{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2021-05-27_I_ZR_149_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:270521BIZR149.20.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2021-05-27","aktenzeichen":"I ZR 149/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Berichtigt durch Beschluss\nvom 30. August 2021\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 149/20\n\nvom\n\n27. Mai 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:270521BIZR149.20.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin\nDr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil\ndes 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n6. August 2020 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 150.000 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger ist Inhaber der am 23. Dezember 1996 angemeldeten und\nam 13. Februar 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenen Wortmarke Nr. 396 565 44 \"BANDIT\" (Klagemarke), die Schutz beansprucht für\n\nMotorradsturzhelme, Fahrradsturzhelme, Sicherheitskopfbedeckungen für Motorsportveranstaltungen, Kopfschutz für Kampfsport und andere Sportarten,\nSchutzhelme für Schweißarbeiten, Geräte zur Aufnahme, Speicherung, Übertragung und Wiedergabe von Sprache, Bild und Daten, Unfallschutzhandschuhe,\nSchutzanzüge, Knieschützer, Schutzbekleidung; Lederwaren (soweit in\n\nKlasse 18 enthalten), insbesondere Lederjacken, Lederhosen, Lederhandschuhe, Kopfbedeckungen aus Leder, Motorradschutzkleidung aus Leder, Ledertaschen, Rucksäcke; Turn- und Sportgeräte, Boxhandschuhe.\n\n2 Der Kläger ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der 1998 gegründeten B. GmbH, der er eine ausschließliche Lizenz an der Klagemarke erteilt hat.\n\n3 Die Beklagte ist ein schwedisches Unternehmen, das Sicherheitsprodukte\nfür den Motorsport der Simpson Performance Products Inc., früher firmierend unter Team Simpson Racing Inc. (im Folgenden nur: Simpson), vertreibt. Die Simpson brachte Ende der 70er Jahre einen Schutzhelm mit besonders aggressiv wirkender Gestaltung heraus, der unter der Bezeichnung Simpson \"Bandit\" vertrieben wurde. Der Helm wurde von vielen bekannten Rennfahrern getragen. Seit\nMitte der 80er Jahre wurden Helme mit dieser Modellbezeichnung in Europa und\nauch in Deutschland vertrieben und beworben.\n\n4 Im Jahr 2001 nahm die Lizenznehmerin des Klägers die Simpson vor dem\nLandgericht München I wegen einer Verletzung der Klagemarke in Anspruch. Der\nRechtsstreit wurde durch einen vor dem Oberlandesgericht München geschlossenen Vergleich beendet, in dem sich die Simpson unter anderem verpflichtete,\nes zu unterlassen, die Kennzeichnung \"BANDIT\" für Schutzhelme zu benutzen.\n\n5 Die Beklagte bot im Sommer 2016 auf ihrer in englischer und schwedischer Sprache gestalteten Internetseite von der Simpson produzierte Motorradhelme unter verschiedenen, das Wort \"BANDIT\" enthaltenen Bezeichnungen an.\nBei dem für den Versand verwendeten Scroll-Down-Menü konnte auch ein Versand nach Deutschland ausgewählt werden.\n\n6 Der Kläger hat - soweit noch von Bedeutung - in dem Angebot von Motorradhelmen auf der Internetseite der Beklagten eine Verletzung der Klagemarke\n\ngesehen und die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der\nSchadensersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.\n\n7 Die Beklagte, die die Markenanmeldung des Klägers für bösgläubig hält,\nhat mit dem Kläger am 21. Juli 2017 zugestellten Schriftsatz Widerklage erhoben\nund - soweit noch von Bedeutung - beantragt, den Kläger zu verurteilen, in die\nLöschung der Klagemarke einzuwilligen.\n\n8 Die Beklagte hat außerdem aus den mit der Widerklage geltend gemachten Gründen am 30. Juni 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)\nbeantragt, die Klagemarke wegen einer bösgläubiger Markenanmeldung durch\nden Kläger zu löschen. Diesen Antrag hat das DPMA mit Beschluss vom 14. Februar 2019 zurückgewiesen.\n\n9 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, in die\nLöschung der Klagemarke einzuwilligen.\n\n10 II. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei zulässig, insbesondere sei die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben. Die\nKlage sei jedoch unbegründet, begründet sei dagegen die Widerklage.