{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-05-26_3_StR_58_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:260521B3STR58.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-05-26","aktenzeichen":"3 StR 58/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 58/21\n\nvom\n26. Mai 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\nzu 2.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2021:260521B3STR58.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 26. Mai 2021\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. Juni 2020\n\na) im Schuldspruch betreffend den Angeklagten B. dahin\ngeändert, dass der Angeklagte im Fall III. 2. der Urteilsgründe des tateinheitlichen Anbaus von Betäubungsmitteln\nstatt des tateinheitlichen Anbaus von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge schuldig ist;\n\nb) im Ausspruch über die erweiterte Einziehung des Wertes\nvon Taterträgen in Höhe von 1.200 € betreffend den Angeklagten B. aufgehoben; dieser entfällt;\n\nc) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.450 € betreffend die Angeklagte H.\naufgehoben; dieser entfällt.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten B. der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln und mit bandenmäßiger\nAusfuhr von Betäubungsmitteln, der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nfür schuldig befunden. Es hat ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und Einziehungsanordnungen getroffen. Die Angeklagte H. ist\nvom Landgericht wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt\nworden. Gegen sie hat die Strafkammer zudem die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen angeordnet.\n\n2 Die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n3 1. Der Schuldspruch betreffend den Angeklagten B. ist dahin zu ändern, dass er im Fall III. 2. der Urteilsgründe des tateinheitlichen Anbaus von\nBetäubungsmitteln statt des tateinheitlichen Anbaus von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge schuldig ist, weil es keine Qualifikation der Strafbarkeit des\nAnbaus von Betäubungsmitteln gibt, sofern der Täter nicht als Mitglied einer\nBande handelt.\n\n4 2. Die gegen den Angeklagten B. angeordnete erweiterte Einziehung\ndes Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.200 € gemäß § 73a Abs. 1, § 73c\nStGB stellt sich als rechtsfehlerhaft dar.\n\n5 a) Das Landgericht hat diese Einziehungsentscheidung auf die Feststellung gestützt, dass der Angeklagte als Mitglied einer Bande, die gegen Entgelt\nBetäubungsmittel aus den Niederlanden nach W. und anschließend weiter in andere europäische Länder transportierte, neben der verfahrensgegenständlichen Kurierfahrt noch weitere Transporte durchführte. Zunächst wirkte er\nim August 2017 an einer Kurierfahrt in die S. als Begleitperson mit. Anschließend führte er bis Ende 2017 drei Fahrten alleine durch. Für diese nicht\nangeklagten Transporte erhielt er insgesamt mindestens 1.200 € als Entgelt.\n\n6 b) Mithin stammen die vom Angeklagten erlangten 1.200 € aus konkret\nfeststellbaren Erwerbstaten. In einem solchen Fall scheidet eine erweiterte Einziehung von Taterträgen (§ 73a Abs. 1 StGB) beziehungsweise des Wertes von\nTaterträgen (§ 73c StGB) aus. Denn § 73a StGB ist subsidiär gegenüber § 73\nStGB; sofern - wie hier - eine konkrete Straftat als Herkunftstat eines Einziehungsgegenstandes festgestellt werden kann, kommt nur eine Einziehung nach\n§ 73 Abs. 1 StGB in Betracht, die gegebenenfalls im Rahmen eines gesonderten\nStrafverfahrens wegen der Herkunftstat anzuordnen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 - 2 StR 44/20, juris Rn. 10; vom 9. Januar 2020\n- 4 StR 345/19, juris Rn. 13; vom 13. November 2019 - 3 StR 249/19, juris Rn. 3;\nvom 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, NStZ 2020, 213 Rn. 8; vom 5. Februar 2019\n- 5 StR 701/18, juris Rn. 4; vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18, juris Rn. 6).\n\n7 c) In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat\ndaher die den Angeklagten B. betreffende Anordnung der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen entfallen lassen.\n\n8 3. Die gegen die Angeklagte H. angeordnete Einziehung des Wertes\nvon Taterträgen in Höhe von 7.450 € hält gleichfalls der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand. Denn die Angeklagte hat aus der Tat, wegen der die Strafkammer\ndie Einziehung gegen sie angeordnet hat, nichts im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB\nerlangt.\n\n9 a) Beim Erlangen handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang. Durch\ndie Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er\ndem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes\nin irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er seiner faktischen Verfügungsgewalt unterliegt. Auf zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli\n2020 - 2 StR 46/20, NStZ 2021, 221 Rn. 14; vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19,\nBGHR StGB § 73 Erlangtes 30 Rn. 11; vom 7. März 2019 - 5 StR 569/18, NStZ\n2019, 272 Rn. 6; vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18, NStZ-RR 2019, 22;\nvom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 624/17, juris Rn. 8; vom 2. Juli 2015\n- 3 StR 157/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 16 Rn. 13; vom 28. Oktober 2010\n- 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 Rn. 19; BT-Drucks. 