{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2021-05-26_4_StR_550_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:260521B4STR550.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-05-26","aktenzeichen":"4 StR 550/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 550/20\n\nvom\n26. Mai 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Freiheitsberaubung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:260521B4STR550.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Detmold vom 24. September 2020 wird das\nvorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nb) in den Strafaussprüchen betreffend die Taten II. 2 und 3\nder Urteilsgründe, soweit eine Festsetzung der Tagessatzhöhe unterblieben ist und im Gesamtstrafenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Nötigung, Freiheitsberaubung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\nMit seiner Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das\nRechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist\nes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verurteilung wegen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB im Fall II. 1\nder Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Strafkammer insoweit gegen § 265 Abs. 1 StPO verstoßen hat und die Verurteilung\nnicht ausschließbar hierauf beruht.\n\n3 a) Nach den Feststellungen packte der Angeklagte seine Ehefrau und warf\nsie auf das Ehebett, um sie dazu zu bringen, sich ihm „doch noch sexuell hinzugeben“. Obwohl seine Ehefrau das Bett verlassen wollte und sich lautstark\nwehrte, legte sich der Angeklagte auf sie und schob seine Hüfte zwischen ihre\nBeine. Wie von ihm beabsichtigt wurde seine Ehefrau dadurch dazu gezwungen,\nim Bett liegen zu bleiben und weitere Aufstehversuche zu unterlassen.\n\n4 b) Die Revision beanstandet zu Recht, dass dem Angeklagten vor seiner\nVerurteilung wegen Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB kein Hinweis gemäß § 265\nAbs. 1 StPO auf einen möglichen Schuldspruch nach dieser Vorschrift erteilt worden ist. Ein solcher Hinweis war hier erforderlich, weil diese Verurteilung von der\nrechtlichen Würdigung in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen\nAnklage abweicht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1979 ‒ AnwSt (R) 3/79,\nBGHSt 29, 124, 127; weitere Nachweise bei Kuckein/Bartel in KK-StPO, 8. Aufl.,\n§ 265 StPO Rn. 6). Darin war dem Angeklagten allein zur Last gelegt worden,\n\nsich der versuchten Vergewaltigung gemäß den § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1,\nAbs. 6 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er seine\nEhefrau auf das Bett warf und sich auf sie legte, um mit ihr gewaltsam den Geschlechtsverkehr auszuüben.\n\n5 Der Senat vermag auch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte, der\nin der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, bei\ngehöriger Unterrichtung eine andere und im Ergebnis erfolgreiche Verteidigungsstrategie gewählt hätte, sodass seine insoweit erfolgte Verurteilung auch auf dem\nVerstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO beruht (zum Maßstab vgl. BGH, Beschluss\nvom 14. April 2020 – 5 StR 20/19 Rn. 11; Beschluss vom 14. Januar 2010\n‒ 3 StR 403/09 Rn. 6; Urteil vom 14. Februar 1995 – 1 StR 725/94, NStZ-RR\n1996, 10 mwN). Zwar kann die Annahme einer anderweitigen Verteidigungsmöglichkeit im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn der unter Verletzung der Hinweispflicht ausgeurteilte Tatbestand von dem in der unverändert zugelassenen\nAnklage dem Angeklagten zur Last gelegten Tatbestand mit umfasst war und\nbeide insoweit denselben Tatvorwurf betreffen (vgl. zu derartigen Konstellationen\nBGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 – 3 StR 310/17, NStZ 2018, 159 zu § 30a\nAbs. 2 Nr. 2 / § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; Beschluss vom 10. August 2005 – 2 StR\n206/05, NStZ-RR 2005, 376 f. zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 / § 240 und § 246 StGB;\nUrteil vom 14. Februar 1995 – 1 StR 725/94, NStZ-RR 1996, 10; Urteil vom\n15. Mai 1952 – 5 StR 130/52, MDR 1952, 532 bei Dallinger jeweils zu § 211 /\n§ 212 StGB). Dies ist hier aber nicht der Fall. Denn Bezugspunkt für die dem\nAngeklagten von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene versuchte Vergewaltigung war der ihm angelastete Tatentschluss, den Geschlechtsverkehr mit der\nGeschädigten zu erzwingen und dabei gegen sie auch Gewalt anzuwenden.\nEinen solchen Entschluss vermochte die Strafkammer aber nicht mehr festzu-\n\nstellen. Die erfolgte Verurteilung wegen (vollendeter) Nötigung stützt sich stattdessen auf die gewaltsame Fixierung der Geschädigten durch den Angeklagten\nauf dem Ehebett und betrifft damit einen anderen Tatvorwurf.\n\n6 Die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafe zieht die Aufhebung\nder Gesamtstrafe nach sich.\n\n7 2. Die Strafkammer hat in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe lediglich\ndie Tagesatzanzahl der verhängten Geldstrafe festgesetzt. Eine Entscheidung\nüber die Tagesatzhöhe hat sie nicht getroffen. Dessen bedarf es aber auch dann,\nwenn ‒ wie hier ‒ aus Einzelgeldstrafen und einer Einzelfreiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2011\n– 4 StR 690/10 Rn. 4 mwN). Dies wird der neue Tatrichter nachzuholen haben.\n\nSost-Scheible Quentin Bartel\n\nRommel Maatsch\n\nVorinstanz:\nDetmold, LG, 24.09.2020 ‒ 22 Js 1571/19 21 KLs 17/20","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-26/4-str-550-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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