{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:270521BAK34.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-05-27","aktenzeichen":"AK 34/21, AK 35/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 34 und 35/21\n\nvom\n27. Mai 2021\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer\nzu 2.: Gründung und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung als\nRädelsführer\n\nECLI:DE:BGH:2021:270521BAK34.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 27. Mai 2021 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Angeschuldigte B. wurde am 16. Juli 2020 festgenommen und\n1\nbefindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund\ndes Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni\n2020 (3 BGs 223/20). Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, er habe sich\nseit Januar 2018 in Be. und anderenorts als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung beteiligt, deren Zweck und deren Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten nach § 130 StGB (Volksverhetzung) gerichtet seien, und zu den Rädelsführern der Vereinigung gehört, strafbar gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2,\nAbs. 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB in Verbindung mit § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2,\nAbs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b, Abs. 3 StGB.\n\n2 Der Angeschuldigte J. befindet sich nach Auslieferung aus den Niederlanden seit dem 26. August 2020 ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund\n\ndes Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni\n2020 (3 BGs 224/20). Gegenstand dieses Haftbefehls ist der Vorwurf, J. habe\nmit unbekannten Mittätern im August 2016 eine Vereinigung gegründet, deren\nZweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten nach § 130 StGB (Volksverhetzung) gerichtet sei, und habe dieser Vereinigung seither als Rädelsführer\nangehört, \"strafbar als Vergehen der Gründung einer kriminellen Vereinigung in\neinem besonders schweren Fall gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2, Abs. 5\nSatz 1 und Satz 2 StGB in Verbindung mit § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1\nBuchst. a) und b), Abs. 3 StGB\".\n\n3 Mit Beschluss vom 9. Februar 2021 (AK 3 und 4/21) hat der Senat für\nbeide Angeschuldigte die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate\nhinaus angeordnet. Rechtlich hat er das dem Angeschuldigten B. im Sinne\neines dringenden Tatverdachts angelastete Verhalten jedenfalls als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gewertet und offengelassen, ob auch das Regelbeispiel der Rädelsführerschaft erfüllt ist. Das dem Angeschuldigten J. vorgeworfene Geschehen hat er als Gründung einer kriminellen\nVereinigung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an jener - jeweils\nrädelsführerschaftlich - eingestuft. Soweit er in diesem Zusammenhang auf\n§ 129a Abs. 1 und 4 StGB und damit auf die Strafvorschriften betreffend die terroristische Vereinigung abgestellt hat, handelt es sich um ein Fassungsversehen.\nDer Senat hat darüber hinaus für beide Angeschuldigte eine hochwahrscheinliche Strafbarkeit wegen zahlreicher weiterer Delikte, unter anderem wegen Volksverhetzung nach § 130 StGB, Gewaltdarstellung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nStGB, Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen\nnach § 86 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 StGB und Verwendens von Kennzeichen einer\nsolchen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB, angenommen.\n\n4 Unter dem 4. Mai 2021 hat der Generalbundesanwalt gegen die Angeschuldigten Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer, begangen in jeweils über\neinhundert Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung oder der Beihilfe hierzu (J.\nund B. ), und Gründung einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer\n(J. ). Im Übrigen hat er die Strafverfolgung nach § 154 Abs. 1, § 154a Abs. 1\nStPO beschränkt.\n\nII.\n\n5 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft auch über\nneun Monate hinaus liegen für beide Angeschuldigte vor.\n\n6 1. Hinsichtlich der Einzelheiten des Tatvorwurfs, der den dringenden Tatverdacht belegenden Umstände und der Haftgründe wird auf die fortgeltenden\nAusführungen im Beschluss vom 9. Februar 2021 sowie die Anklageschrift verwiesen. Soweit der Generalbundesanwalt die Strafverfolgung nach § 154 Abs. 1,\n§ 154a Abs. 1 StPO beschränkt hat, ist dies für die Haftfrage ohne Bedeutung.\n\n7 2. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) sind gegeben. Die Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil noch\nnicht zugelassen. Auch nach der Haftfortdauerentscheidung des Senats ist das\nVerfahren mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.\n\n8 Der Generalbundesanwalt hat das Verfahren gegen die Angeschuldigten\nJ. , B. und Ba. vom übrigen Ermittlungskomplex abgetrennt. Eine\nVielzahl von Kriminalbeamten hat sich durchgängig mit der Auswertung der über\n\n150 elektronischen Datenträger im Gesamtvolumen von mindestens 40 Terrabyte befasst, die allein bei den drei Angeschuldigten sichergestellt worden sind.\nAußerdem sind weit über 4000 Posts und mehrere Hundert Videos, Dokumente\nund Bilder aus dem Internet-Auftritt der \"G. \" zu sichern\ngewesen. Der Aktenumfang umfasst inzwischen 70 Stehordner, die erhobene\nAnklage 153 Einzeltaten und 284 Seiten zuzüglich Anlagen.\n\n9 3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach wie vor nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu\nerwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\n10 4. Die vom Angeschuldigten B. in seinen Schreiben vom 30. März\nund 11. Mai 2021 gegen seine Inhaftierung erhobenen Einwendungen - etwa\nseine Wohnung und seine Vermögensverhältnisse betreffend - rechtfertigen\nkeine abweichende Beurteilung. Weder im Hinblick auf den dringenden Tatverdacht noch in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse haben sich hieraus seit\ndem Beschluss des Senats vom 9. Februar 2021 entscheidungserhebliche Neuerungen zu seinen Gunsten ergeben.\n\nSchäfer Berg Erbguth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-27/ak-34-21-ak-35-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-27/ak-34-21-ak-35-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:46.373851+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-05-27/ak-34-21-ak-35-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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