{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:270421B4STR365.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-04-27","aktenzeichen":"4 StR 365/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 365/20\n\nvom\n27. April 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\nalias:\n\n2.\nalias:\n\n3.\nalias:\n\nwegen zu 1. + 2.: besonders schweren Raubes u.a.\nzu 3.: schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:270421B4STR365.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 27. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bochum vom 31. Januar 2020 im Ausspruch\nüber die Anordnung der erweiterten Einziehung aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen verschiedener Straftaten, u.a.\nmehrerer Wohnungseinbruch- und Bandendiebstähle, zu Freiheitsstrafen verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revisionen der Angeklagten\nerzielen mit den Sachrügen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.\nIm Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verfahrensrügen der Angeklagten M. V. und Ma. V. sind\nbereits unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO nicht genügen. Während die Verfahrensrüge des Angeklagten\n\nMa. V. überhaupt nicht ausgeführt ist, unterlässt die Revision des Angeklagten M. V. die gebotene Mitteilung des Inhalts der im Beschluss des Landgerichts vom 10. Januar 2020, mit dem dieses den Beweisantrag des Beschwerdeführers vom selben Tag abgelehnt hat, in Bezug genommenen Dokumente.\n\n3 2. Die Anordnung der erweiterten Einziehung der im Urteilstenor in\ntabellarischer Form im Einzelnen aufgelisteten Gegenstände hat auf die Sachrügen keinen Bestand. Das Landgericht hat insoweit nicht bedacht, dass die erweiterte Einziehung von Taterträgen nach § 73a Abs. 1 StGB gegenüber einer Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär und daher erst dann\nanzuordnen ist, wenn das Tatgericht nach Ausschöpfung sämtlicher prozessual\nzulässiger Mittel von der deliktischen Herkunft der erlangten Gegenstände überzeugt ist, sich aber zugleich außerstande sieht, diese Gegenstände eindeutig den\nabgeurteilten oder anderen rechtswidrigen Taten zuzurechnen (BGH, Beschluss\nvom 21. August 2018 – 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 f. mwN). Ausweislich der Urteilsgründe konnte ein Teil der Gegenstände, deren erweiterte Einziehung das Landgericht angeordnet hat, bestimmten Taten – die ursprünglich\nGegenstand der Anklage waren und hinsichtlich deren das Landgericht das Verfahren abgetrennt hat – eindeutig zugeordnet werden. Da das Landgericht diese\nGegenstände nur beispielhaft bezeichnet hat, kann der Senat dem Urteil nicht\nentnehmen, ob und in welchem Umfang die erweiterte Einziehung nach § 73a\nStGB im Übrigen zu Recht angeordnet worden ist. Die Anordnung unterliegt\ndaher insgesamt der Aufhebung.\n\n4 Im Übrigen hat die auf die Sachrügen gebotene umfassende Überprüfung\ndes Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nSost-Scheible Quentin Bartel\n\nRommel Maatsch\n\nVorinstanz:\nBochum, LG, 31.01.2020 ‒ 47 Js 124/18 7 KLs 16/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-27/4-str-365-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-27/4-str-365-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:44.193132+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-04-27/4-str-365-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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