{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2021-10-26_2_StR_304_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:261021B2STR304.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-10-26","aktenzeichen":"2 StR 304/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 304/21\nvom\n26. Oktober 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:261021B2STR304.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am\n26. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 31. März 2021, soweit es ihn betrifft, aufgehoben im Auspruch über\n\na) die Einzelstrafe im Fall II.1 der Urteilsgründe,\n\nb) die Gesamtfreiheitsstrafe,\n\nc) sowie die Anrechnungsentscheidung über erbrachte Leistungen zur Erfüllung der Bewährungsauflage aus dem Urteil des\nLandgerichts Gießen vom 28. September 2020.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung unter Auflösung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus einem Urteil des Landgerichts Gießen vom\n28. September 2020 und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt und angeordnet, dass 30 Tage dieser Freiheitsstrafe als Ausgleich für eine Zahlung von\n1.000 €, die der Angeklagte zur Erfüllung einer Bewährungsauflage nach § 56b\nAbs. 2 Nr. 4 StGB in dem einbezogenen Verfahren erbracht hat, anzurechnen\nsind. Es hat ihn ferner wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon\nin einem Fall tateinheitlich mit Urkundenfälschung, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, die Verwaltungsbehörde angewiesen,\nihm vor Ablauf von 16 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen und ihn verpflichtet, den der Adhäsionsklägerin aus der verfahrensgegenständlichen Brandstiftung entstandenen Schaden zu ersetzen.\n\n2 Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der\nBeschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch, den Strafaussprüchen in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe, der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, der Maßregel sowie der Adhäsionsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n4 2. Hingegen kann die Einzelstrafe im Fall II.1 der Urteilsgründe keinen Bestand haben, weil die Strafkammer straferschwerend berücksichtigt hat, dass der\nAngeklagte bei der Brandstiftung am 14. Mai 2018 unter laufender Bewährung\ngestanden habe.\n\n5 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts endete die Bewährungszeit\naus der letzten Vorverurteilung am 25. März 2018; diese Strafe wurde am\n26. Juni 2020 erlassen. Die nächste Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe erfolgte erst am 30. August 2018. Eine strafbeschwerende Berücksichtigung der\nTatbegehung während laufender Bewährung kommt aber nicht in Betracht, wenn\n\ndie Bewährungszeit bereits abgelaufen war und lediglich der Beschluss über den\nErlass der Strafe noch ausstand (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2019\n– 2 StR 104/19, juris Rn. 4 mwN; BGH, Urteil vom 30. Juni 2021 – 6 StR 403/20,\njuris Rn. 5; Beschlüsse vom 15. April 2020 – 5 StR 76/20, juris Rn. 10; vom\n6. September 2016 – 3 StR 283/16, StV 2018, 358, jeweils mwN).\n\n6 b) Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler. Angesichts der für beide Mittäter bei dieser Tat identischen Einzelstrafe und eines bei diesem Angeklagten\nim Vergleich zu seinem Mittäter bestehenden zusätzlichen Strafmilderungsgrundes kann der Senat nicht ausschließen, dass sich die unzutreffende Annahme\neines Bewährungsbruchs zum Nachteil des Angeklagten auf die Zumessung der\nEinzelstrafe ausgewirkt hat.\n\n7 c) Der Wegfall der Einzelstrafe entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und acht Monaten und der vom Landgericht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2,\n§ 56f Abs. 3 Satz 2 StGB getroffene Anrechnungsentscheidung die Grundlage.\nLetztere ist Teil der Straffrage, knüpft an die Höhe der Gesamtstrafe an und kann\nnicht losgelöst von ihr beantwortet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August\n2020 – 4 StR 189/20, juris Rn. 12).\n\n8 d) Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Dies\nwird dem neuen Tatgericht Gelegenheit geben, seine Überlegungen zur Höhe\nder Anrechnungsentscheidung genauer als bisher darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1990 – 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 383; Schönke/\nSchröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 58 Rn. 13). Die rechtsfehlerfreien Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und bleiben bestehen (§ 353\n\nAbs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht\nwidersprechen.\n\nFranke Krehl Grube\n\nSchmidt Lutz\n\nVorinstanz:\nLandgericht Gießen, 31.03.2021 - 7 KLs 599 Js 33844/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-26/2-str-304-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56b","ref_norm":"56b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-26/2-str-304-21","retrieved":"2026-10-24 07:53:40.430837+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-10-26/2-str-304-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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