{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2021-01-26_1_StR_376_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:260121U1STR376.20.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2021-01-26","aktenzeichen":"1 StR 376/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR 376/20\nvom\n\n26. Januar 2021\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verdachts des Totschlags\n\nhier: Revision der Staatsanwaltschaft\n\nECLI:DE:BGH:2021:260121U1STR376.20.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n26. Januar 2021, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Raum,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nBellay\n\nund die Richterinnen am Bundesgerichtshof\nDr. Fischer,\nDr. Hohoff,\nDr. Pernice,\n\nRichterin am Landgericht\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n– in der Verhandlung –\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Kempten (Allgäu) vom 27. Mai 2020 wird\nverworfen.\n\n2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags an seiner Ehefrau aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der\nStaatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, er habe seine\nEhefrau, S. , am Vormittag des 24. Oktober 2019 mit einem Küchenmesser durch einen Stich in den Brustbereich vorsätzlich getötet. Am Tattag sei\n\nes zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den in zerrütteter Ehe lebenden Eheleuten im Erdgeschoss ihres Wohnhauses gekommen, die in Tätlichkeiten gemündet sei. Im Rahmen der in ihrem Hergang nicht mehr im Detail aufklärbaren Auseinandersetzung habe S. zunächst eine bis zur Bandscheibe reichende Stichverletzung im rechten Bauchbereich und weitere kleinere\nVerletzungen an den Armen und Händen erlitten, wobei nicht auszuschließen sei,\ndass diese Verletzungen durch ein Unfallgeschehen oder durch Notwehr gerechtfertigte Handlungen des Angeklagten verursacht worden seien. Nachdem\nsich die Auseinandersetzung von der Küche in den angrenzenden Flurbereich\nverlagert habe, sei S. – durch den zuvor erlittenen Stich in den\nBauch schwer verwundet – in einer Nische des Flures zu Boden gegangen. Der\nAngeklagte habe spätestens zu diesem Zeitpunkt den Entschluss gefasst, seine\nEhefrau zu töten. Er habe ein Küchenmesser mit einer einseitig geschliffenen\nKlinge ergriffen und dieses mit seiner rechten Hand von oben nach unten oberhalb der linken Brust ca. fünf Zentimeter unterhalb des linken Schlüsselbeins in\nden Brustkorb von S. gestochen, wobei die Messerklinge rund\n16,5 cm in deren Oberkörper eingedrungen sei und hierbei den Lungenoberlappen durchstochen, die große Lungenvene fast vollständig durchtrennt sowie die\nKörperschlagader über eine Länge von knapp zwei Zentimetern eröffnet habe.\nS. sei in der Folge, wie vom Angeklagten beabsichtigt, an Verbluten\ngestorben. Anschließend habe sich der Angeklagte eine Verletzung im Bereich\ndes Abdomens zugefügt und sich in Suizidabsicht die Pulsadern aufgeschnitten.\n\n3 2. Das Landgericht hat sich eine Überzeugung von dem Tatvorwurf aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu bilden vermocht und hat den\nAngeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.\n\n4 a) Es hat festgestellt, dass sich die eheliche Beziehung des Angeklagten\nund seiner Ehefrau seit 2016 erheblich verschlechtert habe und es immer wieder\n\n– auch am Abend des 23. Oktober 2019 und am Morgen des 24. Oktober 2019 –\nzu heftigen verbalen, aber auch körperlichen Angriffen der S. gegen\nden Angeklagten sowie zu Suiziddrohungen der S. gekommen sei.\nIm Rahmen der am Morgen des 24. Oktober 2019 eskalierenden Auseinandersetzung habe S. in der Küche ein Küchenmesser ergriffen, dieses\ngegen den eigenen Bauch gehalten und gedroht, sich umzubringen. Bei dem\nVersuch des Angeklagten, seiner Ehefrau das Messer abzunehmen, habe sich\nein in seinen Details nicht mehr aufklärbarer Kampf zwischen den Eheleuten entwickelt, bei dem es zu der Stichverletzung am rechten Bauch der S.\nsowie weiteren Verletzungen an deren Armen und Händen sowie einer Verletzung des Angeklagten im Bereich des Abdomens gekommen sei. Diese Verletzungen seien vom Angeklagten nicht beabsichtigt und für ihn wegen der Suiziddrohung der S. auch nicht vermeidbar gewesen.