{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:270121B3STR416.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-01-27","aktenzeichen":"3 StR 416/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 416/20\n\nvom\n27. Januar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:270121B3STR416.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2020\n\na) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Angeklagte\ndes Betruges in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis\nund Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie\ndes Diebstahls schuldig ist;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben;\njedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen - jeweils am 24. August 2019\nbegangenen - \"gemeinschaftlichen\" Betruges \"in einem besonders schweren\nFall\" in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie wegen \"gemeinschaftlichen\" Diebstahls schuldig gesprochen und sie unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Herne vom\n\n30. Oktober 2019 festgesetzten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat des Weiteren die Sperrfrist für\ndie Erteilung einer Fahrerlaubnis aus der genannten Entscheidung aufrechterhalten und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Rüge\nder Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen\nist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch.\n\n3 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche\nÜberprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch - mit Ausnahme der vorgenommenen Klarstellung - keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\n4 Die Kennzeichnung eines gewerbsmäßig begangenen Betruges nach\n§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB als \"besonders schwerer Fall\" hat\nim Tenor zu entfallen, da Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenommen\nwerden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2013 - 3 StR 370/13, juris Rn. 2\nmwN). Gleiches gilt für die Kennzeichnung der Tatmodalität mittäterschaftlicher\nBegehung i.S.v. § 25 Abs. 2 StGB als \"gemeinschaftlich\" (vgl. Meyer-Goßner/\nSchmitt, StPO, 63. Aufl., § 260 Rn. 24 mwN).\n\n5 3. Der Rechtsfolgenausspruch erweist sich im Hinblick auf die Gesamtstrafenbildung als rechtsfehlerhaft. Aus den bisherigen Feststellungen des Landgerichts ergibt sich nicht zweifelsfrei, ob die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1\nStGB vorgelegen haben.\n\n6 Es fehlt bezüglich der Vorverurteilungen bereits an der Mitteilung des jeweiligen Vollstreckungsstandes, so dass unklar bleibt, ob das Urteil des Amtsgerichts Herne vom 30. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen oder die diesbezügliche Vollstreckung erledigt ist. Des Weiteren fehlt die Mitteilung des Zeitpunkts der am 30. Oktober 2019 abgeurteilten Tat, so dass die Möglichkeit besteht, dass die Angeklagte die hier abgeurteilte Tat zwischen zwei unter Umständen ihrerseits untereinander gesamtstrafenfähigen Vorverurteilungen beging.\nEine Gesamtstrafenfähigkeit der durch Urteil des Amtsgerichts Herne vom\n16. Januar 2019 festgesetzten Geldstrafe und der durch das Landgericht einbezogenen Strafe aus dem Erkenntnis vom 30. Oktober 2019 kommt dann in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der letztgenannten Verurteilung das Urteil vom\n16. Januar 2019 bereits rechtskräftig und noch nicht vollstreckt war und die am\n30. Oktober 2019 abgeurteilte Tat vor dem 16. Januar 2019 begangen wurde.\n\n7 Sollten die beiden Vorverurteilungen gesamtstrafenfähig sein, ist eine\nnachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der hier abgeurteilten Tat nicht möglich.\nInsoweit gilt: Wurde zwar die eine neue Strafe nach sich ziehende Tat vor einer\nrechtskräftigen Vorverurteilung begangen, lag dieser aber eine Tat zugrunde, die\nwiederum vor einer (nicht erledigten) vorausgegangenen Vorverurteilung begangen wurde, hat die zeitlich erste Entscheidung ihrerseits Zäsurwirkung, nicht hingegen die zweite. Das spätere Erkenntnis hat gesamtstrafenrechtlich keine\neigenständige Bedeutung; denn es wäre nicht ergangen, wenn mit dem früheren\nErkenntnis die Taten aus beiden Entscheidungen geahndet worden wären (vgl.\nBGH, Beschluss vom 24. November 2020 - 3 StR 360/20, juris Rn. 17 mwN).\n\n8 Durch die vom Landgericht vorgenommene nachträgliche Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ist die Angeklagte auch beschwert, denn es ist nicht auszuschließen, dass die Geldstrafen aus den Verurteilungen vom 16. Januar 2019\nund 30. Oktober 2019 zu einer Gesamtgeldstrafe zusammengeführt werden.\n\n9 Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO).\nErgänzende Feststellungen sind möglich, dürfen den bisherigen jedoch nicht\nwidersprechen.\n\n10 Der Entscheidung durch das neue Tatgericht ist gegebenenfalls die Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatgerichtlichen Entscheidung, mithin hier zum 29. Juni 2020, zugrunde zu legen (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 55\nRn. 37 mwN).\n\nSchäfer Spaniol Paul\n\nAnstötz Kreicker\n\nVorinstanz:\nDüsseldorf, LG, 29.06.2020 - 20 Js 7928/19 4 KLs 2/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-27/3-str-416-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-27/3-str-416-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:40.832729+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-01-27/3-str-416-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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