{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2021-04-27_2_StR_32_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:270421B2STR32.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-04-27","aktenzeichen":"2 StR 32/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 32/21\nvom\n27. April 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:270421B2STR32.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am\n27. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 28. September 2020 im Strafausspruch aufgehoben; die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus vorangegangenen Verurteilungen zu sechs Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 1. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerbracht.\n\n3 2. Indes kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\n4 Die Strafkammer hat bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne\ndes § 250 Abs. 3 StGB vorliegt, zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er\n„zudem der besonders erniedrigenden Forderung (…), der Geschädigte möge\nPullover und Jacke ausziehen, durch Faustschläge Nachdruck verliehen“ habe.\nEin solches Geschehen ist indes durch die Urteilsgründe nicht belegt. Vielmehr\nschlug nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht der Angeklagte,\nsondern der Mitangeklagte M. dem Geschädigten „mit der Faust zweimal\nins Gesicht“.\n\n5 Der Senat kann trotz der für sich genommen rechtsfehlerfreien Zurechnung der von den Mittätern geführten Schläge nach § 25 Abs. 2 StGB und der\nmaßvollen Strafe nicht ausschließen, dass sich der Wertungsfehler zu Lasten\ndes Angeklagten ausgewirkt haben könnte.\n\n6 3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache daher neuer Verhandlung\nund Entscheidung. Die Feststellungen sind vom Wertungsfehler nicht betroffen\n\nund auch ansonsten rechtsfehlerfrei getroffen. Sie haben Bestand. Das neue Tatgericht kann ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen.\n\nFranke Krehl Meyberg\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Hanau, 28.09.2020 - 2 KLs - 3371 Js 5233/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-27/2-str-32-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-04-27/2-str-32-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:38.103866+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-04-27/2-str-32-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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