{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-06_NA_2021-01-26_VI_ZR_281_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:260121BVIZR281.20.0","court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2021-01-26","aktenzeichen":"VI ZR 281/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZR 281/20\nvom\n\n26. Januar 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:260121BVIZR281.20.0\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2021 durch den\nVorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und die\nRichter Dr. Klein und Böhm\n\nbeschlossen:\n\nDer Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer\nübersteigt 20.000 € nicht.\n\nGründe:\n\n1 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst\nsich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Dieses Interesse ist nach den sich aus den\nVorschriften der §§ 3 ff. ZPO ergebenden allgemeinen Grundsätzen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639,\njuris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276\nRn. 3) zu ermitteln. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst\nzu befinden (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZR 145/14, juris Rn. 3;\nBGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8).\nMaßgeblich für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; vom 21. Juni 2016 - VI ZR\n152/16, juris Rn. 6; vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 2). Der Beschwerdeführer hat darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass der Wert\nder Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - V ZR 28/13, juris Rn. 6).\n\n2 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze übersteigt im Streitfall der\nWert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht.\n\n3 a) Der Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung, Schadensersatz\nim Zusammenhang mit dem Erwerb eines Seat Alhambra zu leisten. Der Kläger\nerwarb mit Kaufvertrag vom 18./23. November 2015 einen Pkw Seat Alhambra\nmit einem Kilometerstand von 25.000 km zum Kaufpreis von 24.950 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 EU 5 ausgestattet. Im Rahmen\ndes Verkaufsgesprächs wies der Verkaufsberater den Kläger darauf hin, dass\ndas Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen sei, insoweit aber ein Software-Update genüge. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Feststellungsklage wegen des Vorrangs einer möglichen Leistungsklage unzulässig sei. Das\nOberlandesgericht München hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil\nder Feststellungsantrag unzulässig sei, da der Kläger sein Schadensbegehren\nim Weg der vorrangigen Leistungsklage verfolgen könne.\n\n4 Der Kläger hat mit der Klage den Streitwert vorläufig auf 24.950 € beziffert,\neinen Betrag, der dem Kaufpreis des Gebrauchtfahrzeugs entspricht. In der Klageschrift ist ausgeführt, dass die Beklagte alle Schäden zu ersetzen habe, die\nentstanden seien und noch entstehen würden, darunterfalle als Rechtsfolge,\ndass das Fahrzeug gegen (Rück-)Zahlung des Kaufpreises von der Beklagten\nzurückzunehmen sei, im Raum stünden auch weitere zu ersetzende Schäden,\nu.a. steuerliche Schäden, Rechtsverfolgungskosten wegen Stilllegungsandrohung gegen den Verkäufer und andere. Das Landgericht hat im Anschluss an die\nmündliche Verhandlung unter Berücksichtigung eines 20%igen Abschlages für\ndie positive Feststellungsklage den Streitwert auf 19.960 € festgesetzt. Auch das\nBerufungsgericht hat den Streitwert im Anschluss an die mündliche Verhandlung\nmit Beschluss vom 28. Januar 2020 auf 19.960 € festgesetzt. Mit der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde wird geltend gemacht, dass das Landgericht nicht nur übersehen habe, dass mit der Feststellungsklage der gesamte Rechtsstreit erledigt\nwerde, sondern auch, dass der Kläger weitergehende Schäden aufgezeigt habe,\ndie nach dem Kauf des Fahrzeugs als Aufwendungen von der Beklagten zu ersetzen seien. Bereits ein zusätzlicher Werkstattaufenthalt überschreite den zu\n20.001 € fehlenden Betrag von 41 € bei weitem. Der Streitwert sei deshalb mit\nmindestens bis zu 21.000 € festzusetzen.\n\n5 b) Damit kann eine 20.000 € übersteigende Beschwer jedoch nicht begründet werden.\n\n6 aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einer positiven Feststellungsklage zu Schadensersatzansprüchen aus einem durch vorsätzliche sittenwidrige Schädigung herbeigeführten Autokauf vom Nennwert der geltend gemachten Forderung der übliche Abschlag von 20 % vorzunehmen. Das Klageziel\neines Feststellungsantrags bleibt auch in diesem Fall hinter dem eines Leistungsantrags zurück, weil der Kläger das Risiko einer Realisierung der zunächst nur\nfestgestellten Forderung trägt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deswegen bei der Bestimmung des Werts einer positiven Feststellungsklage von dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage grundsätzlich ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 15. September\n2020 - VI ZR 238/20, juris Rn. 7 mwN). Dass es sich bei der Beklagten um einen\ngroßen deutschen Autohersteller handelt, ändert an dieser Beurteilung nichts. Im\nHinblick auf die geltend gemachten Schäden, insbesondere den Vorbehalt einer\nForderung nach einem Minderungsbetrag anstelle einer Rückabwicklung, ist\nauch nicht anzunehmen, dass ein dem Feststellungsantrag rechtskräftig stattgebendes Erkenntnis zu einer endgültigen Erledigung der rechtlichen Streitpunkte\nführen würde. Auch dies rechtfertigt den Abschlag von 20 %.\n\n7 bb) Der Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar zuzugeben, dass das Landgericht und das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwertes nicht berücksichtigt haben, dass der Kläger mit seiner Feststellungsklage die Feststellung weiterer Schäden neben der eventuellen Rückabwicklung des Kaufvertrages geltend macht. Der Senat hat in der Vergangenheit bei vergleichbar vagem\nVortrag zu weiteren Schäden nicht beanstandet, dass die Berufungsgerichte\ndiese auf 500 oder 1.000 € geschätzt haben. Selbst unter Berücksichtigung solcher Beträge ergibt sich jedoch keine ausreichende Beschwer. Der Kläger hat\nnämlich zur Höhe seines Schadens ausweislich des Berufungsurteils vorgetragen, dass noch nicht entschieden sei, ob er das Fahrzeug an die Beklagte zurückgeben wolle oder nicht. Falls er sich dafür entscheide, das Fahrzeug zu behalten, sei Gegenstand des Schadensersatzanspruchs unter anderem der Ersatz\ndes Minderwertes des Fahrzeugs. Diesen hat er mit mindestens 30 % des Kaufpreises angegeben. Wenn er sich aber für eine Rückabwicklung des Kaufvertrags\nentscheide, wäre bei der Schadensberechnung eine Nutzungsentschädigung für\ndie gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen. Diese sei aus dem geminderten\nKaufpreis des Fahrzeugs zu berechnen, weil dieses von Anfang an einen Minderwert aufgewiesen habe. Legt man diese Ausführungen und die Feststellungen\nzum Kaufpreis, dem Kilometerstand zum Zeitpunkt des Erwerbs und die Angaben\ndes Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, wonach\n\nzu diesem Zeitpunkt ein Kilometerstand von 98.228 km bestand, zugrunde, ist in\nbeiden Alternativen ein Schadenbetrag von mehr als 20.000 € nicht dargelegt.\n\nSeiters von Pentz Oehler\n\nKlein Böhm\n\nVorinstanzen:\nLG Traunstein, Entscheidung vom 18.07.2019 - 8 O 3598/18 -\nOLG München, Entscheidung vom 14.01.2020 - 18 U 4601/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-26/vi-zr-281-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-26/vi-zr-281-20","retrieved":"2026-10-24 07:59:49.026091+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-01-26/vi-zr-281-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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