{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:260121BXIIIZB14.20.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2021-01-26","aktenzeichen":"XIII ZB 14/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nXIII ZB 14/20\n\nvom\n\n26. Januar 2021\n\nin der Überstellungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2021:260121BXIIIZB14.20.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff und den Richter\nDr. Tolkmitt\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer\ndes Landgerichts Verden vom 12. Februar 2020 wird auf Kosten der\nBetroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Betroffene, eine irakische Staatsangehörige, reiste am\n10. Juni 2017 nach Deutschland ein. Ihren Asylantrag lehnte das Bundesamt für\nMigration und Flüchtlinge am 11. August 2017 als unzulässig ab und ordnete ihre\nAbschiebung nach Rumänien an. In der Folge scheiterten zwei Überstellungsversuche, weil sich die Betroffene nicht in ihrer Unterkunft aufhielt. Die von der\nBetroffenen gegen den Bescheid vom 11. August 2017 durch Rechtsanwalt A.\nerhobene Anfechtungsklage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Das\nUrteil erlangte am 30. Juli 2019 Rechtskraft.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 27. November 2019 erging eine\neinstweilige Anordnung zum Zwecke der Inhaftnahme der Betroffenen für die auf\nden 16. Dezember 2019 geplante Abschiebung. Am 9. Dezember 2019 teilte eine\nMitarbeiterin der beteiligten Behörde dem Amtsgericht mit, dass die Betroffene\n\nvon Rechtsanwalt A. vertreten werde, der vom Termin in Kenntnis gesetzt werden müsse.\n\n3 Nach der Festnahme der Betroffenen am 12. Dezember 2019 wurde sie\nam 13. Dezember 2019 unter Hinzuziehung eines Dolmetschers angehört und\nbelehrt, dass sie jederzeit einen von ihr zu wählenden Rechtsanwalt hinzuziehen\nkönne. Die Betroffene machte von diesem Recht keinen Gebrauch. Mit Beschluss\nvom 13. Dezember 2019 hat das Amtsgericht Sicherungshaft bis 17. Dezember\n2019 angeordnet. Die Überstellung am 16. Dezember 2019 scheiterte am Widerstand der Betroffenen.\n\n4 Die auf Feststellung der Rechtsverletzung durch die Anordnung der Sicherungshaft gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.\n\n5 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.\n\n6 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung\n- soweit hier noch erheblich - ausgeführt, es liege ein zulässiger Haftantrag vor.\nDie in der Antragsbegründung fehlenden Angaben zu der erforderlichen Dauer\nder Freiheitsentziehung seien mit heilender Wirkung durch das Amtsgericht ergänzt worden. Das Amtsgericht habe die Erforderlichkeit der Haftdauer noch ausreichend begründet. Die Haftdauer sei mit nur vier Tagen - einschließlich eines\nWochenendes - so kurz bemessen, dass sich ihre Notwendigkeit von selbst verstehe. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass der Pass der Betroffenen vorgelegen habe und die Abschiebung in ein europäisches Land habe erfolgen sollen. Angesichts der im Haftantrag und Haftbefehl geschilderten vorherigen mehrfachen Entziehungen der Betroffenen vor dem behördlichen Zugriff sei auch die\nErforderlichkeit eines gewissen zeitlichen Vorlaufs vor dem gebuchten Flug ohne\nWeiteres nachvollziehbar. Die Haftanordnung verstoße nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Zwar sei der Verfahrensbevollmächtigte nicht zum\n\nAnhörungstermin geladen worden. Das Amtsgericht habe die Betroffene aber bei\nder Anhörung ausdrücklich darüber belehrt, dass es ihr freistehe, jederzeit einen\nRechtsanwalt hinzuziehen. Danach habe die ordnungsgemäß belehrte Betroffene nicht verlangt. Es sei aber gerade die Obliegenheit der Betroffenen, ihre\nRechte geltend zu machen.\n\n7 2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.\n\n8 a) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, ein zulässiger Haftantrag habe\nmangels Angaben zu der erforderlichen Dauer der Haft nicht vorgelegen und dieser Mangel sei auch in der Folge nicht behoben worden, greift nicht durch.