{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2021-10-26_2_ARs_335_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:261021B2ARS335.21.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2021-10-26","aktenzeichen":"2 ARs 335/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 ARs 335/21\n2 AR 232/21\nvom\n26. Oktober 2021\nin der Strafvollzugssache\ngegen\n\nAz.: 55 StVK 517/21 (662 Js 591/15 V StA Bonn) LG Bonn\n55 StVK 518/21 (662 Js 591/15 V StA Bonn) LG Bonn\n21 StVK 1189/21 LG Wuppertal\n\nhier: Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 14 StPO\n\nECLI:DE:BGH:2021:261021B2ARS335.21.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Verurteitlen am 26. Oktober 2021 beschlossen:\n\nFür die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes nach\nVerbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe ist das\n\nLandgericht Wuppertal – Strafvollstreckungskammer –\n\nzuständig.\n\nGründe:\n\n1 Die Vorlage betrifft die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im\nVerfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung (§ 57 StGB, §§ 14, 454,\n462a StPO).\n\nI.\n\n2 Der Verurteilte befindet sich zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe von\nsechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 17. August 2017 sowie einer Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Tagen aus dem Gesamtstrafenbeschluss\ndes Amtsgerichts Bonn vom 28. Dezember 2017 in Strafhaft. Der Zwei-Drittel-Termin ist auf den 17. Oktober 2021 notiert, das Strafende auf den 17. Dezember\n2021.\n\n3 Der Verurteilte wurde am 18. Juni 2021 festgenommen und zunächst der\nJustizvollzugsanstalt Rheinbach zugeführt. Am 6. Juli 2021 wurde er in die Zugangsabteilung der Justizvollzugsanstalt Euskirchen verlegt. Infolge der Hochwasserkatastrophe vom 14./15. Juli 2021, bei der die Justizvollzugsanstalt Euskirchen schwer beschädigt wurde, wurde der Verurteilte am 16. Juli 2021 in die\nJustizvollzugsanstalt Remscheid verlegt. Mit Stellungnahme vom 7. September\n2021 befürwortete die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Euskirchen die bedingte\nAussetzung des Strafrests nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe\nund Ersatzfreiheitsstrafe. Mit Verfügung vom 22. September 2021 legte die\nStaatsanwaltschaft Bonn die Sache mit der Erklärung, der bedingten Aussetzung\nnicht zu widersprechen, der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn\nzur Entscheidung vor. Unter Hinweis auf die Verlegung des Verurteilten in die\nJustizvollzugsanstalt Remscheid und einen dadurch begründeten Zuständigkeitswechsel übersandte diese den Vorgang an die Strafvollstreckungskammer\ndes Landgerichts Wuppertal, die die Übernahme des Verfahrens ablehnte. Mit\nBeschluss vom 13. Oktober 2021 erklärte sich die Strafvollstreckungskammer\ndes Landgerichts Bonn für örtlich unzuständig und legte die Sache dem Bundesgerichtshof zwecks Bestimmung des örtlichen zuständigen Gerichts vor.\n\nII.\n\n4 1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 14\nStPO im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung sind gegeben.\nBesteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt\ndas gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und\nEntscheidung zu unterziehen hat. Hier streiten die in verschiedenen Oberlandes-\n\ngerichtsbezirken liegenden Landgerichte Wuppertal und Bonn um die Zuständigkeit, so dass der Bundesgerichtshof als gemeinsames oberes Gericht zur Entscheidung berufen ist.\n\n5 2. Zuständig ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal.\n\n6 Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die\nunter anderem nach § 454 StPO zu treffende Entscheidung diejenige Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der\nVerurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, aufgenommen ist (§ 462a Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\n7 a) „Aufgenommen“ im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Verurteilter, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung auch tatsächlich und\nnicht nur vorübergehend – wie etwa im Rahmen einer kurzfristigen Verschubung\noder zum Zwecke einer medizinischen Untersuchung – aufhält (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2012 – 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653; vom 5. November 2014 – 2 ARs 388/14, NStZ-RR 2015, 58; vom 25. Juni 2015 – 2 ARs\n54/15, StrafO 2015, 346 und vom 8. Dezember 2016 – 