{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:280121UIXZR56.20.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2021-01-28","aktenzeichen":"IX ZR 56/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nIX ZR 56/20\nVerkündet am:\n28. Januar 2021\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:280121UIXZR56.20.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 12. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin\nMöhring, die Richter Dr. Schoppmeyer, Dr. Schultz und die Richterin\nDr. Selbmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg -\nvom 7. Februar 2020 aufgehoben und das Urteil der 9. Kammer für\nHandelssachen des Landgerichts Konstanz vom 9. August 2018\nabgeändert.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 61.355,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit\ndem 4. Juni 2015 zu zahlen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger ist Verwalter in dem am 9. Oktober 2014 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin befasste sich mit dem Erwerb und dem Betrieb des Containerschiffs . Der Beklagte ist Kommanditist der Schuldnerin und mit\neiner Hafteinlage von 2.000.000 DM im Handelsregister eingetragen. In den Jahren 2002 bis 2007 zahlte die Schuldnerin an den Beklagten Ausschüttungen in\nHöhe von insgesamt 265.871,78 €. Hiervon hat er als Sanierungsbeitrag freiwillig\n204.516,75 € zurückgezahlt.\n\n2 Die Schuldnerin wechselte im Jahr 2003 von der Gewinnermittlung durch\nBestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1, § 5 EStG zur Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr gemäß § 5a EStG (sogenannte Tonnagegewinnermittlung). Die gesonderte und einheitliche Feststellung des Unterschiedsbetrags zwischen Buchwert und Teilwert nach § 5a Abs. 4 EStG auf den\n31. Dezember 2002 erfolgte mit Feststellungsbescheid vom 30. März 2012.\n\n3 Mit Beschluss vom 2. Mai 2014 bestellte das Insolvenzgericht den Kläger\nzum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen der\nSchuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam\nseien. Die Schuldnerin veräußerte das Schiff am 2. Juli 2014; der Kläger stimmte\nder Veräußerung in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter zu. Das\nFinanzamt Bremen setzte mit Bescheid vom 3. Juni 2016 eine Gewerbesteuer\nfür das Jahr 2014 in Höhe von 309.552,40 € fest. Hierbei rechnete das Finanzamt\ngemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG den fortgeschriebenen Unterschiedsbetrag\ndem Gewinn hinzu. Von der Gewerbesteuerforderung sind 4.994,74 € durch Verrechnung getilgt. Den verbleibenden Betrag von 304.557,66 € hat das Finanzamt\n\nals Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO eingeordnet. Die zur Insolvenztabelle festgestellten Insolvenzforderungen sind aufgrund von anderen Kommanditisten erbrachter Zahlungen vollständig gedeckt. Hingegen kann die Verbindlichkeit aus dem Steuerbescheid nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden.\n\n4 Der Kläger macht geltend, der Beklagte hafte als Kommanditist für die\nnoch offene Gewerbesteuerforderung, und verlangt Zahlung von 61.355,03 €.\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen\nErfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt\nder Kläger seinen Klageantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verurteilung des Beklagten.\n\nI.\n\n6 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Haftung des Beklagten sei zwar\naufgrund der Ausschüttungen gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB wieder aufgelebt.\nJedoch hafte der Beklagte nicht für die Gewerbesteuerforderung des Finanzamts\nBremen.\n\n7 Die Haftung des Kommanditisten für durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder durch Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse begründete Masseverbindlichkeiten sei ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung\n\nerfasse auch die gemäß § 55 Abs. 4 InsO aufgrund gesetzlicher Fiktion zur Masseschuld umqualifizierte Gewerbesteuerforderung. § 55 Abs. 4 InsO erstrecke\nsich auf alle Steuerarten. Zwar sei die Begründung der immanenten Haftungsbeschränkung für Masseverbindlichkeiten nur eingeschränkt geeignet, eine Haftungsbeschränkung in den Fällen zu rechtfertigen, in denen die Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO auf der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters beruhe. Die von § 55 Abs. 4 InsO vorgesehene gesetzliche Gleichstellung mit den Fällen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO rechtfertige jedoch die Übertragung dieser Grundsätze. Behandle man die Steuerverbindlichkeit in Ansehung\nder Haftung der Kommanditisten als Insolvenzforderung und im Übrigen als Masseverbindlichkeit, laufe dies der gesetzlichen Regelung zuwider und führe zu einer systemwidrigen Aufspaltung.