{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:261021BXIZR234.21.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2021-10-26","aktenzeichen":"XI ZR 234/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 234/21\n\nvom\n\n26. Oktober 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:261021BXIZR234.21.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2021 durch\nden Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Matthias und\nDr. Schild von Spannenberg sowie die Richterinnen Ettl und Dr. Allgayer\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beklagten, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte im\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen (§ 78b Abs. 1 ZPO), wird abgelehnt.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. März 2021 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis\n25.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Parteien streiten über Ansprüche aus Kreditkartenverträgen. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Aufwendungsersatz aufgrund der\nvon dem Beklagten mit einer Kreditkarte getätigten Verfügungen in Anspruch.\nDer Beklagte begehrt von der Klägerin widerklagend den Widerruf von Mitteilungen an die Wirtschaftsauskunftei S. H. AG, die Wiederherstellung\nseiner dort zuvor bestehenden Bonitätsbewertung und die Unterlassung weiterer\n\nim Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Geschäftsbeziehung stehender Meldungen an Wirtschaftsinformationsdienste sowie hilfsweise für den Fall\ndes Erfolgs der Widerklage die Zahlung von Schadensersatz.\n\n2 Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 12.197,17 € nebst\nZinsen sowie Inkassokosten verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 10. März\n2021 zurückgewiesen.\n\n3 Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Berufungsentscheidung hat\nder Beklagte fristgerecht Beschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt. Dieser hat vor Ablauf der bis zum 16. August 2021 verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde gegenüber dem\nSenat mit Schriftsatz vom 2. Juli 2021 die Niederlegung des Mandats angezeigt.\nEine Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist\nnicht erfolgt.\n\n4 Mit E-Mail an den Bundesgerichtshof vom 16. August 2021 hat der Beklagte die Beiordnung eines Notanwalts beantragt und seinem Antrag fünf Ablehnungsschreiben von beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten angeschlossen. Eines dieser Ablehnungsschreiben datiert auf den 15. April 2021\nund steht nicht im Zusammenhang mit der Mandatsniederlegung durch den drittinstanzlichen Prozessvertreter.\n\n5 Mit Schreiben der Rechtspflegerin vom 17. August 2021 ist der Beklagte\ndarauf hingewiesen worden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) nicht vorliegen und eine Ergänzung seines Antrags infolge der mit Ablauf des 16. August 2021 verstrichenen\nFrist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr möglich sei.\nMit E-Mail vom 27. August 2021 hat der Beklagte seinen Antrag auf Beiordnung\n\neines Notanwalts unter Hinweis auf das Fehlschlagen seiner eigenen Bemühungen weiterverfolgt.\n\nII.\n\n6 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts hat keinen Erfolg.\n\n7 Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen,\nwenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die\nRechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie\nhier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und\nentsprechend mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung\ndie Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat sie darzulegen, dass die\nBeendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2018 - XI ZR 173/17, juris Rn. 9, vom 13. Januar\n2021 - XI ZR 358/20, juris Rn. 4 und vom 25. Januar 2021 - XI ZR 448/20, juris\nRn. 5; BGH, Beschluss vom 11. November 2020 - V ZR 112/20, juris Rn. 2). Darüber hinaus ist § 78b ZPO dann bereits nicht unmittelbar einschlägig, wenn die\nPartei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden, das Mandatsverhältnis jedoch ohne ausreichenden Grund gekündigt oder die Kündigung des\nMandats durch den Rechtsanwalt schuldhaft veranlasst hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2001 - XI ZR 215/00, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom\n4. Juli 2013 - V ZR 1/13, juris Rn. 3).\n\n8 So verhält es sich hier. Der Beklagte ist an der Verfolgung seiner Rechte\nbisher nicht durch die mangelnde Vertretungsbereitschaft der bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte gehindert gewesen. Aus der E-Mail des\nBeklagten vom 27. August 2021 ergibt sich, dass die Beendigung des bis Anfang\nJuli 2021 bestehenden Mandats auf seine Veranlassung zurückgeht, weil Zweifel\nan der fachlichen Kompetenz des Prozessbevollmächtigten bestanden. Objektive\nAnhaltspunkte, welche die Bewertung des Beklagten ansatzweise stützen oder\neine Mandatskündigung sonst rechtfertigen könnten, sind indes nicht vorgetragen. Selbst die Kündigung des Mandats durch den Rechtsanwalt wäre deshalb\nschuldhaft veranlasst. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich seinen Vorstellungen entsprechenden Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann der Beklagte die Beiordnung eines Notanwalts gemäß\n§ 78b Abs. 1 ZPO nicht verlangen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2018\n- XI ZR 173/17, juris Rn. 10 und vom 13. Januar 2021 - XI ZR 358/20, juris Rn. 5;\nBGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, FamRZ 2017, 1705 Rn. 8 und\nvom 12. Januar 2021 - IV ZR 206/20, juris Rn. 9; jeweils mwN).\n\nIII.\n\n9 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 16. August 2021 verlängerten Frist\nbegründet worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2018 - XI ZR\n547/17, juris Rn. 7, vom 10. Dezember 2019 - XI ZR 180/19, juris Rn. 19 und vom\n13. Januar 2021 - XI ZR 358/20, juris Rn. 9).\n\nEllenberger Matthias Schild von Spannenberg\n\nEttl Allgayer\n\nVorinstanzen:\nLG Halle, Entscheidung vom 02.11.2020 - 4 O 200/20 -\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 10.03.2021 - 5 U 182/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-26/xi-zr-234-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":5}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-26/xi-zr-234-21","retrieved":"2026-10-24 08:02:30.347121+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-10-26/xi-zr-234-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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