{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:260121BVIIIZR357.20.0","court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2021-01-26","aktenzeichen":"VIII ZR 357/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZR 357/20\n\nvom\n\n26. Januar 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:260121BVIIIZR357.20.0\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2021 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin\nDr. Fetzer, den Richter Kosziol und die Richterin Dr. Liebert\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die - diesbezüglich vom Berufungsgericht nicht zugelassene - Revision gegen\ndas Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 3. April 2020 insoweit zugelassen, als der Kläger\nsich gegen die Abweisung der mit Klageantrag zu 1 und 2 geltend\ngemachten Ansprüche auf Ersatzlieferung und auf Feststellung des\nAnnahmeverzugs wendet.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger erwarb von der Beklagten, die zugleich Herstellerin ist, im Januar 2010 ein Dieselfahrzeug mit einem Motor\nzum Preis von 28.662,01 €. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte im April 2010.\nDer Motor wies eine besondere Vorrichtung zur Steuerung der Abgasrückführung\nauf, die erkannte, wenn das Fahrzeug auf einem Rollenprüfstand hinsichtlich der\ndabei entstehenden Schadstoffemissionen getestet wurde. In diesem Fall schaltete das System in einen Modus \"1\", der eine höhere Abgasrückführungsrate und\ndamit verbunden einen geringeren Ausstoß an Stickoxiden bewirkte. Im normalen Straßenverkehr hingegen wurde das Fahrzeug im Modus \"0\" betrieben, in\ndem die Abgasrückführung geringer und der Stickoxidausstoß höher ausfiel.\n\n2 Mit Schreiben vom 15. März 2018 forderte der Kläger von der Beklagten\ndie Ersatzlieferung eines mangelfreien, fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion Zug um Zug gegen Rückübereignung\ndes streitgegenständlichen Fahrzeugs.\n\n3 Diesen Anspruch hat der Kläger mit seiner Klage als Klageantrag zu 1 weiterverfolgt. Mit Klageantrag zu 2 hat er diesbezüglich die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Pkw verlangt. Hilfsweise\nhat er Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises zuzüglich Zinsen Zug um Zug\ngegen Übereignung des Fahrzeugs (Klageantrag zu 3) und weiter hilfsweise zusätzlich Zug um Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung (Klageantrag\nzu 4) begehrt sowie (unbedingt) die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere\nSchäden (Klageantrag zu 5).\n\n4 Das Landgericht hat den Antrag auf Ersatzlieferung abgewiesen und die\nBeklagte auf die Hilfsanträge verurteilt, den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung (insgesamt 6.162,62 €) zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen Zug\num Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen. Darüber hinaus hat es\nfestgestellt, dass die Beklagte sich in Annahmeverzug befinde und verpflichtet\nsei, dem Kläger auch für künftige Schäden Ersatz zu leisten. Beide Parteien haben hiergegen Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des\nKlägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten den Zahlungsbetrag\nreduziert auf 4.052,24 € sowie die Klage im Übrigen abgewiesen.\n\n5 Das Berufungsgericht hat die Revision im Entscheidungstenor zugelassen\nund in der Begründung hierzu ausgeführt, die Revision sei zur Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da die Haftung der Beklagten nach\n§ 826 BGB in vergleichbaren Fällen in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich gesehen werde. Unterschiedlich beantwortet werde insbesondere\ndie Frage, welche Folge sich aus dem Aufspielen des Updates ergebe.\n\n6 Der Kläger hat Revision eingelegt und vorsorglich für den Fall, dass die\nRevision nur eingeschränkt zugelassen worden sein sollte, Nichtzulassungsbeschwerde. Hiermit sollte zunächst die Klage in vollem Umfang weiterverfolgt werden. Mit Schriftsatz vom 5. November 2020 hat der Kläger die Revision und die\nvorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde insoweit zurückgenommen,\nals sich diese Rechtsmittel gegen die Anrechnung gezogener Nutzungen, die\nVersagung von Deliktszinsen und die Abweisung der Feststellungsklage auf Ersatz künftiger Schäden richten. Die hiernach verbliebene Revision sowie die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beziehen sich mithin nur noch\nauf die Abweisung der Anträge auf Ersatzlieferung sowie auf Feststellung des\nAnnahmeverzugs.\n\nII.\n\n7 1. Die verbliebene Revision ist unzulässig. Das Berufungsgericht hat die\nZulassung der Revision wirksam auf die geltend gemachten deliktischen Ansprüche beschränkt.\n\n8 a) Eine Beschränkung der Revisionszulassung muss nicht im Tenor des\nUrteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus dessen Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Dies ist anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage, zu deren Klärung das\nBerufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen selbständig anfechtbaren Teil des Streitgegenstands erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses\nZulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung der\nRevision auf diesen Anspruch zu sehen ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom\n19. September 2018 - VIII ZR 261/17, WuM 2018, 758 Rn. 14 mwN).\n\n9 So liegen die Dinge hier. Die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig\nerachtete Frage der Haftung der Beklagten nach § 826 BGB und der diesbezüglichen Folgen aus dem Aufspielen des Updates stellt sich zwar bei den mit den\nHilfsanträgen sowie dem Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für\nzukünftige Schäden geltend gemachten Ansprüchen, nicht dagegen bei den nun\nallein weiterverfolgten kaufrechtlichen Ansprüchen.\n\n10 b) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam. Ihm ist anerkanntermaßen die Möglichkeit eröffnet, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen\nund abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom\n19. September 2018 - VIII ZR 261/17, aaO Rn. 17 und vom 15. März 2017\n- VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13; jeweils mwN). Voraussetzung hierfür\nist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils\ndes Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht\nunabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle\neiner Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 19. September 2018\n- VIII ZR 261/17, aaO und vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, aaO Rn. 14;\njeweils mwN).\n\n11 So verhält es sich hier. Die Beurteilung der sich aus Deliktsrecht ergebenden Ansprüche, bezüglich derer die Revision zugelassen wurde, kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von den Ansprüchen aus Gewährleistungsrecht, hinsichtlich derer die Revision nicht zugelassen wurde, beurteilt werden.\n\n12 2. Soweit die Revision hiernach auf Grund der Beschränkung der Revisionszulassung unzulässig ist, war diese indes auf die von dem Kläger für den Fall\n\nder - teilweisen - Unzulässigkeit der Revision vorsorglich eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hin zuzulassen. Die Zulassung betrifft mithin die mit den Klageanträgen zu 1 und 2 geltend gemachten Ansprüche auf Ersatzlieferung sowie\nauf Feststellung des Annahmeverzugs.\n\nVon einer Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO\nabgesehen.\n\nDr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer\n\nKosziol Dr. Liebert\n\nVorinstanzen:\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 14.06.2019 - 6 O 167/18 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 03.04.2020 - 6 U 43/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-26/viii-zr-357-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-26/viii-zr-357-20","retrieved":"2026-10-24 08:00:19.629221+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-01-26/viii-zr-357-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. 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