{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:270521B2ARS149.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-05-27","aktenzeichen":"2 ARs 149/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 ARs 149/21\n2 AR 98/21\nvom\n27. Mai 2021\nin dem Strafvollstreckungsverfahren\ngegen\n\nAz.: 17 Ds – 199 Js 571/20-220/20 Amtsgericht Jülich\n\nECLI:DE:BGH:2021:270521B2ARS149.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Verurteilten am 27. Mai 2021 beschlossen:\n\nFür die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung der mit Beschluss des Amtsgerichts\nJülich vom 10. Februar 2021 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe\n(17 Ds-199 Js 571/20-220/20) ist das Amtsgericht Freiburg im\nBreisgau zuständig.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Amtsgericht Jülich hat am 10. Februar 2021 aus den Strafen seines\nUrteils vom 19. Oktober 2020 sowie weiteren Strafen unter Auflösung der bereits\ngebildeten Gesamtstrafe für den Verurteilten eine neue Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zehn Monaten und zwei Wochen gebildet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\n2 Mit Beschluss vom 12. Februar 2021 hat es die weiteren, die Strafaussetzung zur Bewährung betreffenden Entscheidungen gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2,\n§ 453 Abs. 1 StPO unter Hinweis auf den zwar nicht amtlichen, indes tatsächlichen dauerhaften Wohnsitz des Verurteilten in Freiburg an das Amtsgericht Freiburg im Breisgau abgegeben.\n\n3 Das Amtsgericht Freiburg im Breisgau verweigert die Übernahme mit der\nBegründung, der Verurteilte sei nicht im dortigen Gerichtsbezirk gemeldet.\n\nII.\n\n4 Der Bundesgerichtshof ist nach § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes\nGericht der Amtsgerichte Jülich (OLG-Bezirk Köln) und Freiburg im Breisgau\n(OLG-Bezirk Karlsruhe) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.\n\n5 Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung\nzur Bewährung der vom Amtsgericht Jülich verhängten Gesamtfreiheitsstrafe beziehen, ist das Amtsgericht Freiburg im Breisgau zuständig.\n\n6 Die Abgabe durch das Amtsgericht Jülich ist für das Amtsgericht Freiburg\nim Breisgau bindend (§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindungswirkung entfällt\nnur bei Willkür (vgl. KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 27 mwN). Willkür liegt hier\njedoch nicht vor. Sie folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Verurteilte in Freiburg bislang polizeilich nicht gemeldet ist. Die Abgabe einer Sache\nnach § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO kann auch an das Gericht erfolgen, in dessen\nBezirk der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist hier der Fall,\nweil sich der Verurteilte ausweislich der Mitteilung des Ambulanten Sozialen\nDienstes weiter in Freiburg aufhält und bei seiner Mutter wohnhaft ist, es jedoch\nbislang nicht geschafft habe, sich umzumelden. Eine Rückkehr nach Jülich sei\n\nausgeschlossen. Darauf, dass der Verurteilte in Freiburg nicht polizeilich gemeldet ist, kommt es nicht an (BGH NStZ-RR 2003, 242).\n\nFranke Appl Krehl\n\nMeyberg Wenske","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-27/2-ars-149-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-27/2-ars-149-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:38.785513+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-05-27/2-ars-149-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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