\n\n11 Die Beklagte habe ein mit der Klagemarke jedenfalls hochgradig ähnliches\nZeichen für identische Waren benutzt und zwar auch im Inland. Die Benutzung\nfür die Helmmodelle der Simpson stelle eine markenmäßige Benutzung dar, weil\ndie angesprochenen Verkehrskreise nicht nur in der Kennzeichnung \"Simpson\",\n\nsondern auch in der Modellbezeichnung \"Bandit\" einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sähen.\n\n12 Den Ansprüchen des Klägers stehe jedoch die Einrede der Löschungsreife\nder Klagemarke entgegen, weil die Voraussetzungen einer bösgläubigen Anmeldung der Klagemarke gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG in der zum Zeitpunkt\nder Anmeldung geltenden Fassung (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG aF, § 8 Abs. 2\nNr. 14 MarkenG nF) vorlägen. Die Simpson habe zum Zeitpunkt der Anmeldung\nder Klagemarke an der Kennzeichnung \"Bandit\" einen wertvollen Besitzstand erworben. Der Kläger habe die Klagemarke in der Absicht angemeldet, diesen wertvollen Besitzstand zu stören und die Simpson von der weiteren Benutzung der\nKennzeichnung auszuschließen. Hinzu komme, dass der Kläger beabsichtigt\nhabe und diese Absicht auch umgesetzt habe, die Simpson dadurch zu behindern, dass er unter der Klagemarke Helme vertreibe, die in der Gestaltung den\nHelmen der \"Bandit\"-Serie nachempfunden seien und diese gezielt als \"Streetfighter\"-Helme bewerbe. Dies zeige, dass er mit der Anmeldung die Absicht gehabt habe, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfs zu benutzen. Die Simpson habe die Helme der Bandit-Serie spätestens ab 1987 über die\nG. GmbH in Deutschland vertrieben und beworben. Auch wenn\ndie Zahl der verkauften Helme gering gewesen sei, sei zu berücksichtigen, dass\ndie Helme sich speziell an die \"Streetfighter\"-Motorradfahrer richteten, die nur\neine kleine Gruppe ausmachten. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die\nSimpson-Helme sehr hochpreisig seien. Belegt werde der wertvolle Besitzstand\nder Simpson durch den Artikel in der Zeitschrift \"Motorrad\" vom 9. Juni 2000, in\ndem der Simpson-Bandit als \"der Streetfighter-Helm\" schlechthin und als seit den\n70er Jahren weitgehend unveränderter \"Klassiker\" bezeichnet werde. Dieser Artikel datiere zwar nach der Anmeldung der Klagemarke. Den Ruf als Klassiker\nerwerbe ein Produkt indes nicht in kurzer Zeit. Dieser Besitzstand an der Modellbezeichnung \"Bandit\" beziehe sich auch auf deren Benutzung als Zweitmarke.\n\nDass der Kläger den wertvollen Besitzstand der Simpson gekannt habe, ergebe\nsich schon daraus, dass sein Unternehmen unter der Marke Helme verkaufe, die\nden Simpson-Bandit-Helmen nachempfunden seien. Soweit der Kläger darauf\nverweise, er habe ein Modell \"Vega\" zum Vorbild gehabt, stelle sich dieses ebenfalls als dem \"Klassiker\" nachempfunden dar. Unter diesen Umständen komme\neiner daneben noch bestehenden eigenen Benutzungsabsicht keine maßgebliche Bedeutung zu.\n\n13 Aus der erfolgreichen Erhebung der Einrede der Löschungsreife folge im\nUmkehrschluss der Erfolg der Widerklage.\n\n14 Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet\nsich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Mit der Revision will er die\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.\n\n15 III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache\nErfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1\nGG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.\n\n16 1. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Sie brauchen dabei zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den\nKern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entschei-\n\ndender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen. Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag\nder Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (vgl.\nBVerfG, NJW-RR 2018, 694 Rn. 18 mwN).\n\n17 2. Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG\nvor. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der bösgläubigen Anmeldung der Klagemarke lassen nur den Schluss zu, dass es Vortrag des Klägers\nübergangen hat.\n\n18 a) Der Kläger hat vorgetragen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Simpson, die nach dem Vortrag der Beklagten eine Marktführerschaft im Bereich hochwertiger Sicherheitsausrüstung im Renn- und vor allem\nauch im Motorradsport innehabe, durch einen angeblich im Jahr 1987 erfolgten\nMarktzutritt in Deutschland einen bedeutenden Besitzstand begründet habe. Dieser habe lediglich zu geringen, nicht näher spezifizierten Absatzzahlen geführt.