{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:270721B6STR292.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2021-07-27","aktenzeichen":"6 StR 292/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n6 StR 292/21\n\nvom\n\n27. Juli 2021\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:270721B6STR292.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2021 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten M. wird der Tenor des angefochtenen Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Dezember 2020\ndahin geändert, dass der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit\nSich-Bereiterklären zu einem Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt ist.\n\nDie weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revision der\nAngeklagten D. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die den\nNebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Mordes und wegen\nSich-Bereiterklärens zu einem Mord zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als\nGesamtfreiheitsstrafe und die Angeklagte D. wegen Anstiftung zum\nMord in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum Mord zu einer lebenslangen\nFreiheitsstrafe verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte\nRevision des Angeklagten M. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie ebenso wie die mit der\nSachrüge geführte Revision der Angeklagten D. unbegründet nach\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Beweiswürdigung enthält keinen durchgreifenden Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die\nUrteilsgründe den an die Darstellung der Ergebnisse einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung zu stellenden – geringen – Anforderungen nicht\n\ngerecht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2020 – 6 StR 211/20; vom\n20. November 2019 – 4 StR 318/19, NJW 2020, 350; vom 28. August 2018\n– 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 189). Denn die Schwurgerichtskammer hat sich\ninsoweit im Wesentlichen auf die Mitteilung beschränkt, dass ausweislich des\nGutachtens eine „Vielzahl der untersuchten Proben aus dem Auto individualspezifisch sind und nach einem Vergleich ohne vernünftigen Zweifel“ dem Tatopfer zugeordnet werden könnten. Es fehlen Angaben dazu, mit welcher „Wahrscheinlichkeit“ die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person\nzu erwarten ist (vgl. BGH, aaO).\n\n3 Der Senat kann jedoch angesichts der Fülle der für die Täterschaft des\nAngeklagten sprechenden sonstigen Beweisanzeichen ausschließen, dass das\nUrteil auf dem Darstellungsmangel beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus\nist den diesbezüglichen Ausführungen der Schwurgerichtskammer trotz des\nRechtsfehlers nicht jegliche Bedeutung abzusprechen (vgl. LR-StPO/Sander,\n27. Aufl., § 261 Rn. 167 mwN).\n\n4 2. In Einklang mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts hält der\nSchuldspruch gegen den Angeklagten M. insoweit rechtlicher Prüfung nicht\nstand, als die Schwurgerichtskammer angenommen hat, der Mord stehe in Tatmehrheit mit dem Sich-Bereiterklären zum Mord. Denn nach den rechtsfehlerfreien Wertungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte gerade durch den\nMord am Lebensgefährten der Mitangeklagten und damit durch dieselbe Handlung im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB schlüssig bereit erklärt, auch deren Ansinnen nachzukommen, in weiterer Folge ihren Ehemann zu töten.\n\n5 Der Senat ändert den Schuldspruch im vorgenannten Sinne ab (§ 354\nAbs. 1 StPO analog). Der für die Vorbereitungstat verhängten Freiheitsstrafe\nvon fünf Jahren ist damit die Grundlage entzogen. Die lebenslange Freiheitsstrafe hat als Freiheitsstrafe Bestand.\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers der Angeklagten vom 26. Juli 2021 hat dem\nSenat vorgelegen.\n\nSander Schneider König\n\nFritsche von Schmettau\n\nVorinstanz:\nLandgericht Nürnberg-Fürth, 14.12.2020 - 5 Ks 114 Js 1407/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-27/6-str-292-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-07-27/6-str-292-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:53.579160+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-07-27/6-str-292-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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