{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:270121B6STR451.20.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2021-01-27","aktenzeichen":"6 StR 451/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 451/20\n\nvom\n\n27. Januar 2021\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:270121B6STR451.20.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2021\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nLüneburg vom 9. September 2020 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in drei\nrechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Brandstiftungsdelikten und\ngefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Nach den Feststellungen zündete der Angeklagte in dem Bewusstsein,\ndass das Feuer für ihn unbeherrschbar und geeignet sein würde, eine Vielzahl\nvon Menschen an Leib und Leben zu verletzen, im Obergeschoss einer Obdachlosenunterkunft eine Matratze an, um den dort wohnenden Geschädigten S.\n\nzu töten. Nachdem der Angeklagte das Feuer gelegt hatte, suchte er den Geschädigten mit dem Ziel auf, diesen durch Messerstiche zumindest erheblich zu\nverletzen und dadurch seine Flucht vor dem Feuer zu verhindern, was ihm aber\nnicht gelang. Er wollte den Umstand ausnutzen, dass der Geschädigte mit keinem Angriff rechnete. Das Schicksal der weiteren zwei Bewohner der Obdachlosenunterkunft, mit deren Anwesenheit der Angeklagte zumindest rechnete, war\nihm gleichgültig.\n\n3 Die Schwurgerichtskammer hat der Tat den Strafrahmen des § 211\nAbs. 1 StGB zugrunde gelegt und auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. Eine\nStrafmilderung wegen Versuchs gemäß § 23 Abs. 2 StGB hat sie abgelehnt.\n\n4 2. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.\nEs begegnet durchgreifenden Bedenken, dass die Schwurgerichtskammer im\nRahmen der – wegen der anderenfalls angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe – besonders sorgfältig vorzunehmenden Abwägung einer Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 5 StR 449/19, NStZ 2020, 599, 600 mwN) zu Lasten des Angeklagten\nberücksichtigt hat, dass er „nicht nur den Zeugen S. , sondern auch die Zeugen R. und F. zu töten versucht und dabei zwei Mordmerkmale – heimtückisch und mit gemeingefährlichen Mitteln – verwirklicht hat“. Denn es fehlen\nFeststellungen dazu, dass der Angeklagte auch im Hinblick auf die weiteren Bewohner der Obdachlosenunterkunft die Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer erkannt\nund bewusst zur Tatbegehung ausnutzen wollte. Dieses Ausnutzungsbewusstsein ist aber Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise (vgl. BGH, Urteile\nvom 20. Januar 2005 – 4 StR 491/04, NStZ 2005, 691, 692; vom 9. Februar 2000\n– 3 StR 392/99, NStZ-RR 2000, 166, 167).\n\n5 3. Wegen des vom Landgericht zutreffend bezüglich aller Opfer bejahten\nMordmerkmals der gemeingefährlichen Mittel wirkt sich der Rechtsfehler auf den\nSchuldspruch nicht aus. Die ihm zugrundeliegenden Feststellungen haben Bestand und dürfen vom neuen Tatgericht widerspruchsfrei ergänzt werden. Hingegen ist der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO).\n\nSander Schneider Tiemann\n\nFritsche von Schmettau\n\nVorinstanz:\nLüneburg, LG, 09.09.2020 - 1502 Js 13947/20 27 Ks 7/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-27/6-str-451-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-27/6-str-451-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:51.078335+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-01-27/6-str-451-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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