\n\n5 Nachdem es dem Angeklagten gelungen sei, seiner Ehefrau das Messer\nzu entwinden, habe diese sogleich ein anderes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 16,5 cm und einer Klingenbreite von 3,4 cm ergriffen, zum Angeklagten\ngesagt „das nimmst Du mir jetzt nicht mehr weg“, und die Küche in Richtung Flur\nverlassen. Der Angeklagte sei seiner Ehefrau nachgeeilt, um dieser zu ihrem\nSchutz auch dieses Messer wegzunehmen. Es sei wiederum zu einem in seinen\nEinzelheiten nicht mehr aufklärbaren Kampf um das Messer gekommen, in dessen Zuge das Messer – entweder durch einen Anprall der beiden Kämpfenden\nan der Wand oder durch ein kurzes ruckartiges Ziehen der S. am\nMesser ohne Gegendruck des Angeklagten, jedenfalls aber ohne dessen Verschulden – zu der tödlichen Verletzung der S. im Brustbereich gekommen sei. Als der Angeklagte den Tod seiner Ehefrau erkannt habe, habe er\nsich in Suizidabsicht die Pulsadern aufgeschnitten.\n\n6 b) Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, wonach er versucht habe, seiner Ehefrau die jeweils gegen sich selbst gerichteten Messer abzunehmen, und es im Rahmen des sich dabei entwickelnden „Gerangels“ irgendwie zu den tödlichen Verletzungen seiner Ehefrau gekommen sei, als nicht durch\ndie Beweisaufnahme widerlegt angesehen. Insbesondere sei die Schilderung\ndes Geschehensablaufs durch den Angeklagten nicht durch das eingeholte\nrechtsmedizinische Sachverständigengutachten widerlegt, weil die tödliche\nStichverletzung der S. im Brustbereich hiernach nicht nur mit einer\nTötungshandlung des Angeklagten, sondern auch mit einem „Gerangel“ der Eheleute um das Messer, etwa einem seitlichen Anprall der Kämpfenden gegen die\nWand oder einem ruckartigen Ziehen am Messer bei plötzlich nachlassendem\nGegendruck, erklärbar, letztlich aber auch eine Selbstverletzung der\nS. nicht auszuschließen sei. Das ruhige und defensive Wesen des Angeklagten einerseits und das in letzter Zeit aufbrausende und aggressive Wesen\nder S. , die von den Eheleuten in vergangenen Streitigkeiten gezeigten Verhaltensmuster und die Vorgeschichte der tödlich verlaufenen Auseinandersetzung sprächen gegen eine Begehung der angeklagten Tat durch den Angeklagten und einen „durchbrechenden Gewaltakt“ (UA S. 26). Indizien, die\nSchlüsse auf ein Geschehen im Sinne des Anklagevorwurfs nahelegten, lägen\nnicht vor. Auch sei es erklärlich, dass der Angeklagte keine genauen Angaben\nzum konkreten Hergang der tätlichen Auseinandersetzung habe machen können,\nweil es sich um ein kurzes, dynamisches Geschehen gehandelt habe. Schließlich\nsei vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des Angeklagten und der Vorgeschichte der Eheleute ein Motiv des Angeklagten, das die Tat erklärlich machen\nkönne, nicht erkennbar.\n\n7 Andere theoretisch denkbare Geschehensabläufe wie etwa ein Mitnahmesuizid oder ein anderes geplantes Tötungsgeschehen seien aufgrund der Persönlichkeit des Angeklagten und des Vorgeschehens der Auseinandersetzung\n\nauszuschließen. Das in der Anklageschrift zugrunde gelegte Tatgeschehen sei\nschon nicht plausibel, weil nicht erklärlich sei, warum der Angeklagte bei vorhandenem Tötungsvorsatz nicht das zuerst von S. zur Hand genommene und von ihr entwundene Messer zur Tötung eingesetzt, sondern ein anderes Messer hierfür ergriffen haben sollte. Ein fahrlässiges Tötungsgeschehen\nfalle dem Angeklagten ebenfalls nicht zur Last, weil das Bemühen um die Verhinderung eines Suizids kein vorwerfbares Verhalten darstelle.\n\nII.\n\n8 Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen\nErfolg.\n\n9 Die Beweiswürdigung, aufgrund deren sich das Landgericht eine Überzeugung von einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötungshandlung des Angeklagten nicht zu bilden vermocht und auf die es folglich den Freispruch des Angeklagten gestützt hat, weist keine durchgreifenden Rechtsfehler auf. Ebenso wenig hat\ndas Landgericht die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung\nüberspannt.\n\n10 1. Das Revisionsgericht hat es regelmäßig hinzunehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht\nzu überwinden vermag (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 31. Oktober 2019 – 1 StR\n219/17 Rn. 49; vom 29. April 2015 – 5 StR 79/15 Rn. 8 mwN; vom 12. Februar\n2015 – 4 StR 420/14 Rn. 9 und vom 11. August 2011 – 4 StR 191/11 Rn. 7\nmwN). Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm\nallein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt,\ndass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob\n\ndem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft\nist oder sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt\n(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Oktober 2020 – 1 StR 299/20 Rn. 7; vom\n29. April 2015 – 5 StR 79/15 Rn. 8 mwN und vom 11. August 2011 – 4 StR\n191/11 Rn. 7 mwN).