{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2021-01-28_III_ZR_90_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:280121BIIIZR90.20.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2021-01-28","aktenzeichen":"III ZR 90/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZR 90/20\nvom\n\n28. Januar 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:280121BIIIZR90.20.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2021 durch die\nRichter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr\n\nbeschlossen:\n\nDie in der Erklärung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. H. vom 24. November 2020 mitgeteilten Umstände\nrechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf der Beihilfe zu kapitalmarktrechtlichen Pflichtverletzungen der Volkswagen AG (im Folgenden: VW\nAG) sowie ihrer Konzernmutter, der Porsche Automobil Holding SE (im Folgenden: Porsche SE), auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte lieferte für die\nVW AG eine Motorsteuerungssoftware, mit der seit 2008 die Dieselmotoren der\nBaureihe EA 189 ausgerüstet wurden. Diese Software bewirkt, dass bei der Abgasprüfung günstigere Stickstoff-Emissionswerte erzielt werden als außerhalb\ndes Prüfstands.\n\n2 Anfang September 2015 räumte VW gegenüber US-amerikanischen Behörden ein, eine als \"defeat device\" bezeichnete Software in ihren Dieselfahrzeugen verbaut zu haben. Mit Ad-hoc-Mitteilungen vom 22. und 23. September 2015\ninformierte sie den Kapitalmarkt über die Abgasmanipulationen.\n\n3 Der Kläger erwarb am 19. Dezember 2014 insgesamt 145 Stück Vorzugsaktien der Porsche SE. Er behauptet, er hätte diesen Erwerb unterlassen, hätte\ner Kenntnis von dem Verbau unzulässiger Abschalteinrichtungen gehabt. Er ist\nder Ansicht, die Beklagte hafte als Gehilfin insbesondere für die Verletzung von\nKapitalmarktinformationspflichten durch die VW AG und die Porsche SE.\n\n4 Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche aus § 830 Abs. 2 BGB i.V.m. § 826,\n§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 331 Abs. 1, 2 HGB, § 400\nAktG, § 37v Abs. 2 Nr. 2 WpHG a.F. sowie §§ 37b und 37c WpHG verneint. Es\nhat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob eine beihilfefähige Haupttat vorliege,\nda eine Haftung der Beklagten als Gehilfin aus anderen Gründen nicht in Betracht\nkomme. Gehe man davon aus, dass die Dieselmotoren der Baureihe EA 189 mit\neiner unzulässigen Abschalteinrichtung versehen gewesen seien, stelle dies eine\nvorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Erwerber der Fahrzeuge durch den\nMotor- bzw. Fahrzeughersteller dar. Es liege nahe, dass die Beklagte jedenfalls\neine objektive Beihilfehandlung zur Schädigung der Fahrzeugerwerber durch die\nVW AG erbracht habe. Vorliegend gehe es aber nicht um eine Haftung gegenüber den Erwerbern von Dieselfahrzeugen und daher auch nicht um eine Haftung\nder Beklagten als Gehilfin zu diesen Haupttaten, sondern um die Verletzung von\nPflichten gegenüber dem Kapitalmarkt. Insofern habe die Beklagte keine Tätigkeiten entfaltet, die den für eine Haftung als Gehilfin erforderlichen deliktischen\nSinnbezug aufgewiesen hätten. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.\n\n5 Am 24. November 2020 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats,\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. , angezeigt, dass er im\n\nFrühjahr 2014 einen VW CC mit dem Motor EA 189 erworben und aufgrund dessen eine Schadensersatzklage gegen die VW AG erhoben habe. Die Beklagte\nhat darauf mitgeteilt, dass sonach ein Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Senatsvorsitzenden zu rechtfertigen. Der Kläger hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.\n\nII.\n\n6 Die in der Anzeige des Vorsitzenden Richters mitgeteilten Tatsachen\nrechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit.\n\n7 1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen,\nwenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des\nSachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der abgelehnte Richter eine\nHaltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend\nbeeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände\nAnlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung\ndes Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9 und vom 28. Juli 2020 - VI ZB\n94/19, NJW 2020, 3458 Rn. 7, jeweils mwN). Tatsächliche Befangenheit oder\nVoreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der \"böse Schein\",\ndas heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BGH aaO). Misstrauen\ngegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist unter anderem dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er auf Grund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des\n\nRechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht (BGH aaO). Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO\nkann dementsprechend begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren\nzwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden\nhat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Aus der Sicht\neiner Partei, gegen die ein Richter Ansprüche erhebt, kann Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des Sachverhalts, wie er\nsie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt hat, auf\ndas Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde\nliegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n10. Dezember 2019 aaO Rn. 10 und vom 28. Juli 2020 aaO Rn. 8).\n\n8 2. Nach diesen Maßstäben liegt hier ein Ablehnungsgrund vor. Seiner Erklärung vom 24. November 2020 zufolge hat der Vorsitzende Richter einen VW CC\nmit dem Motor EA 189 erworben und aufgrund dessen eine Schadensersatzklage\ngegen die VW AG erhoben. Die Frage, ob Käufern von Fahrzeugen der Marke\nVW, die mit dem hier in Rede stehenden Dieselmotor EA 189 nebst Abschalteinrichtung ausgestattet sind, Schadensersatzansprüche gegen die VW AG als Herstellerin dieser Automobile zustehen, ist im vorliegenden Verfahren eine Vorfrage, die bejaht werden muss, um annehmen zu können, dass die VW AG und\ndie Porsche SE zu einer Kapitalmarktinformation verpflichtet waren, zu der die\nhiesige Beklagte Beihilfe geleistet hat. Auch wenn das Berufungsgericht hierzu\nkeine Feststellungen getroffen hat, weil es die Haftung der Beklagten aus anderen Gründen verneint hat, ist es nicht ausgeschlossen, dass auch diese Vorfrage\nim Revisionsverfahren zu prüfen sein könnte, so dass der Vorsitzende Richter\ninsoweit den gleichen Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen zu beurteilen\nhätte wie in eigener Sache. Dies ist geeignet, vom Standpunkt der Beklagten aus\n\nbei vernünftiger Betrachtung Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters aufkommen zu lassen. Dabei genügt bereits\nder \"böse Schein\", die tatsächliche Einstellung des Richters ist insoweit nicht\nausschlaggebend.\n\nTombrink Remmert Reiter\n\nKessen Herr\n\nVorinstanzen:\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.08.2019 - 7 O 387/18 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.03.2020 - 10 U 518/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-28/iii-zr-90-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-28/iii-zr-90-20","retrieved":"2026-10-24 07:58:21.348354+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-01-28/iii-zr-90-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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