{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:261021B2STR311.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-10-26","aktenzeichen":"2 StR 311/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 311/21\nvom\n26. Oktober 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Computerbetruges u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:261021B2STR311.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am\n26. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Februar 2021 mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über\n\na) die Einzelstrafen in den Fällen II.9, II.20, II.22 und II.23 der\nUrteilsgründe,\n\nb) die Gesamtfreiheitsstrafe sowie\n\nc) die Einziehungsentscheidung.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Computerbetruges in 19 Fällen und versuchten Computerbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, einen Anrechnungsmaßstab\nfür die in Belgien erlittene Untersuchungshaft festgesetzt und die Einziehung des\n\nWertes von Taterträgen in Höhe von 26.450 € angeordnet. Die auf die Rüge der\nVerletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten\nhat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Verfahrensrüge versagt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen.\n\n3 2. Die Überprüfung des Schuldspruchs sowie der Zumessung der Einzelstrafen in den Fällen II.1 bis II.8 und II.10 bis II.16 sowie II.21 der Urteilsgründe,\nhat, ebenso wie diejenige der Anrechnungsentscheidung, keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n4 3. Dagegen haben die Einzelstrafen in den Fällen II.9, II.20, II.22 und II.23\nder Urteilsgründe, die Gesamtfreiheitsstrafe und die Einziehungsentscheidung\nkeinen Bestand.\n\n5 a) Die Festsetzung der Einzelstrafen in den Fällen II.9, II.20, II.22 und II.23\nbegegnet durchgreifenden Bedenken.\n\n6 aa) Das Landgericht hat seiner Strafzumessung Fallgruppen zugrunde gelegt, die es an Schadenshöhen angelehnt hat. Es hat die Tat II.9 der Urteilsgründe mit einem Schaden von 800 € sowohl der Fallgruppe „unter 500 €“ mit\ndem Zusatz „weil nur eine Verwertungstat“, wie auch der Fallgruppe für Schäden\n„ab 500 € bis unter 1.000 €“ zugeordnet und für diese Tat einerseits eine Einzelstrafe von einem Jahr und andererseits eine solche von einem Jahr und drei Monaten zugemessen. Damit bleibt aber offen, welche Einzelstrafe das Landgericht\nfür diese Tat verhängen wollte.\n\n7 bb) Es hat für den Fall II.20 der Urteilsgründe bei einem Schaden von\n990 € eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ausgesprochen und\n\nist damit von seinem zuvor dargestellten Schema, wonach es für Schäden „ab\n500 € bis unter 1.000 €“ eine Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten für\nangemessen gehalten hat, abgewichen. Eine Erklärung für die höhere Freiheitsstrafe enthalten die Urteilsgründe nicht. Zwar erscheint es denkbar, dass das\nLandgericht, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift hinweist, die\nEinzelstrafen in diesem Fall, wie auch für die Fälle II.17 und II.19 der Urteilsgründe „versehentlich“ nach der Tatbezifferung der Anklageschrift ausgewiesen\nhat. Bei dieser Lesart der Urteilsgründe hätte das Landgericht im Fall II.20 der\nUrteilsgründe (entspricht Fall 23 der Anklageschrift) eine – seinem zuvor dargestellten Schema entsprechende − Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten,\nfür die Fälle II.17 und II.19 der Urteilsgründe (entspricht den Fällen 20 und 22 der\nAnklage) eine Einzelstrafe von jeweils einem Jahr und sechs Monaten und im\nFall II.18 der Urteilsgründe überhaupt keine Einzelstrafe ausgewiesen.\n\n8 Einer vom Generalbundesanwalt angeregten klarstellenden Berichtigung\ndurch den Senat steht die fehlende Offensichtlichkeit des „Versehens“ entgegen\n(vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2001 – 1 StR 173/01, juris Rn. 2; vgl. auch\nKK-StPO/Gericke, § 354 Rn. 10a; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 354 Rn. 48;\nSchäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1583;\nvgl. auch Senat, Urteil vom 14. Januar 2015 – 2 StR 290/14, NStZ-RR 2015, 119,\n120). Das Landgericht hat im Fall II.20 der Urteilsgründe explizite Feststellungen\ngetroffen und eine Einzelstrafe ausgewiesen. Zwar orientiert sich diese, wie ausgeführt, nicht an dem vom Landgericht vorgegebenen Strafraster. Andererseits\nhat es, wie die (doppelte) Strafzumessung im Fall II.9 der Urteilsgründe aufzeigt,\ndas Raster nicht in allen Einzelfällen widerspruchsfrei angewendet. Die mögliche\nVerwechslung drängt sich daher nicht derart auf, dass die Gefahr einer unzulässigen nachträglichen Änderung der Urteilsurkunde im Falle der Berichtigung auszuschließen wäre.\n\n9 cc) Die Einzelstrafen in den Fällen II.22 und II.23 der Urteilsgründe haben\nkeinen Bestand, da das Landgericht zu diesen Fällen keine Feststellungen getroffen hat und aus den vorstehenden Erwägungen keine zweifelsfreie Zuordnung der Einzelstrafen über die Tatbezifferung der Anklage möglich ist.\n\n10 dd) Der Wegfall von vier Einzelstrafen entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe\ndie Grundlage.