{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-6_NA_2021-01-27_6_StR_238_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:270121B6STR238.20.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2021-01-27","aktenzeichen":"6 StR 238/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 238/20\n\nvom\n27. Januar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhier: Anhörungsrüge des Nebenklägers H.\n\nECLI:DE:BGH:2021:270121B6STR238.20.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2021 beschlossen:\n\n1. Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, der Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Schneider, des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke,\ndes Richters am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann und der Richterin am Bundesgerichtshof von Schmettau wegen Besorgnis\nder Befangenheit wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Die Anhörungsrüge des Nebenklägers gegen den Beschluss\ndes Senates vom 3. November 2020 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung\neiner Anhörungsrüge werden auf seine Kosten verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit Beschluss vom 3. November 2020 hat der Senat die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. März 2020\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom\n25. und 26. Dezember 2020, eingegangen am 28. Dezember 2020, hat der Nebenkläger die am Senatsbeschluss vom 3. November 2020 mitwirkenden Richter\nwegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren gerügt, hilfsweise Wiedereinsetzung in die Frist zur\nEinlegung der Anhörungsrüge beantragt und schließlich – ebenfalls hilfsweise –\neine Gegenvorstellung erhoben. Er trägt vor, weder der Generalbundesanwalt\nnoch der Senat hätten sich mit seinem Revisionsvorbringen auseinandergesetzt.\nÜber den Rechtsbehelf der Anhörungsrüge sei er erst durch ein ihm am 24. Dezember 2020 zugegangenes Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom\n9. Dezember 2020 belehrt worden.\n\nII.\n\n2 1. Das verspätete Ablehnungsgesuch ist unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1\nStPO). Entscheidet der Senat über eine Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden,\nbis die Entscheidung ergangen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2012\n– 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314; vom 7. August 2007 – 4 StR 142/07, NStZ\n2008, 55).\n\n3 Dies gilt auch dann, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach\n§ 356a StPO verbunden wird, die – wie hier – nicht durchgreift (vgl. unter 2.). Die\nVorschrift des § 356a StPO bezweckt lediglich, dem in der Sache entscheidenden Revisionsgericht die Gelegenheit zu geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, um\nein Verfassungsbeschwerdeverfahren zu vermeiden. Der Rechtsbehelf dient jedoch nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch doch noch Geltung zu\nverschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 – 3 StR 425/06, BGHR\nStPO § 26a Unzulässigkeit 17).\n\n4 2. a) Die Anhörungsrüge ist nicht fristgerecht erhoben und daher unzulässig. Sie muss gemäß § 356a Satz 2 StPO binnen einer Woche nach Kenntnis\nvon der vermeintlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben werden.\nMaßgeblich ist allein die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich\nder behauptete Verstoß ergibt; dies ist hier der Senatsbeschluss vom 3. November 2020, der dem Nebenklägervertreter am 7. November 2020 zugegangen ist.\nAuf das erst später erlangte Wissen um die Bedeutung der Einlegung einer Anhörungsrüge als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verfassungsbeschwerde\nkommt es nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2016 – 1 StR 52/16,\nNStZ-RR 2016, 318, 319 mwN).\n\n5 b) Auch das Wiedereinsetzungsgesuch bleibt ohne Erfolg. Soweit die\nFristversäumnis darauf gestützt wird, dass mit dem Senatsbeschluss keine\nRechtsbehelfsbelehrung erteilt worden sei, eröffnet dies die Wiedereinsetzung\nnicht. Eine Belehrung über den außerordentlichen Rechtsbehelf des § 356a StPO\nist – außer im Fall des § 356a Satz 4 StPO – weder gesetzlich vorgesehen noch\ngeboten, weshalb der Anwendungsbereich des § 44 Satz 2 StPO nicht eröffnet\nist.\n\n6 Auch im Übrigen schließt der Vortrag des Nebenklägervertreters ein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis nicht aus. An die Voraussetzungen fehlenden Verschuldens sind im Interesse der Rechtssicherheit bei § 356a StPO\nhohe Anforderungen zu stellen; ein Anwaltsverschulden ist dem Antragsteller in\nentsprechender Anwendung des § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG zuzurechnen\n(vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 1 StR 633/12, NStZ-RR 2014,\n89 mwN). Als regelmäßig auch in der Bundesrepublik Deutschland tätiger europäischer Rechtsanwalt bestand für den Nebenklägervertreter die Pflicht, sich\nüber eröffnete Rechtsbehelfe zu informieren; dies gilt umso mehr, als die Anhörungsrüge bereits seit dem Jahr 2005 im Wesentlichen unverändert in\n§ 356a StPO normiert ist.\n\n7 c) Die Anhörungsrüge wäre aber auch unbegründet. Der Senat hat bei\nseiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht hätte Stellung nehmen können, noch hat er entscheidungserhebliches Vorbringen des Revidenten im Rahmen seiner Revisionsrechtfertigungen und seiner Gegenerklärungen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts übergangen oder in sonstiger Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.\n\n8 Der Senat hat über die Revision des Nebenklägers eingehend beraten.\nEin Verstoß gegen das rechtliche Gehör lässt sich weder daraus ableiten, dass\ner der vom Nebenkläger dargelegten Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, noch\ndaraus, dass der Beschluss hierzu nicht ausdrücklich Stellung nimmt. Weder\n\nArt. 103 Abs. 1 GG noch die Bestimmungen der EMRK verlangen bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen\neine ausdrückliche Bescheidung jedes Vorbringens (vgl. EGMR EuGRZ 2008,\n274, 276; BVerfGE 50, 287, 289; BVerfG StraFo 2007, 370; BGH, Beschlüsse\nvom 4. April 2016 – 1 StR 406/15, NStZ-RR 2016, 251; vom 8. April 2009\n– 5 StR 40/09, BGHR StPO § 356a Gehörverstoß 3).\n\n9 3. Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung ist nicht statthaft. Soweit\nauch sie sich gegen die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs wendet, kann\nder Fristüberschreitung für die insoweit abschließende Anhörungsrüge nicht\ndurch die Erhebung einer unbefristeten Gegenvorstellung begegnet werden (vgl.\nBGH, Beschluss vom 2. Dezember 2009 – 1 StR 478/09, NStZ-RR 2010, 116,\n117). Soweit sie sich auch auf weiteres Vorbringen erstrecken soll, scheitert ihre\nStatthaftigkeit daran, dass ein Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich\nweder aufgehoben noch abgeändert werden kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Februar 2014 – 1 StR 405/13 mwN).\n\nSander Schneider Feilcke\n\nTiemann von Schmettau\n\nVorinstanz:\nMagdeburg, LG, 26.03.2020 - 164 Js 12700/18 22 KLs 28/18 22 BRs 5/20","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-27/6-str-238-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-27/6-str-238-20","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:56:50.902733+00:00"}}