18/9525 S. 62). Faktische Verfügungsgewalt liegt jedenfalls dann vor, wenn der Tatbeteiligte im Sinne eines\nrein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen kann (BGH, Urteile vom 15. Juli 2020\n- 2 StR 46/20, NStZ 2021, 221 Rn. 14; vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19,\nBGHR StGB § 73 Erlangtes 30 Rn. 11). Bargeld erlangt ein Tatbeteiligter mithin\ndann, wenn er die tatsächliche Möglichkeit erhält, darüber zu verfügen, und sei\nes nur vorübergehend (BGH, Urteil vom 12. August 2003 - 1 StR 127/03, NStZ\n2004, 440).\n\n10 b) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen transportierte der\nSohn der Angeklagten mit einem PKW knapp 51 Kilogramm Amphetamin von\nW. nach D. , wo er dieses an Abnehmer übergab und ein Entgelt\nin Höhe von 7.450 € erhielt. Die zur Tatzeit 63 Jahre alte Angeklagte begleitete\nihn bei der Fahrt, um nach außen den Anschein einer unverfänglichen Urlaubsreise von Mutter und Sohn zu erwecken und so den Transport zu tarnen. An der\nÜbergabe des Amphetamins und der Entgegennahme des Entgelts war sie nicht\nbeteiligt, sondern wartete derweil vor dem Gebäude, in dem das Geschäft abgewickelt wurde. Während der Rückfahrt nach W. händigte ihr Sohn ihr das\nerlangte Bargeld im Auto mit der Bitte aus, dieses zu zählen. Dieser Aufforderung\n\nkam die Angeklagte nach. Anschließend deponierte sie den Umschlag mit dem\nBargeld noch während der Fahrt auf Geheiß ihres Sohnes im Handschuhfach\ndes Fahrzeugs. Weiteren Umgang mit dem Bargeld hatte sie nicht. Danach hatte\ndie Angeklagte zu keinem Zeitpunkt eigene faktische Verfügungsgewalt über das\nGeld.\n\n11 c) Der Senat hat daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1\nStPO die Einziehungsanordnung betreffend die Angeklagte H. entfallen lassen.\n\n12 4. Im Hinblick auf diverse Versehen bei der Abfassung der schriftlichen\nUrteilsgründe bemerkt der Senat ergänzend Folgendes:\n\n13 a) Zwar heißt es in den Urteilsgründen, die Strafkammer habe gegen den\nAngeklagten B. für die Tat III. 1. a) eine Einzelstrafe von \"6 Monaten und\n3 Jahren\" verhängt. Hierbei handelt es sich aber um ein offenkundiges Fassungsversehen; gemeint ist zweifelsfrei eine Einzelstrafe von sechs Jahren und drei\nMonaten. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Strafkammer bei der Festsetzung der Einzelstrafe vom Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen ist\nund in den Urteilsgründen ausgeführt wird, die verhängte Einzelstrafe bewege\nsich im \"untersten Bereich des Strafrahmens\".\n\n14 b) Die Strafkammer hat rechtsfehlerhaft bei der Zumessung der Einzelstrafe für den Angeklagten B. im Fall III. 2. der Urteilsgründe den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nach § 27 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49\nAbs. 1 StGB gemildert, obwohl der Angeklagte sich insofern nicht nur wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern\nin Tateinheit hierzu auch wegen Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat. Dies beschwert den Angeklagten indes nicht.\n\n15 c) Ausweislich des Tenors hat die Strafkammer die Angeklagte H. zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Demge-\n\ngenüber weisen die Urteilsgründe für sie eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten aus. Dieser Widerspruch wirkt sich jedoch nicht zum\nNachteil der Angeklagten aus, weil der mildere Gesamtstrafenausspruch der Urteilsformel Vollstreckungsgrundlage ist (BGH, Beschluss vom 4. Februar 1986\n- 1 StR 643/85, BGHSt 34, 11, 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 268\nRn. 18; vgl. zudem BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13,\nNStZ-RR 2014, 16).\n\n16 d) Dadurch, dass das Landgericht die in den Urteilsgründen erwähnte Einziehung eines Mobiltelefons der Angeklagten H. nach § 74 Abs. 1 StGB im\nTenor nicht angeordnet hat, ist die Angeklagte nicht beschwert.\n\n17 5. Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die\nBeschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten\n(§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSchäfer Berg Hoch\n\nErbguth Kreicker\n\nVorinstanz:\nLandgericht Wuppertal, 15.06.2020 - 23 KLs 15/20 10 Js 1136/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-26/3-str-58-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-26/3-str-58-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:46.298781+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-05-26/3-str-58-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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