{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:271021B4STR351.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-10-27","aktenzeichen":"4 StR 351/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 351/21\n\nvom\n27. Oktober 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:271021B4STR351.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2021 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 3. März 2021, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über\n\na) die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass gegen den Angeklagten in Höhe der sichergestellten 3.000 Euro die erweiterte Einziehung von Taterträgen angeordnet ist;\n\nb) die Einziehung der Feinwaagen und des Cannabis-Plantagen-Zubehörs aufgehoben; insoweit wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von einer Entscheidung\nabgesehen;\n\nc) die Einziehung von 809 g weißlichem Pulver nebst Tüte,\n216 Ecstasy-Tabletten und zwei Einschweißtüten mit\nweißlichen Anhaftungen aufgehoben; deren Einziehung\nentfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu\nder Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt nach einem Vorwegvollzug\nvon zwei Jahren der Strafe angeordnet sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch sowie zum Strafund Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3 2. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen hält hingegen der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n4 Das Landgericht hat gegen den Angeklagten rechtsfehlerhaft die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.000 Euro gemäß §§ 73, 73c\nStGB angeordnet. Dem liegt die Sicherstellung von Bargeld in entsprechender\nHöhe zugrunde, das die Strafkammer den Urteilsgründen zufolge einziehen\nwollte. Nach den Feststellungen handelt es sich nicht um Erträge aus den angeklagten Taten, sondern aus nicht aufklärbaren anderen Betäubungsmitteldelikten\ndes Angeklagten. Daher war – wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausführt –\ndie erweiterte Einziehung des Bargeldes gemäß § 73a StGB anzuordnen (vgl.\n\nBGH, Beschluss vom 28. April 2021 – 4 StR 397/20 Rn. 4). Die Änderung der\nEinziehungsentscheidung kann der Senat in entsprechender Anwendung des\n§ 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen.\n\n5 3. Auch die angeordnete Einziehung von Tatobjekten und Tatmitteln ist\nnicht frei von Rechtsfehlern.\n\n6 a) Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO davon abgesehen,\ndie Feinwaagen und „diverses Cannabis-Plantagen-Zubehör“ einzuziehen.\n\n7 Das Landgericht hat diese Einziehungsgegenstände weder im Urteilstenor\nnoch in den Urteilsgründen hinreichend konkret beschrieben. Die einzuziehenden Gegenstände sind so genau zu bezeichnen, dass für alle Beteiligten und die\nVollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl.\nnur BGH, Beschlüsse vom 29. August 2018 – 4 StR 56/18 Rn. 2 und vom 10. November 2016 – 1 StR 453/16 Rn. 2). Das einzuziehende Plantagenzubehör wird\nindes nicht benannt. Bei den Feinwaagen bleibt deren Anzahl unklar. Die ergänzende Bezugnahme auf das Asservatenverzeichnis genügt nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2019 – 4 StR 317/19 Rn. 8 und vom 22. Juni 2010\n– 4 StR 216/10 Rn. 5). Auch aus den Urteilsgründen ist die erforderliche Konkretisierung nicht zu entnehmen.\n\n8 b) Ferner hat das Landgericht rechtsfehlerhaft 809 g weißliches Pulver\nnebst Tüte, 216 Ecstasy-Tabletten und zwei Einschweißtüten mit weißlichen Anhaftungen eingezogen.\n\n9 Die Einziehungsanordnung kann sich insoweit nicht auf § 33 Satz 1 BtMG,\n§§ 74, 74b StGB stützen. Die einzuziehenden Tatobjekte müssen Gegenstand\neiner von der Anklage umschriebenen und vom Gericht festgestellten Anknüpfungstat nach dem BtMG sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 – 2 StR\n148/20 Rn. 3 und vom 25. April 2017 – 3 StR 81/17 Rn. 6). Hieran fehlt es.\n\n10 Das Landgericht hat auch nicht festgestellt, dass das weißliche Pulver und\ndie Einschweißtüten bei einer angeklagten Tat als Tatmittel verwendet wurden\noder hierzu bestimmt gewesen sind (§ 74 Abs. 1 StGB). Der Senat schließt aus,\ndass hierzu weitere Feststellungen getroffen werden können. Er lässt daher die\nEinziehung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen.\n\nSost-Scheible Quentin Bartel\n\nRommel Scheuß\n\nVorinstanz:\nLandgericht Hagen, 03.03.2021 ‒ 51 KLs-600 Js 669/17-22/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-27/4-str-351-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74b","ref_norm":"74b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-27/4-str-351-21","retrieved":"2026-10-24 07:55:46.542316+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-10-27/4-str-351-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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