{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:270421BIIZR110.20.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2021-04-27","aktenzeichen":"II ZR 110/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 110/20\n\nvom\n\n27. April 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:270421BIIZR110.20.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Richter Born, die Richterin\nB. Grüneberg, den Richter V. Sander und den Richter Dr. von Selle\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Kammergerichts\nvom 4. Juni 2020 wird auf ihre Kosten verworfen.\n\nStreitwert: bis zu 20.000 €\n\nGründe:\n\n1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht dargelegt und\nglaubhaft gemacht ist, dass der Wert der von der Beklagten mit ihrer Revision\ngeltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).\n\n2 Die Beschwer der Beklagten richtet sich nach ihrem Interesse, personenbezogene Daten der Gesellschafter gemäß dem Beschluss vom 26. Januar\n2018 nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesellschafters an Mitgesellschafter herauszugeben. Die Beklagte hat jedoch nicht substantiiert dargetan\nund glaubhaft gemacht, dass ihr Interesse an der Wirksamkeit des Beschlusses\nmit über 20.000 € zu bewerten ist, noch ist dies anderweitig ersichtlich.\n\n3 Soweit die Beklagte geltend macht, der Beschluss diene der Befriedung\nder Gesellschaft im Allgemeinen und dem Schutz der Interessen an der Wahrung des Datengeheimnisses eines jeden Gesellschafters, weil die Klägerin mit\nihrer Klage rechtsmissbräuchliche und Unfrieden innerhalb des Gesellschafterkreises stiftende Interessen verfolge, handelt es sich um ein lediglich mittelbares Interesse, das als reine Fernwirkung der ergangenen Entscheidung nicht\nnur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des\nStreitwerts, sondern gleichermaßen für die Beschwer außer Betracht zu bleiben\nhat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17, ZIP 2018, 70\nRn. 13 mwN).\n\n4 Dass der beschlossene Zustimmungsvorbehalt zu einer mit über\n20.000 € zu bewertenden Verringerung des Zeit- und Kostenaufwands der Beklagten für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen führen würde, wird von der\nBeklagten nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.\n\n5 Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch unbegründet, weil keiner der\nim Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der\nSenat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder\ngrundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht\ndurchgreifend erachtet.\n\n6 Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2,\nHalbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nDrescher Born B. Grüneberg\n\nV. Sander von Selle\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2018 - 96 O 20/18 -\nKG, Entscheidung vom 04.06.2020 - 23 U 149/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-27/ii-zr-110-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-27/ii-zr-110-20","retrieved":"2026-10-24 07:57:43.337367+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-04-27/ii-zr-110-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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