrscheinlichkeit nach um\nKokain. Er habe ihm geantwortet, dass das für ihn insoweit „okay“ sei, als er mit\nder Wohnung im Obergeschoss nichts zu tun habe und nicht als „Bunkerhalter“\nfungieren wolle. Die in der leerstehenden Wohnung sichergestellten Betäubungsmittel habe er nie gesehen; auch habe er nicht gewusst, wo genau die Drogen\ngelagert gewesen seien.\n\n12 Woher sein Bekannter den Schlüssel zu der Wohnung gehabt habe,\nkönne er nicht sagen. Er habe bis zu der Durchsuchung auch nicht gewusst, dass\nsich an seinem Schlüsselbund ein zu der Wohnung passender Schlüssel befunden habe. Er habe erst später erfahren, dass seine Mutter und deren Lebensgefährte im Besitz mehrerer solcher Schlüssel gewesen seien und seine Mutter einen davon an seinem Schlüsselbund befestigt habe.\n\n13 Es sei zwar richtig, dass er in den letzten Jahren mehrere Uhren bei dem\nJuwelier gekauft habe. Diese habe er aber an Leute weitergegeben, die sie mangels Kreditwürdigkeit nicht hätten erwerben können. Den ihm seitens des Juweliers eingeräumten Rabatt habe er nicht weitergegeben, sondern eine Anzahlung\nund darüber hinaus „szenetypische“ Zinsen verlangt.\n\n14 2. Das Landgericht hat dazu ausgeführt:\n\n15 Es belaste den Angeklagten zwar, dass er im Besitz eines zu der leerstehenden Wohnung passenden Schlüssels gewesen sei und das in seiner Wohnung sichergestellte Kokain nach Herkunft und Zusammensetzung mit dem in\nder leerstehenden Wohnung sichergestellten übereinstimme. Die Einlassung des\nAngeklagten, wonach seine Mutter den Schlüssel an seinem Schlüsselbund angebracht und er mit den in der leerstehenden Wohnung aufgefundenen Betäubungsmitteln nichts zu tun habe, sei aber „nicht zu widerlegen“.\n\n16 Die an den in der Küche der leerstehenden Wohnung aufgefundenen Gegenständen (Haushaltsgummi mit anhaftendem Klebeband, Stück einer Kunststofftüte, Einweghandschuhe und Teil einer Folientüte) gesicherten DNA-Spuren,\nals deren Mitverursacher der Angeklagte in Betracht komme bzw. nicht ausgeschlossen werden könne, deuteten zwar darauf hin, dass er Zugang zu der Wohnung gehabt habe. Sie könnten aber nicht zu dessen Nachteil verwertet werden,\nweil es aufgrund der Beschaffenheit der Mischspuren nicht möglich sei, eine\nbiostatistische Wahrscheinlichkeit zu berechnen.\n\n17 Auch die an den Zulassungsbescheinigungen festgestellten DNA-Spuren\nließen nicht darauf schließen, dass der Angeklagte Zugang zu der leerstehenden\nWohnung gehabt habe. Es stehe zwar fest, dass diese DNA-Spuren von dem\nAngeklagten stammten, es sei aber nicht auszuschließen, dass der Angeklagte\nseine DNA außerhalb der leerstehenden Wohnung an den Zulassungsbescheinigungen hinterlassen und seine Mutter diese später dorthin verbracht habe.\nGleiches gelte im Hinblick auf die Fingerabdruckspuren des Angeklagten an dem\nAktenordner und der Tüte.\n\n18 Die mittels des Mobiltelefons betriebene Kommunikation mit H.\nJ. , wonach der Angeklagte diesem offenbar das Medikament Sildenova\n„Blue Magic“ habe beschaffen sollen, lasse nicht darauf schließen, dass die in\nder leerstehenden Wohnung aufgefundene beträchtliche Menge davon dem Angeklagten zuzuordnen sei, erst recht nicht darauf, dass er Kontakt zu den dort\nsichergestellten Betäubungsmitteln gehabt habe.\n\n19 Schließlich belegten die Käufe von Schreibwerkzeugen und Uhren bei\ndem Juwelier nicht „zwingend“, dass der Angeklagte diese Gegenstände mit Erlösen aus dem Handel mit Betäubungsmitteln finanziert habe. Die „nicht zu widerlegende“ Einlassung des Angeklagten, mit den erworbenen Uhren gehandelt\nzu haben, sei damit ebenso gut vereinbar.\n\n20 a) Diese Ausführungen stoßen auch eingedenk des insoweit beschränkten\nrevisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2020\n– 3 StR 288/19 Rn. 19 mwN) auf durchgreifende rechtliche Bedenken.\n\n21 aa) Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten unzureichend\ngewürdigt. Es hat verkannt, dass entlastende Angaben eines Angeklagten, für\nderen Richtigkeit es keine zureichenden Anhaltspunkte gibt, nicht ohne Weiteres\nals unwiderlegt hinzunehmen und den Feststellungen zugrunde zu legen sind,\nweil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Das Tatgericht hat\ndie Angaben des Angeklagten vielmehr – ebenso wie andere Beweismittel – auf\nihre Plausibilität und ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen und sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung zu bilden. Es darf\nZweifeln keinen Raum geben, die lediglich auf einer abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen, denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst\ngeboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren\nVorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. dazu BGH, Urteile vom 6. März 1986 – 4 StR 48/86, BGHSt 34,\n29, 34; vom 3. Juni 2015 – 5 StR 55/15, NStZ-RR 2015, 255; vom 30. Juli 2020\n– 4 StR 603/19, NStZ 2021, 116, 118 jeweils mwN).