{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2021-04-28_4_StR_397_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:280421B4STR397.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-04-28","aktenzeichen":"4 StR 397/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 397/20\n\nvom\n28. April 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:280421B4STR397.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 1.a) mit seiner Zustimmung, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2021 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO,\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Siegen vom 1. Juli 2020 wird\n\na) die Strafverfolgung im Fall III.3. der Urteilsgründe gemäß\n§ 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin Tateinheit mit dem unerlaubten Besitz einer Elektroimpulswaffe und von Munition beschränkt,\n\nb) das Urteil im Tenor dahin klargestellt, dass die erweiterte\nEinziehung von Taterträgen in Höhe von 2.775 Euro angeordnet ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter Mitsichführen eines Gegenstandes,\nder seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, und\nwegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nTateinheit mit dem unerlaubten Besitz einer Elektroimpulswaffe und von Munition\nund dem unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat\ndas Landgericht unter Bestimmung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe\ndie Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und\neinen „Betrag von 2.775,00 Euro eingezogen“. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen\nRechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens. Im Übrigen\nist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Aus prozessökonomischen Gründen beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung im Fall III.3. der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit dem unerlaubten Besitz einer Elektroimpulswaffe und von Munition, weil die Feststellungen\nnicht ausreichend belegen, dass es sich bei den beim Angeklagten sichergestellten sogenannten „Polenböllern“ um erlaubnispflichtige explosionsgefährliche\nStoffe im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 40 Abs. 1 SprengG\nhandelte. Der Alltagssprache entnommene Beschreibungen wie „Polenböller“\nlassen nicht erkennen, ob insoweit die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Tatbestandsmerkmals von § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 SprengG erfüllt\n\nsind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2020 – 4 StR 15/20, juris Rn. 14). Die vom\nLandgericht ausgesprochene tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten\nUmgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen entfällt damit. Die Beschränkung\nhat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Auf die Strafe wirkt sich die Änderung nicht aus, weil das Landgericht die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht strafschärfend berücksichtigt hat.\n\n3 2. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den drei Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Mehrere Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln stehen zwar zueinander in Tateinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB, wenn sich ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen (teilweise) überschneiden (vgl. BGH, Beschluss\nvom 28. Januar 2020 – 4 StR 303/19, juris Rn. 14 mwN). Dies war vorliegend\njedoch trotz des teilweise überschneidenden Waffenbesitzes nicht der Fall, weil\ndie zwischen den einzelnen Taten erfolgten Durchsuchungen und Sicherstellungen der jeweiligen Betäubungsmittel eine Zäsur bildeten.\n\n4 3. Der Senat sieht Anlass zu der Klarstellung, dass die beim Angeklagten\nsichergestellten Gelder in Höhe von insgesamt 2.775 Euro der erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB unterliegen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich,\ndass es sich bei diesem Geld nicht um Verkaufserlöse aus den der Verurteilung\nzugrundeliegenden Betäubungsmittelmengen handelte, sondern um Erlöse aus\nanderen Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten.\n\n5 4. Schließlich merkt der Senat an, dass das Regelbeispiel des gewerbsmäßigen Handelns nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG nicht in die Urteilsformel\naufzunehmen ist, weil es nur die Strafzumessung betrifft (vgl. BGH, Beschluss\n\nvom 3. Februar 2015 – 3 StR 632/14, BeckRS 2015, 4145 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 289).\n\nSost-Scheible RiBGH Bender ist im Urlaub und Bartel\ndeshalb gehindert zu unterschreiben.\n\nSost-Scheible\n\nSturm Rommel\n\nVorinstanz:\nSiegen, LG, 01.07.2020 ‒ 24 Js 72/17 22 KLs 1/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-28/4-str-397-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-28/4-str-397-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:44.257514+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-04-28/4-str-397-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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