{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2021-05-27_III_ZA_1_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:270521BIIIZA1.21.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2021-05-27","aktenzeichen":"III ZA 1/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZA 1/21\nvom\n\n27. Mai 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:270521BIIIZA1.21.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter sowie\ndie Richterin Dr. Böttcher und den Richter Dr. Kessen\n\nbeschlossen:\n\nDas Ablehnungsgesuch des Klägers vom 10. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom\n29. April 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird\nabgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit Beschluss vom 29. April 2021 hat der Senat den Antrag des Klägers\nauf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom 30. Dezember 2020 - 1 U 3867/18 - mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 10. Mai 2021 \"Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO\" erhoben. Zugleich hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Darüber hinaus hat er die an dem Senatsbeschluss vom 29. April 2021\nbeteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.\n\nII.\n\n2 Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet und hätte auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg. Das Prozesskostenhilfegesuch ist mangels Erfolgsaussicht der Anhörungsrüge zurückzuweisen.\n\n3 1. Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) ist rechtsmissbräuchlich. Es\nrichtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom\n29. April 2021 beteiligten Richter, ohne dass ernsthafte Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, substantiiert vorgetragen werden\noder sonst erkennbar sind. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der\nSenat hierüber unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden.\n\n4 2. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 29. April 2021 ist unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers auf der Grundlage des gesamten Akteninhalts vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Der Senat sieht nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern.\n\n5 Soweit der Kläger geltend macht, der Beschluss vom 29. April 2021 sei\nnicht von allen Richtern, die an der Entscheidung mitgewirkt hätten, unterschrieben worden, übersieht er, dass die Unterschriften des Senatsvorsitzenden und\ndes Berichterstatters nach § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs genügten.\n\n6 3. Mangels Erfolgsaussicht der Anhörungsrüge kommt die Gewährung von\nProzesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da der Kläger\n\nkeine Frist im Sinne des § 233 Satz 1 ZPO versäumt hat, geht das Wiedereinsetzungsgesuch ins Leere.\n\n7 Der Kläger kann - worauf er bereits mehrfach hingewiesen wurde - mit der\nBescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.\n\nHerrmann Remmert Reiter\n\nBöttcher Kessen\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 07.11.2018 - 15 O 3742/10 -\nOLG München, Entscheidung vom 30.12.2020 - 1 U 3867/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-27/iii-za-1-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-27/iii-za-1-21","retrieved":"2026-10-24 07:58:23.778426+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-05-27/iii-za-1-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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