{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:280121BIIIZR178.20.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2021-01-28","aktenzeichen":"III ZR 178/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZR 178/20\nvom\n\n28. Januar 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:280121BIIIZR178.20.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter,\nDr. Kessen und Dr. Herr\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgericht Karlsruhe - 15. Zivilsenat -\nvom 17. Juli 2020 - 15 U 120/19 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nDer Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.850 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem zwischen den\nParteien im Hinblick auf die von der Beklagten betriebene Social Media-Plattform \"F. \" bestehenden Nutzungsverhältnis geltend.\n\n2 Er unterhält bei F. ein Nutzerkonto und nimmt die hierzu von der\nBeklagten angebotenen Dienste in Anspruch. Das entsprechende Vertragsver-\n\nhältnis wird unter anderem durch die zwischen den Parteien vereinbarten Nutzungsbedingungen und \"Gemeinschaftsstandards\" geregelt. Am 16. Januar 2019\nwurde der vom Kläger eingestellte nachfolgende Beitrag gelöscht.\n\n3 Unter das Bild hatte der Kläger einen Kommentar bestehend aus vier\nHerzsymbolen hinzugefügt. Sein Nutzerkonto wurde von der Beklagten für 30\nTage gesperrt (\"read-only\"-Modus). In diesem Modus besteht lediglich die Möglichkeit, Neuigkeiten, (Dritt-)Inhalte oder Nachrichten zu sehen, nicht jedoch zu\n\ninteragieren, so dass der Nutzer in dem Sperrzeitraum weder selbst Beiträge erstellen und Inhalte teilen noch in Gruppen interagieren oder auf (Dritt-)Inhalte reagieren kann.\n\n4 Am 20. April 2019 wurde der vom Kläger eingestellte nachfolgende Beitrag\ngelöscht und sein Konto von der Beklagten für 30 Tage gesperrt, das heißt in den\n\"read-only\"-Modus versetzt. Das Lichtbild zeigt zwei Wahlplakate, welche mit\ndem Symbol der Partei \"Die Grünen\" versehen sind. Auf einem Plakat ist der Text\n\"Nazis bekämpfen mit allen Mitteln\", auf dem anderen der Text \"Tod dem weißen\ndeutschen Mann\" zu sehen.\n\n5 Der Kläger hält die Löschung seiner Beiträge sowie die vorübergehenden\nSperrungen seines Nutzerkontos für rechtswidrig. Er hat begehrt, die Beklagte zu\nverurteilen, seine Daten dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines\nVerstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch die am 16. Januar 2019 und\n20. April 2019 gelöschten Beiträge aus dem Datensatz gelöscht wird und der\nZähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um jeweils einen Verstoß zurückgesetzt\n\nwird (Klageanträge zu 1 und 4), festzustellen, dass der Beklagten kein Recht zustand, die am 16. Januar 2019 und 20. April 2019 gelöschten Beiträge des Klägers auf der Plattform www.f. .com zu entfernen und gegen den Kläger\nwegen dieser Beiträge eine Sperre in Form einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Plattform zu verhängen (Klageanträge zu 2 und 5), der Beklagten aufzugeben, die am 16. Januar 2019 und 20. April 2019 gelöschten Beiträge\ndes Klägers wieder freizuschalten (Klageanträge zu 3 und 6), die Beklagte zu\nverurteilen, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen der in den Klageanträgen zu 3 und 6 gezeigten (am 16. Januar 2019 und 20. April 2019 gelöschten)\nBilder auf www.f. .com erneut zu sperren oder die Beiträge zu löschen\n(Klageanträge zu 7 und 8), dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperren gemäß den Klageanträgen zu 2 und 5 durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt\nsind, und in letzterem Fall, durch welches (Klageantrag zu 9), und ob die Beklagte\nkonkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen\nhinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche (Klageantrag zu 10), Schadensersatz in Höhe von\n3.000 € zu zahlen (Klageantrag zu 11) und den Kläger von außergerichtlichen\nRechtsanwaltskosten freizustellen (Klageantrag zu 12).\n\n6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\nauf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers - unter Zurückweisung der\nBerufung im Übrigen - das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die\n- die Beitragslöschung und Kontosperre vom 20. April 2019 betreffenden - Klageanträge zu 4, 6, 8 und 12 (teilw.) zugesprochen (= Berufungsanträge zu 5, 7,\n9 und 13 [teilw.]).\n\nII.\n\n7 Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend\nzu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).\n\n8 1. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des\nBerufungsurteils in einem die Wertgrenze von 20.000 € übersteigenden Umfang\nerreichen will. