{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-6_NA_2021-01-26_6_StR_446_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:260121B6STR446.20.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2021-01-26","aktenzeichen":"6 StR 446/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 446/20\n\nvom\n26. Januar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:260121B6STR446.20.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2021 beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19. Juni 2020, soweit es diese Angeklagten betrifft,\n\na) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner haften,\n\nb) aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen schwerer räuberischer Erpressung, den Angeklagten R. wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis jeweils zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 35 Euro angeordnet und gegen\nden Angeklagten R. eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von\n\nzwei Jahren festgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der\nEntscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat das Landgericht nicht bedacht, dass Tatbeteiligte, die an denselben Gegenständen (Mit-)Verfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften\nund dies im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGH, Urteil vom\n25. April 2018 – 2 StR 14/18 Rn. 11 f. mwN). Der Senat ergänzt das Urteil entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.\n\n3 2. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob gegen die Angeklagten die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist, obwohl aufgrund der Feststellungen dazu Anlass bestand. Danach konsumieren die Angeklagten seit ihrer\nKindheit unterschiedliche Betäubungsmittel, insbesondere Amphetamine und\nCrystal Meth. Auch ungefähr eine Stunde vor der Tat hatten beide Crystal Meth\nzu sich genommen (UA S. 19). Die Tat begingen sie aufgrund ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit, um kurzfristig Geld für weitere Betäubungsmittel zu erlangen\n(UA S. 25). Das Landgericht hat zudem ausdrücklich „eine Zurückstellung eines\nTeils der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG“ befürwortet (UA S. 28). In Anbetracht dessen hätte es erörtern müssen, ob die Angeklagten gemäß § 64 StGB\nin einer Entziehungsanstalt unterzubringen sind. Der Generalbundesanwalt hat\ndazu in Bezug auf beide Angeklagten in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n„Die getroffenen Feststellungen legen den für die Unterbringung\nerforderlichen Hang, also eine zumindest eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende und durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen,\nmehr als nahe (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2018\n– 5 StR 291/18 Rn. 12; Urteil vom 18. Juli 2013 – 4 StR 100/13\nRn. 6).\n\nDas Fehlen einer konkreten Erfolgsaussicht ist dem Urteil nicht zu\nentnehmen. Vielmehr hat das Landgericht diesbezüglich festgestellt, dass die Angeklagten zwischenzeitlich die Einsicht gewonnen zu haben scheinen, therapeutische Hilfe zu benötigen, und\nsie sich einer Therapie unterziehen wollen (UA S. 28).\n…\nEiner etwaigen Unterbringungsanordnung steht nicht entgegen,\ndass ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358\nAbs. 2 Satz 3 StPO; vgl. auch BGH, a.a.O.). Die Nichtanwendung\ndes § 64 StGB durch die Strafkammer ist zudem nicht von dessen\nRechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. dazu BGH, Urteil vom\n7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362).\nDie Sache bedarf insoweit unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) neuer tatgerichtlicher Prüfung.“\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nSander Schneider Feilcke\n\nTiemann Fritsche\n\nVorinstanz:\nCottbus, LG, 19.06.2020 - 1410 Js 35797/19 24 KLs 8/20 53 Ss 168/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-26/6-str-446-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-26/6-str-446-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:50.871765+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-01-26/6-str-446-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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