{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:270121B6STR443.20.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2021-01-27","aktenzeichen":"6 StR 443/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 443/20\n\nvom\n27. Januar 2021\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:270121B6STR443.20.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2021 beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. April 2020 werden als unbegründet\nverworfen; jedoch wird auf das Rechtsmittel des Angeklagten\nE. die Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass gegen diesen Angeklagten die Einziehung von Wertersatz in Höhe\nvon 16.272 Euro angeordnet ist.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; gegen den Angeklagten O. hat es\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei\nFällen, jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt. Zudem hat das\nLandgericht Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten E. hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen\ngeringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts übergab der Angeklagte\nE. in den Fällen II.1, 2 und 3 der Urteilsgründe an den Angeklagten\n\nO.\ninsgesamt zwei Kilogramm Marihuana und 70 Gramm Kokain. Hiervon behielt\nO. einen zum Eigenkonsum bestimmten Anteil für sich und erlöste durch den\nVerkauf von 1.908 Gramm Marihuana und 67 Gramm Kokain bei einem Verkaufspreis von 12 Euro je Gramm Marihuana und 100 Euro je Gramm Kokain\ninsgesamt 29.596 Euro (22.896 Euro + 6.700 Euro); an E. zahlte er je\nverkauftem Gramm Marihuana 6 Euro und je verkauftem Gramm Kokain 72 Euro, mithin insgesamt 16.272 Euro (11.448 Euro + 4.824 Euro). Das Landgericht\nhat zwar den Gesamterlös zutreffend unter Abzug der nicht in den Verkauf gelangten Eigenkonsummenge ermittelt, hat dies jedoch nicht erkennbar auch bei\nder Berechnung des auf E. entfallenden Erlösanteils berücksichtigt. Der\nSenat setzt den von der Kammer festgesetzten Einziehungsbetrag betreffend\nE. in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO herab.\n\n3 Der Schriftsatz vom 21. Januar 2021 hat bei der Beratung vorgelegen.\n\nSander Schneider Tiemann\n\nFritsche von Schmettau\n\nVorinstanz:\nHildesheim, LG, 30.04.2020 - 19 Js 38852/18 26 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-27/6-str-443-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-27/6-str-443-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:51.049718+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-01-27/6-str-443-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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