{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:280121BIIIZR247.20.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2021-01-28","aktenzeichen":"III ZR 247/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZR 247/20\nvom\n\n28. Januar 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:280121BIIIZR247.20.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2021 durch die\nRichter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr\n\nbeschlossen:\n\nDie in der Erklärung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. H. vom 11. Januar 2021 mitgeteilten Umstände\nrechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz. Sie wirft ihr vor,\nsie habe in den Dieselmotor EA 189 eines von ihr erworbenen PKW (Typ T5\nMultivan) eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut. Die Klage hat in erster\nund zweiter Instanz keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde\nverfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.\n\n2 Am 11. Januar 2021 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. , angezeigt, dass er im Frühjahr 2014 einen Volkswagen CC mit dem Motor EA 189 erworben und aufgrund\ndessen eine Schadensersatzklage gegen die hiesige Beklagte erhoben habe. Die\nBeklagte hat darauf mitgeteilt, dass sonach ein Grund vorliege, der geeignet sei,\nMisstrauen in die Unparteilichkeit des Senatsvorsitzenden zu rechtfertigen. Die\n\nKlägerin hat angegeben, dass sie keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters habe, zumal es in der Nichtzulassungsbeschwerdeinstanz ausschließlich um prozessuale Fragen gehe.\n\nII.\n\n3 Die in der Anzeige des Vorsitzenden Richters mitgeteilten Tatsachen\nrechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit.\n\n4 1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen,\nwenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des\nSachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der abgelehnte Richter eine\nHaltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend\nbeeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände\nAnlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung\ndes Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9 und vom 28. Juli 2020 - VI ZB\n94/19, NJW 2020, 3458 Rn. 7, jeweils mwN). Tatsächliche Befangenheit oder\nVoreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der \"böse Schein\",\ndas heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BGH aaO). Misstrauen\ngegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist unter anderem dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er auf Grund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des\nRechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht (BGH aaO). Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO\nkann dementsprechend begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren\n\nzwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden\nhat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Aus der Sicht\neiner Partei, gegen die ein Richter Ansprüche erhebt, kann Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des Sachverhalts, wie er\nsie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt hat, auf\ndas Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde\nliegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n10. Dezember 2019 aaO Rn. 10 und vom 28. Juli 2020 aaO Rn. 8).\n\n5 2. Nach diesen Maßstäben liegt hier ein Ablehnungsgrund vor. Seiner Erklärung vom 11. Januar 2021 zufolge hat der Vorsitzende Richter einen Volkswagen\nCC mit dem Motor EA 189 erworben und aufgrund dessen eine Schadensersatzklage gegen die hiesige Beklagte erhoben. Es besteht somit die naheliegende\nMöglichkeit, dass er im vorliegenden Rechtsstreit in wesentlichen Teilen den gleichen Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen zu beurteilen hat wie in eigener\nSache, ob nämlich Käufern von Fahrzeugen der Marke VW, die mit dem hier in\nRede stehenden Dieselmotor EA 189 nebst Abschalteinrichtung ausgestattet\nsind, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als Herstellerin dieser Automobile zustehen. Unerheblich ist, dass die Vorinstanzgerichte die Begründetheit\nder Klage bereits an der ihrer Ansicht nach unzureichenden Darlegung des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung haben scheitern lassen,\nweil es in der Sache selbst um die vorgenannten Rechtsfragen geht. Die aufgezeigten Umstände sind mithin geeignet, vom Standpunkt der Beklagten aus bei\nvernünftiger Betrachtung Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenom-\n\nmenheit des Vorsitzenden Richters aufkommen zu lassen. Dabei genügt bereits\nder \"böse Schein\", die tatsächliche Einstellung des Richters ist insoweit nicht\nausschlaggebend.\n\nTombrink Remmert Reiter\n\nKessen Herr\n\nVorinstanzen:\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 04.09.2019 - 12 O 175/18 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.08.2020 - I-16 U 36/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-28/iii-zr-247-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-28/iii-zr-247-20","retrieved":"2026-10-24 07:58:21.195642+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-01-28/iii-zr-247-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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