\n\n11 2. Derartige Fehler in der Beweiswürdigung liegen nicht vor.\n\n12 a) Das Landgericht hat nach Darstellung des von ihm für erwiesen erachteten Sachverhalts zunächst die Einlassung des Angeklagten geschlossen und\nnachvollziehbar wiedergegeben. Auch das für die Beurteilung der Konstanz der\nAngaben erforderliche Einlassungsverhalten des Angeklagten im Laufe des Verfahrens lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch ausreichend entnehmen.\n\n13 b) Die getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen sind von der landgerichtlichen Beweiswürdigung getragen; diese weist keine durchgreifenden\nRechtsfehler auf. Die Überzeugungsbildung des Landgerichts hinsichtlich des\nfestgestellten Geschehensablaufs lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Das Landgericht hat aus der Gesamtschau der Einlassung des Angeklagten, den Feststellungen zur Tatörtlichkeit und den zum Einsatz gekommenen Messern, den Ausführungen der Sachverständigen – vornehmlich denjenigen der rechtsmedizinischen Sachverständigen – und den übrigen durch die Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnissen mögliche Schlüsse\ngezogen und sich auf dieser Grundlage keine Überzeugung von dem Tatvorwurf\nzu bilden vermocht. Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n14 Insbesondere hat das Landgericht nachvollziehbar ausgeführt, dass sich\ndie Darstellung des Angeklagten zum Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung\n– namentlich das Gerangel um die beiden Messer – nach den Darlegungen der\nrechtsmedizinischen Sachverständigen mit den eingetretenen Verletzungsfolgen\nin Einklang bringen lässt. Auch die Feststellungen zum Wesen und den bisherigen Verhaltensmustern der beiden Eheleute sowie zum Vor- und Nachgeschehen hat das Landgericht auf eine tragfähige Beweiswürdigung gestützt. Hieraus\nund aus den gewonnenen Erkenntnissen aus der Auswertung der Mobiltelefone\nsowie den weiteren Feststellungen zur Tatörtlichkeit und zur Auffindesituation hat\ndas Landgericht den möglichen Schluss gezogen, dass der Angeklagte seine\nEhefrau nicht vorsätzlich oder fahrlässig getötet hat, sondern der Tod von\nS. entweder auf eine Selbstverletzung oder ein – nicht vom Angeklagten zu\nverantwortendes – Unfallgeschehen zurückzuführen ist.\n\n15 Auch mit Aspekten, die für den Tatvorwurf sprechen könnten, hat sich die\nStrafkammer hinreichend auseinandergesetzt; warum sie hieraus keine Schlüsse\nauf die Täterschaft des Angeklagten ziehen will, hat sie tragfähig begründet. Dass\nder Angeklagte keine genaueren Angaben zum konkreten Ablauf der tätlichen\nAuseinandersetzung hat machen können, hat das Landgericht hierbei nachvollziehbar damit begründet, dass es sich um ein kurzes, dynamisches Geschehen\ngehandelt habe und für die Herbeiführung der Verletzungen nach Auskunft der\nSachverständigen keine besondere Krafteinwirkung erforderlich gewesen sei,\ndiese also nicht zwingend vom Angeklagten habe wahrgenommen werden müssen.\n\n16 Sonstige den Bestand des Urteils gefährdende Lücken weist die Beweiswürdigung ebenfalls nicht auf.\n\n17 3. Dass sich die Strafkammer auf der Grundlage der erhobenen und\nrechtsfehlerfrei gewürdigten Beweise aufgrund der insoweit vorgenommenen\nGesamtwürdigung (UA S. 24 ff.) schlussendlich keine Überzeugung von einer\nseitens des Angeklagten vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Tötung der\nS. hat bilden können, begegnet nach alledem auch mit Blick auf die\nAnforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung (vgl. BGH, Urteile vom\n2. Mai 2012 – 2 StR 395/11 Rn. 18 mwN und vom 11. August 2011 – 4 StR\n191/11 Rn. 7 mwN) keinen durchgreifenden Bedenken. Die Staatsanwaltschaft\nsetzt demgegenüber mit ihrer Revisionsbegründung der richterlichen Beweiswürdigung lediglich eine eigene, hiervon abweichende Würdigung entgegen.\n\nRaum Bellay Fischer\n\nHohoff Pernice\n\nVorinstanz:\nKempten (Allgäu), LG, 27.05.2020 - 210 Js 20181/19 1 Ks 604 Ss 564/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-26/1-str-376-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-26/1-str-376-20","retrieved":"2026-10-24 07:52:23.087089+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-01-26/1-str-376-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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