{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2021-04-28_2_StR_67_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:280421B2STR67.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-04-28","aktenzeichen":"2 StR 67/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 67/21\nvom\n28. April 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:280421B2STR67.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am\n28. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Oktober 2020 im Ausspruch über die\nGesamtstrafe aufgehoben; die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten des „gewerbsmäßigen“ Diebstahls\nin zwei Fällen, des Diebstahls mit Waffen in fünf Fällen, wobei es in zwei Fällen\nbeim Versuch blieb, sowie des schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit\nmit versuchter Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hat ihn unter Auflösung\nder Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 20. November\n2019 und Einbeziehung der in diesem Urteil verhängten Einzelstrafen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Es hat ferner\ndie Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 285,95 € angeordnet.\n\nDie auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen\nist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und zu den Einzelstrafaussprüchen sowie zur Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.\n\n3 2. Indes kann der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben. Dabei\nkann dahinstehen, ob die Begründung der Gesamtstrafe den an sie zu stellenden\nAnforderungen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 2 StR 7/21 mwN)\nhier noch genügt. Denn die Urteilsgründe erweisen sich insoweit als lückenhaft,\nals sie dem Senat nicht die Nachprüfung ermöglichen, ob die Verurteilung des\nAngeklagten vom 9. Juli 2019 zu einer Geldstrafe mit den hier verhängten Einzelstrafen gesamtstrafenfähig und deshalb wegen deren bereits erfolgter Vollstreckung ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen wäre. Zwar ist es regelmäßig keine Härte, wenn deshalb, weil eine Geldstrafe bereits vollstreckt ist, eine\nFreiheitsstrafe nicht erhöht wird; anderes gilt jedoch dann, wenn die Geldstrafe\n– wie hier – durch Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde (vgl. BGH,\nBeschluss vom 30. Januar 2001 – 4 StR 587/00; Urteil vom 5. November 2013\n– 1 StR 387/13 je mwN).\n\n4 3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache daher neuer Verhandlung\nund Entscheidung. Die Feststellungen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und\nauch ansonsten rechtsfehlerfrei getroffen. Sie haben Bestand. Das neue Tatgericht kann ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen.\n\nFranke Krehl Eschelbach\n\nRiBGH Zeng ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.\n\nFranke Meyberg\n\nVorinstanz:\nLandgericht Darmstadt, 07.10.2020 - 4 KLs 500 Js 53314/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-28/2-str-67-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-28/2-str-67-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:38.251194+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-04-28/2-str-67-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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