\n\n9 aa) Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder\nLage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung.\nZulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die\nBegründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und\nzur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen\ndie Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie\nmüssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen.\nSind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht\nangeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. November 2019\n- XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris\nRn. 7).\n\n10 Mängel des Haftantrages können behoben werden, indem die Behörde\nvon sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und\ndadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter selbst\ndie Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der dafür erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt (BGH, Beschlüsse vom\n\n16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.; vom 19. Mai 2020\n- XIII ZB 17/19, juris Rn. 12). Zwingende weitere Voraussetzung für eine Heilung\nist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 25. Januar 2018\n- V ZB 201/17, juris Rn. 8 mwN).\n\n11 bb) Nach diesen Grundsätzen lag jedenfalls am 13. Dezember 2019 ein\nzulässiger Haftantrag vor, weil der Haftrichter die erforderliche Dauer der Haft\nnach vorheriger Anhörung der Betroffenen festgestellt hat. In dem Haftantrag\nvom 27. November 2019 wird dargelegt, dass für die Betroffene die Abschiebung\nnach Rumänien für den 16. Dezember 2019 geplant und der Flug gebucht\nsei. Die Haft wird von dem Tag der Festnahme der Betroffenen bis zum\n17. Dezember 2019 beantragt. Damit ergab sich das Ende der beantragten Haft\naus der für die geplante Überstellung der Betroffenen am 16. Dezember 2019\nerfolgten Flugbuchung beziehungsweise für den Fall des Scheiterns der Überstellung für den 17. Dezember 2019, nachdem in diesem Fall ein weiterer Tag für\ndie Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Haft erforderlich war. Weitere\nAngaben zu der Dauer der Haft waren am 27. November 2019 nicht möglich, weil\nzu diesem Zeitpunkt das Datum der Festnahme der Betroffenen nicht bekannt\nwar. Diese wurden aber bei der Anhörung der Betroffenen nach ihrer Festnahme\nam Freitag, den 13. Dezember 2019, ergänzt. Die Dauer der Haft und ihre Erforderlichkeit ergab sich bei der Anhörung ohne Weiteres aus dem Umstand, dass\nfür Montag, den 16. Dezember 2019, der Flug gebucht war. Eine darüber hinausgehende Begründung war nicht erforderlich.\n\n12 b) Auch der Rüge der Rechtsbeschwerde, das Amtsgericht habe die\nBetroffene in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, vgl. zu diesem allgemeinen Prozessgrundrecht\nBVerfG, StV 1994, 552 f.; BVerfG, Beschluss vom 25. September 2018\n- 2 BvR 1731/18, juris Rn. 22 mwN; BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020\n\n- 2 BvR 1616/18, juris Rn. 32 ff.; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014\n- V ZB 32/14, InfAuslR 2014, 442 Rn. 8), ist kein Erfolg beschieden.\n\n13 aa) Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert jedem Betroffenen\ndas Recht, sich in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, InfAuslR 2014, 442\nRn. 8; vom 12. November 2019 - XIII ZB 34/19, juris Rn. 7; vom 7. April 2020\n- XIII ZB 84/19, juris Rn. 9 mwN). Erfährt oder weiß das Gericht, dass der Betroffene einen Verfahrensbevollmächtigten hat, muss es dafür Sorge tragen, dass\ndieser von dem Termin in Kenntnis gesetzt und ihm die Teilnahme an der Anhörung ermöglicht wird; gegebenenfalls ist unter einstweiliger Anordnung einer nur\nkurzen Haft nach § 427 FamFG ein neuer Termin zu bestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2018 - V ZB 69/18, InfAuslR 2019, 152 Rn. 5; vom\n7. April 2020 - XIII ZB 84/19, juris Rn. 9 f.). Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt\ndies ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft; es kommt in diesem Fall nicht\ndarauf an, ob die Anordnung der Haft auf diesem Fehler beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - V ZB 59/16, InfAuslR 2017, 292 Rn. 7; vom\n12. November 2019 - XIII ZB 34/19, juris Rn. 7).\n\n14 Das Amtsgericht muss einen Verfahrensbevollmächtigten zum Anhörungstermin aber nur laden, wenn der Bevollmächtigte in dem Verfahren zur Entscheidung über den Haftantrag der beteiligten Behörde seine Bestellung angezeigt oder der Betroffene von der Bestellung Mitteilung gemacht hat. Eine solche\nMitteilung ist nicht entbehrlich, wenn der Verfahrensbevollmächtigte den Betroffenen in einem vorhergehenden ausländerrechtlichen Verfahren vertreten hat. Dabei handelt es sich um ein anderes Verfahren, das vor einem anderen Gericht\ngeführt wird, so dass sich die Vollmacht auf das Freiheitsentziehungsverfahren\nnicht erstreckt, § 11 Satz 5 FamFG, §§ 81, 82 ZPO (BGH, Beschlüsse vom\n\n1. Dezember 2011 - V ZB 73/11, InfAuslR 2012, 98 Rn. 10; vom 22. August 2019\n- V ZB 144/17, InfAuslR 2020, 30 Rn. 9 mwN).\n\n15 bb) Nach diesen Maßstäben war für eine faire Verfahrensgestaltung\nweder die Ladung von Rechtsanwalt A. zu der Anhörung am 13. Dezember 2019\nnoch seine Hinzuziehung im Termin erforderlich.\n\n16 Es kann dahinstehen, ob - wie das Beschwerdegericht ohne weitere Ermittlungen (§ 26, § 68 Abs. 3 FamFG) aufgrund der lediglich pauschalen Behauptung der Beschwerde (\"nach diesseitigem Kenntnisstand\") wohl angenommen hat - Rechtsanwalt A. von der Betroffenen tatsächlich in der Freiheitsentziehungssache (§ 415 Abs. 1 FamFG) mandatiert war. Denn er hat dies zu keinem\nZeitpunkt angezeigt, § 11 FamFG. Auch die Betroffene hat trotz ausdrücklicher\nBelehrung über ihr Recht, einen Rechtsanwalt zu der Anhörung hinzuziehen,\nnicht erklärt, dass sie durch Rechtsanwalt A. vertreten werde und seine Hinzuziehung wünsche. Es wäre Aufgabe der Betroffenen und ihr auch zumutbar gewesen, das Gericht auf seine ausdrückliche Frage über eine etwaige Mandatierung von Rechtsanwalt A. zu unterrichten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August\n2019 - V ZB 144/14, InfAuslR 2020, 30 Rn. 14).\n\n17 Ein anderes Ergebnis folgt nicht daraus, dass das Amtsgericht von der\nbeteiligten Behörde am 9. Dezember 2019 telefonisch darüber informiert worden\nwar, dass die Betroffene von Rechtsanwalt A. vertreten werde. Der Hinweis bezog sich ersichtlich nur darauf, dass Rechtsanwalt A. die Betroffene in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vertreten hatte. Dass der für die Betroffene\nim Asylverfahren tätige Rechtsanwalt A. auch in dem nachfolgenden Freiheitsentziehungsverfahren mandatiert war, lag - anders als bei den in einem besonders engen Zusammenhang stehenden Verfahren über die Anordnung und die\nVerlängerung einer Haft (dazu vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2019\n- V ZB 39/19, InfAuslR 2019, 454 Rn. 6 und - V ZB 144/17, InfAuslR 2020, 30\n\nRn. 12) - nicht so nahe, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens über die allgemeine Belehrung hinaus geboten hätte, die Betroffene ausdrücklich danach zu\nfragen, ob sie von Rechtsanwalt A. vertreten werde.\n\n18 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung\ndes Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.\n\nMeier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff\n\nRoloff Tolkmitt\n\nVorinstanzen:\nAG Verden (Aller), Entscheidung vom 13.12.2019 - 9a XIV 1198 B -\nLG Verden, Entscheidung vom 12.02.2020 - 6 T 185/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-26/xiii-zb-14-20","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-26/xiii-zb-14-20","retrieved":"2026-10-24 08:02:42.795157+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-01-26/xiii-zb-14-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"13. 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