\nIm Gegenteil zeige der von der Beklagten angeführte Vertrieb, dass es eine nennenswerte Nachfrage nach Produkten dieses Unternehmens nicht gegeben\nhabe. So habe es auch das Oberlandesgericht München in dem zwischen der\nLizenznehmerin des Klägers und der Simpson über die Rechte an dem Zeichen\n\"Bandit\" geführten Rechtsstreit gesehen. Wie sich aus dem an die Parteien des\ndortigen Rechtsstreits gerichteten Hinweis des Oberlandesgerichts München\nvom 25. Oktober 2001 ergebe, habe dieses es als problematisch angesehen,\nangesichts der geringen Umsätze der Simpson von einem wertvollen Besitzstand\nauszugehen. Diesen Hinweis habe die Simpson zum Anlass genommen, einen\nVergleich abzuschließen, in dem sie sich verpflichtet habe, in die Löschung ihrer\ndeutschen Wortmarke \"BANDIT SX\" einzuwilligen und die Bezeichnungen \"BAN-DIT SX\" und/oder \"BANDIT\" nicht mehr für Motorradzubehör und -bekleidung\n- insbesondere Sturzhelme - zu verwenden.\n\n19 Diese Sichtweise des Oberlandesgerichts München stehe im Einklang mit\nder Beurteilung des Deutschen Patent- und Markenamts, das mit Beschluss vom\n14. Februar 2019 den Löschungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und angenommen habe, die eingereichten Unterlagen belegten keine hinreichende Verkehrsgeltung, die einen wertvollen Besitzstand begründen könnten.\n\n20 Der Kläger hat weiter vorgetragen, dem Modell der Simpson vergleichbare\nGestaltungen von Motorradhelmen seien bereits Anfang der 1980er Jahre verbreitet gewesen. Zuerst seien ähnlich aussehende Helme von der S.\nGmbH unter der Bezeichnung \"Craft\" vertrieben worden, deren Design für\ndiese ihrer Angabe zufolge im Jahr 1984 geschützt worden sei. Etwa zur selben\nZeit habe die Firma D. das ebenfalls dem Helm der Simpson in wesentlichen\nPunkten entsprechende Modell \"Alien\" auf den Markt gebracht. Ein weiterer Hersteller, mit dem der Kläger später zusammengearbeitet habe, habe spätestens\nseit dem Jahr 1987 den ebenfalls mit einer markanten Kinnpartie und auffälligen\nLufteinlässen versehenen Helm \"Vega\" verkauft. Wegbereiter des Designs sei\noffensichtlich die Gesichtsmaske der Filmfigur \"Darth Vader\" aus dem Film \"Star\nWars\" gewesen. Der Helm der Simpson habe eine ursprünglich etwa vorhandene\nwettbewerbliche Eigenart in kurzer Zeit aufgrund ähnlicher Gestaltungen jedenfalls im Zeitpunkt der Markenanmeldung durch den Kläger verloren gehabt. Indem die Simpson keine nennenswerten Bemühungen habe erkennen lassen, ihren angeblichen Besitzstand rechtzeitig marken- und geschmacksmusterrechtlich zu schützen oder auch nur ihr Produkt ernsthaft zu vermarkten, habe sie den\nHelm letztlich zum \"Allgemeingut\" werden lassen.\n\n21 b) In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils findet eine Auseinandersetzung mit diesem Vortrag des Klägers entweder überhaupt nicht oder\nnur unvollständig statt. Soweit das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zur\n\nKenntnis genommen hat, ein Modell \"Vega\" sei Vorbild der von seinem Unternehmen vertriebenen Motorradhelme gewesen, hat es gemeint, dieses sei ebenfalls dem \"Klassiker\" nachempfunden. Es hat jedoch den weiteren Vortrag des\nKlägers nicht berücksichtigt, wonach Mitte der 80er Jahre eine Mehrzahl von Helmen in vergleichbarer Gestaltung auf dem Markt verfügbar gewesen seien, ohne\ndass die Simpson hiergegen vorgegangen sei.\n\n22 c) Der unberücksichtigt gebliebene Vortrag des Klägers ist sowohl für die\nKlage als auch für die Widerklage entscheidungserheblich.\n\n23 aa) Den aus einer Marke hergeleiteten Ansprüchen kann nach der Rechtsprechung des Senats im Wege der Einrede entgegengehalten werden, dass auf\nSeiten des Markeninhabers Umstände vorliegen, die die Geltendmachung des\nmarkenrechtlichen Schutzes als eine wettbewerbswidrige Behinderung im Sinne\nvon §§ 3, 4 Nr. 10 UWG aF (§ 4 Nr. 4 UWG nF) erscheinen lassen. Das ist der\nFall, wenn die Klagemarke bösgläubig im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG\nin der bis zum 31. Mai 2004 geltenden Fassung (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG aF,\n§ 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG nF) angemeldet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom\n23. September 2015 - I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 Rn. 57 - Goldbären, mwN).\nGestützt auf diese Vorschriften kann außerdem der wegen einer Markenverletzung in Anspruch genommene Beklagte Widerklage mit dem Ziel erheben, die\nLöschung der Klagemarke wegen ihrer bösgläubigen Anmeldung zu erreichen\n(vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 38/05, GRUR 2008, 621 Rn. 20 f.