{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:260121B3STR564.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-01-26","aktenzeichen":"3 StR 564/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 564/19\n\nvom\n26. Januar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Kriegsverbrechen gegen Personen u.a.\n\nhier: Zulassung der Medienöffentlichkeit bei der Entscheidungsverkündung\n\nECLI:DE:BGH:2021:260121B3STR564.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2021 gemäß § 169\nAbs. 3 Satz 1, 2 GVG beschlossen:\n\nBei der Verkündung der Entscheidung am 28. Januar 2021 werden\nTon- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts mit folgender Maßgabe zugelassen:\n\n1. Zugelassen sind höchstens zwei TV- bzw. Filmkameras auf Stativen an festgelegten Plätzen im Sitzungssaal. Es sind geräuscharme Kameras zu verwenden.\n\n2. Es wird ein Akkreditierungsverfahren, gegebenenfalls mit der Bildung von Medienpools, angeordnet. Das Verfahren wird durch\ndie Pressestelle des Bundesgerichtshofs durchgeführt. Es gelten\ndie auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlichten\nAkkreditierungsbedingungen.\n\n3. Der Aufbau der Kameras ist spätestens 10 Minuten vor Beginn\nder Verkündung einer Entscheidung abzuschließen.\n\n4. Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras an\nihren Plätzen zu belassen. Soweit aus technischen Gründen eine\nfortwährende Bedienung der Kameras unabdingbar ist, darf je\nKamera eine Person bei der Kamera verbleiben. Diese Person\nhat ein Hin- und Herlaufen zu unterlassen.\n\n5. Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras ausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kameraschwenks sind\n\nnur innerhalb des Bereichs der Richterbank zulässig. Aufnahmen\nder Verfahrensbeteiligten und der Zuhörer sind nicht zugelassen.\n\n6. Nach Ende der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras\nunverzüglich zu entfernen. Den Anweisungen des Gerichtspersonals (insbesondere Sitzungswachtmeister, Mitarbeiter der\nPressestelle) ist Folge zu leisten.\n\nGründe:\n\n1 1. Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung\nvon Entscheidungen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung\noder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger\nInteressen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs\ndes Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden (§ 169\nAbs. 3 Satz 2 GVG). Die Entscheidung steht danach im Ermessen des Gerichts.\nAbzuwägen sind dabei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem\ngerichtlichen Verfahren und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten (vgl.\nBT-Drucks. 18/10144, S. 17).\n\n2 Die Abwägung und Ausübung des Ermessens führt hier zu der Zulassung\nder Medienöffentlichkeit nach Maßgabe der in der Entscheidungsformel genannten Auflagen. Die vom Angeklagten dagegen vorgebrachten Gesichtspunkte sind\nnicht von einem solchen Gewicht, dass sie das allgemeine Informationsinteresse\n\nangesichts der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfragen\nüberwiegen, zumal die befürchteten nachteiligen Auswirkungen ebenso bei Berichterstattung unabhängig von Aufnahmen im Sinne § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG\nin Betracht kommen.\n\n3 2. Foto-, Bild-, Fernseh- und Tonaufnahmen vor Beginn der Hauptverhandlung und außerhalb der Verkündung der Entscheidung bleiben unberührt\nund sind - vorbehaltlich einer anderweitigen sitzungspolizeilichen Anordnung -\nzulässig.\n\nSchäfer Wimmer Paul\n\nBerg Anstötz\n\nVorinstanz:\nMünchen, OLG, 26.07.2019 - 3 StE 1/19-6 8 St 5/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-26/3-str-564-19","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-26/3-str-564-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:40.773924+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-01-26/3-str-564-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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