\n\n11 b) Die Einziehungsentscheidung hat insgesamt keinen Bestand.\n\n12 aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts sprach der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten K. in verschiedenen Bankfilialen ältere\nMenschen an und drängte diesen bei der Bedienung der dort befindlichen Geldautomaten seine Hilfe auf. Er behauptete, der Automat sei defekt, man müsse\ndie Abbruchtaste drücken und die PIN eingeben. Auf diese Weise gelang es ihm,\ndie PIN in Erfahrung zu bringen. Gleichzeitig entnahm er unbeobachtet die EC-Karte dem Ausgabeschlitz des Geldautomaten und gab diese an K. weiter, der\nmit Hilfe der ausgespähten PIN unberechtigt möglichst hohe Geldbeträge von\nden Konten der Geschädigten abhob. Anschließend schob der Angeklagte die\nKarte zurück in den Ausgabeschlitz des Geldautomaten, so dass die Geschädigten die zwischenzeitliche Fremdnutzung nicht bemerkten.\n\n13 Der Angeklagte und K. erbeuteten bei 19 erfolgreichen Taten insgesamt\n26.450 €, wobei die Einzelbeträge stets hälftig geteilt wurden. Der K. überlassene Anteil diente zum Ausgleich einer Schuld des Angeklagten in Höhe von\n30.000 €, die dieser bei der Familie des K. hatte und die durch die verfahrensgegenständlichen sowie weitere Taten vollständig beglichen wurde. In zwei der\nFälle behielt der Angeklagte ausnahmsweise die EC-Karte, womit er selbst\n1.000 € (Fall II.8 der Urteilsgründe) bzw. 800 € (Fall II.9 der Urteilsgründe) vom\nKonto des Geschädigten abhob.\n\n14 bb) Diese Feststellungen sind – ohne weitere Begründung – nicht geeignet, die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe aus den Taten „einen\nBetrag von 26.450 € erlangt“ zu tragen.\n\n15 (1) Der Angeklagte hat zunächst 1.800 € (Barabhebungen in den Fällen\nII.8 und II.9 der Urteilsgründe) sowie den hälftigen Anteil der verbleibenden Beute\n(12.325 €), mithin insgesamt 14.325 € (zunächst) selbst erhalten.\n\n16 (2) Eine Mitverfügungsgewalt an dem weiteren Anteil des K. in Höhe von\n12.325 € hat das Landgericht bisher nicht festgestellt. Zwar kann eine faktische\nbzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand bei\nmehreren Beteiligten, jedenfalls bei dem vor Ort anwesenden, die Beute oder\nTeile davon in den Händen haltenden Mittäter auch dann vorliegen, wenn sich\ndies in einer Abrede über die Beuteteilung widerspiegelt. Denn damit „verfügt“\nder Mittäter zu seinen oder der anderen Beteiligten Gunsten über die Beute, indem er in einer Absprache mit diesen Teile des gemeinsamen Erlangten sich\nselbst oder den anderen zuordnet (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 2019\n– 2 StR 54/19, NStZ-RR 2020, 76; BGH, Urteile vom 5. Juni 2019 – 5 StR 670/18,\njuris Rn. 7; vom 18. Juli 2018 – 5 StR 645/17, NStZ-RR 2018, 278, 279; vom\n7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, BGHR StGB § 73c Abs. 1 Erlangtes 1; Beschlüsse\nvom 10. August 2021 – 1 StR 399/20, juris Rn. 39; vom 27. April 2010 – 3 StR\n112/10, NStZ 2010, 568). Ob das Landgericht, was möglich ist, eine derartige\nAbsprache darin gesehen hat, dass zwischen dem Angeklagten und K. die Abrede bestand, diesem einen hälftigen Anteil für die Tilgung der Schulden des Angeklagten gegenüber der Familie K. zukommen zu lassen, bleibt nach den Urteilsgründen offen. Sollte das Landgericht hingegen, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, davon ausgegangen sein, der weitergehende Schuldenerlass sei für eine Beteiligung des Angeklagten an der Straftat gewährt wor-\n\nden, wäre eine Einziehung des Wertes von Taterträgen in dieser Höhe nicht möglich, da ein Schuldenerlass für die Beteiligung an einer Straftat nichtig ist (§ 134\nBGB), so dass der Angeklagte tatsächlich keinen Vorteil erlangt hätte (vgl. Senat,\nBeschluss vom 14. März 2007 – 2 StR 54/07, juris Rn. 7; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. Mai 2018 – 2 Ss 51/18 (65/18), juris Rn. 5).\n\n17 cc) Der Senat hebt, in Anlehnung an den weitgehenden Aufhebungsantrag\ndes Generalbundesanwalts, die Einziehungsentscheidung insgesamt auf, um\ndem neuen Tatgericht umfassende Feststellungen zur Zuordnung der Tatbeute\nzu ermöglichen.\n\n18 c) Nach alledem muss das nunmehr mit der Sache befasste Tatgericht die\nin den Fällen II.17 bis II.19 der Urteilsgründe (entspricht den Fällen 20 bis 22 der\nAnklage) unterbliebenen Strafaussprüche nachholen. Ferner bedürfen die Aussprüche zu den Einzelstrafen II.9 und II.20 der Urteilsgründe, der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe sowie der Einziehungsentscheidung neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nFranke Krehl Meyberg\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Köln, 16.02.2021 - 118 KLs 15/20 910 Js 47/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-26/2-str-311-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-26/2-str-311-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:40.467699+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-10-26/2-str-311-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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