2 ARs 5/16, StV 2018,\n354; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 462a Rn. 5; KK-StPO/Appl,\n8. Aufl., § 462a Rn. 15). Da unter den Begriff der Aufnahme nicht nur die Erstaufnahme, sondern auch jede spätere Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung\nfällt, also der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in einer Einrichtung entscheidend ist, bewirkt der (nicht nur vorübergehende) Aufenthaltswechsel den\nÜbergang der Zuständigkeit auf diejenige Strafvollstreckungskammer, zu deren\nBezirk die Einrichtung gehört, in die der Betroffene verlegt wird (BGH, Beschluss\nvom 21. Juli 1989 – 2 ARs 381/99, BGHSt 36, 229; BGH, Beschluss vom 16. Mai\n2012 – 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653).\n\n8 Gemessen daran hat die am 16. Juli 2021 infolge der Hochwasserkatastrophe erfolgte Verlegung des Verurteilten von der Justizvollzugsanstalt Euskirchen über die Justizvollzugsanstalt Siegburg und sodann am 27. Juli 2021 in die\nJustizvollzugsanstalt Remscheid die dortige Aufnahme des Verurteilten begründet. Dass der Verurteilte hier nicht nur vorübergehend inhaftiert ist, folgt bereits\naus der Dauer des Aufenthalts von mehr als zwei Monaten. Hinzukommt, dass\nkeine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Rückverlegung geplant oder eine\nzeitliche Befristung für den Aufenthalt des Verurteilten vorgegeben war. Auch der\nGrund der Verlegung – die Hochwasserkatastrophe und die hierdurch verursachte schwere Beschädigung der Justizvollzugsanstalt Euskirchen – legt nahe,\ndass der Aufenthalt des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt Remscheid gerade nicht von vorübergehender Dauer war. Ausweislich der Stellungnahme der\nLeiterin der Justizvollzugsanstalt Euskirchen hat das Unwetterereignis die Justizvollzugsanstalt stark getroffen; danach ist unklar, wann und in welchem Umfang\nsie wieder aufnahmefähig sein wird.\n\n9 b) Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal war auch\nmit der Nachtragsentscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB betreffend den Verurteilten im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO befasst.\n\n10 aa) Dass die Staatsanwaltschaft Bonn die Akten zunächst der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bonn zur Entscheidung vorgelegt hat, steht\ndem nicht entgegen. „Befasst“ wird das Gericht mit der Sache schon dann, wenn\nTatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung rechtfertigen können, unabhängig davon, ob sich die Verfahrensakten zu diesem Zeitpunkt bei der (zuständigen) Strafvollstreckungskammer befinden (vgl. KK-StPO/Appl, 8. Aufl.,\n§ 462a Rn. 17 mwN). Im Hinblick auf die von Amts wegen zu treffende Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB des seit 27. Juli 2021 in der Justizvollzugsanstalt\nRemscheid befindlichen Verurteilten musste die Strafvollstreckungskammer\n\nbeim Landgericht Wuppertal mit dem Herannahen des Zwei-Drittel-Termins tätig\nwerden und war somit „befasst“ (vgl. KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 18\nmwN).\n\n11 bb) Eine „Befassung“ der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht\nBonn in dem Sinne, dass bereits unabhängig von der Vorlage der Staatsanwaltschaft zu einem früheren Zeitpunkt eine Entscheidung über die Reststrafenaussetzung erforderlich wurde, ist nicht anzunehmen. Wenn – wie im vorliegenden\nFall – die Staatsanwaltschaft erstmals einer Strafvollstreckungskammer die Akten zur Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung vorgelegt hat, der Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen des § 36 Abs. 2 StVollStrO noch vertretbar ist und\ndie Verlegung des Verurteilten bereits drei Monate vor dem notierten Zwei-Drittel-Termin erfolgt ist, kann von einem „Befasstsein“ der Strafvollstreckungskammer,\nwelche für die frühere Justizvollzugsanstalt zuständig war, nicht ausgegangen\nwerden (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 2 ARs 377/13;\nOLG Jena, Beschluss vom 17. September 2014 – (S) AR 69/14, NStZ-RR 2015,\n\n290 (Ls); OLG Hamm, Beschluss vom 7. Oktober 2014 – 3 Sbd I 10/14, NStZ-RR 2014, 388; KK-StPO/Appl, § 462a Rn. 18; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,\n64. Aufl., § 462a Rn. 11a).\n\nFranke Krehl Grube\n\nSchmidt Lutz","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-26/2-ars-335-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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