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senat, Beschlüsse vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, juris\nRn. 8; vom 28. September 2017 - III ZR 580/16, BeckRS 2017, 128871 Rn. 53\nund vom August 2017 - III ZR 445/16, BeckRS 2017, 121625 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - II ZR 177/15, BeckRS 2017, 100946 Rn. 5; jeweils\nmwN). Das Revisionsgericht ist dabei an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (z.B. Senat, Beschlüsse vom 26. November 2020\naaO und vom 28. September 2017 aaO; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017\naaO; jeweils mwN).\n\n9 2. Der Kläger ist durch das Berufungsurteil in Höhe von 10.850 € beschwert.\n\n10 a) Hinsichtlich des Klageantrags zu 3 (Freischaltung des am 16. Januar\n2019 gelöschten Beitrags) ist bei der Bemessung der Beschwer zwar zu berücksichtigen, dass der gelöschte Beitrag vom Schutzbereich der Meinungs- und\nKommunikationsfreiheit erfasst wird (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 19. Januar\n2016 - VI ZB 69/14, juris Rn. 11 und vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, CR\n2015, 250 Rn. 11). Indes betrifft die Löschung vorliegend nur eine einzige kurze\n\nÄußerung auf einer Internet-Plattform (ähnlich Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO; OLG Frankfurt a.M., ZUM-RD 2019, 6, 8 und OLG Koblenz, MMR\n2019, 625 Rn. 18). Vor diesem Hintergrund ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit\ndes Klägers gering zu bewerten und erscheint - neben dem separat angesetzten\nWert für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kontosperre (siehe nachfolgend zu b) - ein Betrag von 500 € angemessen (vgl. Senat, Beschluss vom 26.\nNovember 2020 aaO). Anhaltspunkte für ein besonderes Interesse des Klägers\nan seiner Äußerung macht die Beschwerde nicht geltend.\n\n11 b) Hinsichtlich der Klageanträge zu 2 und 5 (Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 16. Januar 2019 und 20. April 2019 erfolgten Beitragslöschungen\nund Kontosperren) ist zu berücksichtigen, dass der Kläger jeweils nur für einen\nbegrenzten Zeitraum von 30 Tagen und nur an einer aktiven Nutzung seines Kontos gehindert war. Die Kenntnisnahme von dessen Inhalten war ihm hingegen\nmöglich (so zu ähnlichen Sachverhalten Senat, Beschluss vom 26. November\n2020 aaO Rn. 10; OLG Frankfurt a.M. aaO S. 7 und OLG Koblenz aaO). Der\nKläger konnte weiterhin über andere Medienarten kommunizieren wie zum Beispiel über E-Mails und andere Plattformen. Andererseits sind die Marktmacht, die\nReichweite und der potenzielle Empfängerkreis von F. erheblich (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO; OLG Dresden, GRUR-RR 2019,\n408 Rn. 4; Haertel/Thonke, GRUR-Prax 2020, 75, 76 f; BeckOK ZPO/Wendtland,\n§ 3 Rn. 18 [Stand: 01.07.2020]). Das von der Beklagten betriebene Netzwerk\nkann daher nicht einschränkungslos durch andere Kommunikationsformen ersetzt werden.\n\n12 Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte ist nach Auffassung des Senats\nein Klageantrag, der sich gegen eine 30tägige Sperre eines F. -Nutzerkontos richtet, mit einem Betrag von 2.500 € zu bewerten (siehe bereits Senat,\n\nBeschluss vom 26. November 2020 aaO Rn. 11). Bei längerer oder mehrfacher\nSperre des Benutzerkontos kann dieser Betrag indes nicht einfach mit der Anzahl\nder von einer Sperre (oder mehreren Sperren) betroffenen Monate multipliziert\nwerden. Denn auf diesem Wege entstünden Werte, die erkennbar das Interesse\ndes betroffenen Nutzers und die Bedeutung der Sache überstiegen (Bsp.:\n30.000 € bei einjähriger Kontosperre). Vielmehr ist auch bei mehreren Kontosperren von dem vorgenannten Betrag von 2.500 € auszugehen und dieser moderat zu erhöhen, wenn die Sperren - wie hier - innerhalb eines überschaubaren\nZeitraums erfolgen. Vorliegend erscheint bei einer insgesamt zweimonatigen\nKontosperre innerhalb eines etwa viermonatigen Zeitraums ein im Verhältnis zu\neiner einmaligen Sperre erhöhter Wert von 3.500 € angemessen, um dem Interesse des Klägers hinreichend Rechnung zu tragen.\n\n13 Da sich vorliegend die Klageanträge nicht nur auf die Rechtswidrigkeit der\nKontosperren, sondern auch auf die Rechtswidrigkeit der Beitragslöschungen beziehen, ist zu dem vorgenannten Wert ein solcher von 500 € je gelöschtem Beitrag zu addieren (vgl. vorstehend zu a). Im Ansatz ist somit bei den hier am\n16. Januar 2019 und 20. April 2019 erfolgten Beitragslöschungen und Sperren\ndes F. -Nutzerkontos von einer Beschwer in Höhe von insgesamt 4.500 €\nauszugehen. Hiervon ist - da es sich (nur) um Feststellungsanträge handelt - jeweils ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn. 13 mwN). Denn es handelt sich nicht um die Untersagung\ngegenwärtiger oder künftiger Kontosperren und Beitragslöschungen, sondern lediglich um die Feststellung der Rechtswidrigkeit von in der Vergangenheit liegenden, beendeten Kontosperren und Beitragslöschungen. Auf diese Weise ergibt\nsich für die Klageanträge zu 2 und 5 eine Beschwer von insgesamt 3.600 €.