\n\n8 Die Gewerbesteuerforderung aus der Veräußerung des Schiffes stelle\neine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 4 InsO dar. Maßgeblich sei die Veräußerung des Schiffs. Es handele sich um keine aufoktroyierte Verbindlichkeit,\nweil die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtlich nicht zwingend gewesen sei.\n\nII.\n\n9 Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n10 1. Der Beklagte haftet den Gläubigern der Schuldnerin als Kommanditist\ngemäß § 171 Abs. 1 HGB unmittelbar. Aufgrund der erhaltenen Ausschüttungen\nist die Haftung des Beklagten nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß § 172 Abs. 4 HGB in Höhe von 61.355,03 € wieder aufgelebt.\n\n11 2. Die Gewerbesteuerforderung aus dem Bescheid vom 3. Juni 2016 stellt\neine Gesellschaftsverbindlichkeit dar. Wie der Senat mit Urteil vom 28. Januar\n2021 (IX ZR 54/20, zVb) ausgeführt und näher begründet hat, stellen Gewerbesteuerforderungen aus dem Geschäftsbetrieb einer Kommanditgesellschaft auch\ndann eine Gesellschaftsverbindlichkeit dar, wenn es sich um Masseverbindlichkeiten handelt.\n\n12 3. Der Beklagte haftet gemäß §§ 128, 161 Abs. 2, § 171 Abs. 1 HGB auch\nfür die Gewerbesteuerforderung aus dem Bescheid vom 3. Juni 2016. Dies ergibt\nsich aus den allgemeinen Grundsätzen für die Haftung eines Kommanditisten.\nRechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, dass die Haftung des Kommanditisten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in der Insolvenz der Gesellschaft\nausgeschlossen sei, wenn die Ansprüche des Gläubigers Masseverbindlichkeiten darstellen. Vielmehr ist die Kommanditistenhaftung nicht auf zur Insolvenztabelle angemeldete Forderungen beschränkt.\n\n13 a) Der Senat hat mit Urteil vom 28. Januar 2021 (IX ZR 54/20, zVb) näher\nausgeführt, dass bei bestimmten Masseverbindlichkeiten die Haftung des\nSchuldners gegenständlich beschränkt sein kann. Eine solche gegenständlich\nbeschränkte Haftung des Schuldners für bestimmte Masseverbindlichkeiten gebietet es jedoch nicht, die Haftung des Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten in der Insolvenz der Gesellschaft aus insolvenzrechtlichen Gründen\neinzuschränken. Dies hat der Senat im Urteil vom 28. Januar 2021 (IX ZR 54/20,\nzVb) begründet und dabei an der entgegenstehenden Rechtsprechung (BGH,\nUrteil vom 24. September 2009 - IX ZR 234/07, ZIP 2009, 2204) nicht festgehalten.\n\n14 b) Der Beklagte haftet als Kommanditist für solche Masseverbindlichkeiten, welche die Schuldnerin begründet hat. Dies trifft auf die Gewerbesteuerforderung des Finanzamts aus dem Bescheid vom 3. Juni 2016 zu. Es besteht - wie\nder Senat mit Urteil vom 28. Januar 2021 (IX ZR 54/20, zVb) weiter entschieden\nund im Einzelnen begründet hat - kein Anlass, die Haftung eines Kommanditisten\nnach §§ 128, 161 Abs. 2, §§ 171, 172 Abs. 4 HGB für Masseverbindlichkeiten\nnach § 55 Abs. 4 InsO einzuschränken, welche vom Schuldner begründet worden sind. Wie der Senat in der Parallelsache mit Urteil vom 28. Januar 2021\n(IX ZR 54/20, zVb) ausgeführt hat, stellt die Gewerbesteuerforderung aus dem\nBescheid vom 3. Juni 2016 eine von der Schuldnerin begründete Verbindlichkeit\ndar.\n\n15 4. Der Kläger kann gemäß § 171 Abs. 2 HGB die persönliche Haftung des\nBeklagten für die Verbindlichkeit der Schuldnerin geltend machen. Für § 93 InsO\nist es unerheblich, ob die Verbindlichkeit der Gesellschaft eine Masseverbindlichkeit darstellt. Das gleiche gilt für § 171 Abs. 2 HGB. Dies hat der Senat mit Urteil\nvom 28. Januar 2021 (IX ZR 54/20, zVb) entschieden und näher begründet.\n\n16 5. Der Haftung des Beklagten steht nicht entgegen, dass der Kommanditist, der eine Verbindlichkeit der Gesellschaft befriedigt, unter Umständen einen\nRegressanspruch gegen die Gesellschaft erwirbt (§ 110 HGB; vgl. Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 39. Aufl., § 128 Rn. 25). Dies hat der Senat mit Urteil vom\n28. Januar 2021 (IX ZR 54/20, zVb) entschieden und näher begründet.\n\nIII.\n\n17 Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden. Die Aufhebung des\nBerufungsurteils erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis; nach letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Insolvenzmasse nicht genügt, um die Forderung des Finanzamts zu erfüllen, ist der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. Der Zinsanspruch\nfolgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.\n\nGrupp Möhring Schoppmeyer\n\nSchultz Selbmann\n\nVorinstanzen:\nLG Konstanz, Entscheidung vom 09.08.2018 - 9 O 41/17 KfH -\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 07.02.2020 - 4 U 165/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-28/ix-zr-56-20","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":8},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":6},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-28/ix-zr-56-20","retrieved":"2026-10-24 08:01:08.409089+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-01-28/ix-zr-56-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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