\n= WRP 2008, 785 - AKADEMIKS; Urteil vom 8. Juni 2011 - I ZR 41/10, GRUR\n2012, 180 Rn. 20 = WRP 2012, 980 - Werbegeschenke).\n\n24 Wegen des im Markenrecht geltenden Territorialitätsgrundsatzes ist es allerdings im Allgemeinen rechtlich unbedenklich, wenn im Inland ein Zeichen als\nMarke in Kenntnis des Umstands angemeldet wird, dass ein anderer dasselbe\n\noder ein verwechselbar ähnliches Zeichen im Ausland als Marke für gleichartige\noder sogar identische Waren benutzt (BGH, GRUR 2008, 621 Rn. 21 - AKADE-MIKS, mwN).\n\n25 Eine böswillige Markenanmeldung kommt dagegen in Betracht, wenn der\nAnmelder weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für\ndieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen\nformalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, und besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig erscheinen lassen.\nSolche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in\nKenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die\ngleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den\nGebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen,\noder dass der Zeicheninhaber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH, Beschluss\nvom 15. Oktober 2015 - I ZB 69/14, GRUR 2016, 388 Rn. 17 = WRP 2016, 480\n- GLÜCKSPILZ, mwN). Der Begriff der Bösgläubigkeit ist umfassend unter Berücksichtigung aller im Einzelfall erheblichen Faktoren zu beurteilen (BGHZ 207,\n71 Rn. 58 - Goldbären).\n\n26 Für die Prüfung des Nichtigkeitsgrundes der bösgläubigen Anmeldung ist\nauf den Zeitpunkt der Anmeldung der Marke abzustellen (BGH, GRUR 2016, 388\nRn. 13 - GLÜCKSPILZ). Dass der Zeitpunkt der Markenanmeldung für die Beurteilung der Böswilligkeit maßgeblich ist, schließt eine Berücksichtigung des Verhaltens des Anmelders vor und nach der Markenanmeldung nicht aus. Aus die-\n\nsem Verhalten können sich Anhaltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht ergeben (BGH, GRUR 2016, 380 Rn. 14\n- GLÜCKSPILZ).\n\n27 bb) Hätte das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers in vollem Umfang\nzur Kenntnis genommen, ist nicht ausgeschlossen, dass es unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die\nSimpson an der Bezeichnung \"Bandit\" im Zeitpunkt der Anmeldung der Klagemarke keinen schutzwürdigen Besitzstand (mehr) innehatte. Dem Berufungsgericht hätten sich jedenfalls aufgrund des von ihm nicht berücksichtigten klägerischen Vortrags Zweifel an dem von ihm gefundenen Ergebnis aufdrängen müssen.\n\n28 Im Streitfall kann außerdem nicht unberücksichtigt bleiben, dass dasjenige\nUnternehmen, auf dessen angeblichen schutzwürdigen Besitzstand sich die Beklagte zur Begründung des Vorwurfs einer bösgläubigen Anmeldung des Zeichens \"BANDIT\" als Marke beruft, sich in einem gerichtlichen Vergleich gegenüber der Lizenznehmerin des Klägers verpflichtet hat, das Zeichen \"BANDIT\" in\nDeutschland nicht mehr zu verwenden, und sein Einverständnis mit der Löschung\neiner von ihm angemeldeten deutschen Marke \"BANDIT SX\" erklärt hat.\n\nKoch Löffler Schwonke\n\nFeddersen Schmaltz\n\nVorinstanzen:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2019 - 38 O 131/16 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.08.2020 - I-20 U 26/19 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 149/20\n\nvom\n\n30. August 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:300821BIZR149.20.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2021 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin\nDr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz\n\nbeschlossen:\n\nDer Beschluss vom 27. Mai 2021 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:\n\nIn Rn. 26 muss es im ersten Satz \"BGH, GRUR 2016, 380 Rn. 12 f.\"\nstatt \"BGH, GRUR 2016, 388 Rn. 13\" heißen.\n\nKoch Löffler Schwonke\n\nFeddersen Schmaltz\n\nVorinstanzen:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2019 - 38 O 131/16 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.08.2020 - I-20 U 26/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-27/i-zr-149-20","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-27/i-zr-149-20","retrieved":"2026-10-24 07:57:19.301106+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-05-27/i-zr-149-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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