\n\n14 c) Hinsichtlich des auf die Unterlassung einer künftigen Beitragslöschung\nund Kontosperrung bezogenen Klageantrags zu 7 ist zu berücksichtigen, dass\ndie Klageanträge zu 2 und 3 bereits zwei dem Klageantrag zu 7 ähnliche, lediglich\nandere Zeiträume, aber denselben Beitrag des Klägers und dasselbe Nutzerkonto betreffende identische Verhaltensweisen der Beklagten zum Gegenstand\nhaben. Auch die Feststellungs- und Freischaltungsanträge zu 2 und 3 dienen\nbereits der Vermeidung künftiger identischer Rechtsbeeinträchtigungen. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Wert von 1.500 € angemessen, um einerseits der\nseparaten Antragstellung und andererseits der Bedeutung des Unterlassungsantrags im Gesamtgefüge der Anträge hinreichend Rechnung zu tragen.\n\n15 d) Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 (Berichtigung der Daten des Klägers\nin Bezug auf einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen durch den am\n16. Januar 2019 gelöschten Beitrag) bemisst der Senat die Beschwer des Klägers mit 1.250 € (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 124/20,\njuris Rn. 18). Mit diesem Antrag will der Kläger verhindern, dass ein künftiger\nVerstoß seinerseits gegen die Nutzungsbedingungen der Beklagten als - strenger als ein Erstverstoß zu wertender - Folgeverstoß betrachtet wird und zu einer\n(erneuten) Sanktionierung führt. Da indes eine solche Sanktion noch nicht verhängt worden ist, sondern einen - aus Sicht der Beklagten: weiteren - Verstoß\ndes Klägers gegen die Nutzungsbedingungen voraussetzt, ist die Beschwer des\nKlägers niedriger anzusetzen als bei einem Antrag auf Untersagung oder Aufhebung einer bereits verhängten oder unmittelbar bevorstehenden Sperre (s.o.\nzu b: 2.500 €). Insofern erscheint ein - im Vergleich zu einer bereits verhängten\nSperre - hälftiger Betrag von 1.250 € als angemessen.\n\n16 e) Hinsichtlich des Klageantrags zu 9 (Auskunft über mit Kontosperren beauftragtes Unternehmen) bemisst der Senat die Beschwer des Klägers mit 500 €\n\n(vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn. 15). Soweit der Kläger\ndie Auskunft zur Vorbereitung von Ansprüchen gegen ein mit der Durchführung\nder Kontosperren beauftragtes Unternehmen verlangt, bilden diese Ansprüche\neinen Anhaltspunkt für seine Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar\n2014 - III ZR 75/13, juris Rn. 9 zum wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung\nder Auskunft als maßgeblichem Kriterium für die Bemessung der Beschwer des\n- in den Vorinstanzen erfolglos - Auskunft Begehrenden). Der Wert des Auskunftsanspruchs ist allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen\nDurchsetzung die verlangte Information dienen soll. Dabei werden üblicherweise\n1/4 bis 1/10 angesetzt (Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 aaO mwN). Die\nBeschwerde zeigt keinen Vortrag des Klägers auf, nach dem dieser einen Betrag\nvon 2.000 € übersteigende Ansprüche gegen ein mit den Kontosperren beauftragtes Unternehmen geltend zu machen beabsichtigt. Selbst bei Ansatz eines\nViertels des Betrages solcher Ansprüche ergibt sich mithin für das vorliegend zu\nbewertende Auskunftsverlangen keine höhere Beschwer als 500 €.\n\n17 f) Hinsichtlich des Klageantrags zu 10 (Auskunft über Weisungen u.a. der\nBundesregierung u.a.) bemisst der Senat die Beschwer des Klägers ebenfalls mit\n500 € (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn. 16). Die Beschwerde zeigt auch insofern keinen Vortrag des Klägers auf, nach dem dieser\neinen Betrag von 2.000 € übersteigende Ansprüche gegen die Bundesrepublik\nDeutschland geltend zu machen beabsichtigt.\n\n18 g) Da das Berufungsgericht den auf Zahlung von 3.000 € gerichteten Klageantrag zu 11 abgewiesen hat, ist die entsprechende Beschwer des Klägers mit\ndiesem Betrag anzusetzen.\n\n19 Damit berechnet sich die Beschwer des Klägers i.S.v. § 544 Abs. 2 Nr. 1\nZPO wie folgt:\n\nKlageantrag zu 1: 1.250 €\nKlageanträge zu 2 und 5: 3.600 €\nKlageantrag zu 3: 500 €\nKlageantrag zu 7: 1.500 €\nKlageantrag zu 9: 500 €\nKlageantrag zu 10: 500 €\nKlageantrag zu 11: 3.000 €\n\nGesamtbeschwer: 10.850 €.\n\nHerrmann Remmert Reiter\n\nKessen Herr\n\nVorinstanzen:\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.10.2019 - 6 O 64/19 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.07.2020 - 15 U 120/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-28/iii-zr-178-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-28/iii-zr-178-20","retrieved":"2026-10-24 07:58:21.131999+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-01-28/iii-zr-178-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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