{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2021-05-27_2_StR_63_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:270521B2STR63.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-05-27","aktenzeichen":"2 StR 63/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 63/21\nvom\n27. Mai 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Geiselnahme u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:270521B2STR63.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2021 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. Oktober 2020\n\na) im Schuld- sowie im Einziehungsausspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Geiselnahme in Tateinheit\nmit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie des Betruges in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.780 € angeordnet wird,\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme, Widerstand\ngegen Vollstreckungsbeamte und Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang\nErfolg; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\n2 1. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der\nAngeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe jeweils einen Betrug zum Nachteil des\nZeugen L. G. und der Zeugin A. G. begangen und sich im Fall\nII.2 der Urteilsgründe der Geiselnahme und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig gemacht hat. Die Annahme hingegen, diese Straftaten\nstünden jeweils in Realkonkurrenz, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n3 a) Im Fall II.1 der Urteilsgründe hat das Landgericht übersehen, dass sich\ndie Ausführungshandlungen der Betrugstaten jedenfalls teilweise überschneiden. Denn nach den Feststellungen erklärte der Angeklagte gegenüber den beiden Zeugen bewusst wahrheitswidrig und zur Aufrechterhaltung der Täuschung\nbzw. der irrigen Vorstellung bei den Tatopfern, dass er die bestellten Geräte bzw.\nGegenstände innerhalb der nächsten Tage bei der Fa. A. persönlich abholen\nund zu der Pension G. verbringen werde (UA S. 13). Zudem behauptete er,\ndass er die Geräte direkt bei der Abholung bezahlen müsse, und forderte sie auf,\nden jeweils vereinbarten Gesamtkaufpreis vorab in bar zu übergeben. Durch\ndiese wahrheitswidrigen Erklärungen hat der Angeklagte beide Zeugen zugleich\ngetäuscht und dazu veranlasst, den vereinbarten Kaufpreis in bar zu übergeben.\n\nDie Betrugstaten stehen daher im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander (Teilidentität der Ausführungshandlungen, vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., vor\n§ 52 Rn. 20 m.w. Nachw).\n\n4 b) Hinsichtlich Fall II.2 der Urteilsgründe liegt ebenfalls – anders als das\nLandgericht angenommen hat – Tateinheit zwischen der Geiselnahme und des\nihr nachfolgenden Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vor. Denn beide\nTaten stehen in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang\nund waren von dem einheitlichen Entschluss des Angeklagten getragen, sich der\nFestnahme durch die Polizeibeamten zu entziehen. Sie stellen sich bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten als einheitliches Tun dar (natürliche Handlungseinheit, vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17,\nBGHSt 63, 1; Fischer, aaO, Rn. 3 ff.).\n\n5 c) Der Senat kann den Schuldspruch in analoger Anwendung von § 354\nAbs. 1 StPO ändern und dahingehend berichtigen, dass der Angeklagte der Geiselnahme in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie des\nBetruges in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist. § 265\nAbs. 1 StGB steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als\ngeschehen hätte verteidigen können.\n\n6 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten\nStrafausspruchs, denn das Landgericht hat in Folge der rechtsfehlerhaften Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse nicht zwei, sondern vier Einzelstrafen festgesetzt und daraus die Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich insoweit um einen bloßen Wertungsfehler handelt.\n\n7 3. Die Einziehung des Betrages von 1.780 € ist nicht auf § 73 Abs. 1 StGB,\nsondern auf § 73 c Abs. 1 StGB (als Einziehung des Wertes von Taterträgen) zu\nstützen.\n\nFranke Krehl RiBGH Prof. Dr. Eschelbach ist wegen Krankheit an der Unterschrift\ngehindert.\n\nFranke\n\nRiBGH Wenske ist urlaubsbedingt an der Unterschrift\ngehindert.\n\nMeyberg Franke\n\nVorinstanz:\nLandgericht Kassel, 30.10.2020 - 10 KLs 2850 Js 45000/15","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-27/2-str-63-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-27/2-str-63-21","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:53:38.879613+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-05-27/2-str-63-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2021-05-27","dockets":["2 StR 63/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:270521B2STR63.21.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2021-05-27_2_StR_63_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:270521B2STR63.21.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.05.2021 – 2 StR 63/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-27/2-str-63-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. Oktober 2020\n\na) im Schuld- sowie im Einziehungsausspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Geiselnahme in Tateinheit\nmit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie des Betruges in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.780 € angeordnet wird,\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/52","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"52","label":"§ 52 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/73","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73","label":"§ 73 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/73c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73c","label":"§ 73c StGB","mentions":1},{"id":"StGB/265","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"265","label":"§ 265 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:53:38.879613+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}