\n\n22 Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass das Landgericht die\nEinlassung des Angeklagten der gebotenen kritischen Überprüfung unterzogen\nhat. Es hat sich darauf beschränkt, die Angaben des Angeklagten jeweils für sich\ngenommen als „möglich“ bzw. „nicht zu widerlegen“ zu erachten, ohne sie unter\nBerücksichtigung der Beweisergebnisse auf ihre Plausibilität und ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Dies war hier angesichts der den – auch einschlägig\n\nvorbestraften – Angeklagten in erheblichem Maße belastenden objektiven Umstände geboten. Aufgrund der Beweisergebnisse ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter des Angeklagten ohne sein Wissen einen Schlüssel zu der leerstehenden Wohnung an seinem Schlüsselbund angebracht haben soll, obwohl\ner seiner Darstellung zufolge mit der Wohnung „nichts zu tun“ hatte. Vor diesem\nHintergrund erschließt sich auch nicht, weshalb der Angeklagte nach seinen Angaben von seinem Drogenlieferanten um die Erlaubnis gebeten wurde, die leerstehende Wohnung zur Lagerung von Betäubungsmitteln zu nutzen, der Angeklagte ihm dies – wenn auch unter gewissen Bedingungen – gestattete und der\nDrogenhändler anschließend Zugang zu der Wohnung hatte.\n\n23 Das Landgericht ist überdies zugunsten des Angeklagten von Annahmen\nausgegangen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat. So haben weder der Angeklagte noch seine Mutter angegeben, dass diese die gestohlenen Zulassungsbescheinigungen sowie den\nAktenordner und die Tüte, an denen sich DNA-Spuren bzw. Fingerabdrücke des\nAngeklagten befanden, in die leerstehende Wohnung gebracht habe. Die Mutter\ndes Angeklagten hat vielmehr umfassend von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht\nGebrauch gemacht. Wenngleich daraus keine Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten gezogen werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016\n– 3 StR 462/15, NStZ-RR 2016, 117 mwN), bedeutet dies nicht, dass zu seinen\nGunsten von Annahmen auszugehen ist, für die es keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt (vgl. zu dem vergleichbaren Fall eines schweigenden Angeklagten\nBGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147, 148).\n\n24 Schließlich hat das Landgericht zwar formelhaft ausgeführt, auch aufgrund\neiner „zusammenfassenden“ Bewertung der auf ein Handeltreiben des Angeklagten mit den in der leerstehenden Wohnung sichergestellten Betäubungsmitteln\nhindeutenden Beweisanzeichen zu dem Ergebnis gelangt zu sein, dass die Angaben des Angeklagten ebenso „möglich“ seien. Die Urteilsgründe lassen aber\nnicht erkennen, dass das Landgericht die Einlassung des Angeklagten tatsächlich der gebotenen Überprüfung aufgrund einer Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse unterzogen hat.\n\n25 bb) Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung auch insoweit, als das Landgericht die DNA-Mischspuren an den in der Küche der leerstehenden Wohnung\naufgefundenen Gegenständen für nicht verwertbar erachtet hat. Es ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich die Mitteilung des numerischen\nErgebnisses der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnung erforderlich ist,\nwenn der Tatnachweis auf DNA-Mischspuren gestützt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2019 – 4 StR 318/19, NJW 2020, 350 mwN). Dies\nbedeutet aber nicht, dass den Ergebnissen der DNA-Vergleichsuntersuchung\nohne biostatistische Wahrscheinlichkeitsberechnung keinerlei Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Mai 2015\n– 5 StR 148/15).\n\n26 Das Landgericht hätte deshalb im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse nicht völlig unberücksichtigt lassen dürfen, dass der\nAngeklagte aufgrund der in den DNA-Systemen nachgewiesenen Merkmale bei\nvier der fünf Spuren als (Mit-)Verursacher in Betracht kommt und hinsichtlich der\nfünften Spur als solcher nicht ausgeschlossen werden kann.\n\n27 b) Das Urteil beruht auf den Rechtsfehlern. Es ist nicht auszuschließen,\ndass das Landgericht den Angeklagten bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung\nnicht nur wegen Besitzes von Betäubungsmitteln und eines Faustmessers verurteilt hätte, sondern auch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) oder sogar wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG).\n\n28 3. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin,\ndass das neue Tatgericht, falls es zu dem gleichen Beweisergebnis gelangen\nsollte wie das bisherige, aus den von der Revision zutreffend aufgezeigten Gründen eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB) zu prüfen haben wird.\n\nSander Schneider Feilcke\n\nTiemann Fritsche\n\nVorinstanz:\nLandgericht Neubrandenburg, 06.11.2020 - 22 KLs 15/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-28/6-str-125-21","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-28/6-str-125-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:53.668632+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-07-28/6-str-125-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. Strafsenat","date":"2021-07-28","dockets":["6 StR 125/21"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:280721U6STR125.21.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:280721U6STR125.21.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 28.07.2021 – 6 StR 125/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-28/6-str-125-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 6. November 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/29a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29a","label":"§ 29a BtMG 1981","mentions":3},{"id":"BtMG 1981/30a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30a","label":"§ 30a BtMG 1981","mentions":1},{"id":"StGB/27","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"27","label":"§ 27 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:53.668632+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}