{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:260121B3STR420.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-01-26","aktenzeichen":"3 StR 420/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 420/20\n\nvom\n26. Januar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:260121B3STR420.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nKleve vom 10. Juli 2020 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in Tateinheit\nmit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen\nund des sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen \"sexuellen Missbrauchs von\nSchutzbefohlenen in sieben Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung und in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\n2 Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts rügt, erweist sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO. Sie führt jedoch zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung\ndes Schuldspruchs.\n\n3 Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte im Zeitraum von\n2006 bis 2007 an seiner damals 14 beziehungsweise 15 Jahre alten Tochter\nsexuelle Handlungen vornahm, indem er in drei Fällen einen Finger und in einem\nFall seinen Penis in die Scheide seiner schlafenden Tochter einführte sowie bei\nvier weiteren Gelegenheiten seine schlafende Tochter mit der Zunge im äußeren\nGenitalbereich leckte.\n\n4 1. Das Landgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass die\nvier Taten, bei denen der Angeklagte einen Finger beziehungsweise seinen\nPenis in die Scheide seiner schlafenden Tochter einführte, zur Tatzeit jeweils als\nschwerer sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB aF in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von\nSchutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar waren und nach derzeit geltendem Recht als Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6\nSatz 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen\ngemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar sind. Die Strafkammer hat hinsichtlich\ndieser vier Taten rechtsfehlerfrei sowohl einen minder schweren Fall im Sinne\ndes § 179 Abs. 6 StGB aF abgelehnt als auch keinen Anlass gesehen, abweichend von der Indizwirkung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1\nStGB einen besonders schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 6 StGB zu verneinen. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht dann jedoch dem Schuldspruch und\nder Bestimmung der Einzelstrafen für diese vier Taten § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB\nzu Grunde gelegt. Da sowohl nach § 177 Abs. 6 StGB als auch nach § 179 Abs. 5\nStGB aF ein Strafrahmen von zwei Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe eröffnet\nwar, also bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise das gegenwärtige\n\nRecht nicht milder ist als das Tatzeitrecht, hätte gemäß § 2 Abs. 1 StGB das zur\nTatzeit geltende Gesetz zur Anwendung gelangen und der Angeklagte wegen\nschweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB aF in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von\nSchutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in vier Fällen verurteilt werden\nmüssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2017 - 2 StR 111/17, NStZ-RR\n2018, 107, 108; vom 16. Mai 2017 - 3 StR 43/17, NStZ 2018, 33 f.; vom 9. Mai\n2017 - 4 StR 366/16, NStZ-RR 2017, 240, 242).\n\n5 2. Hinsichtlich der drei Fälle, in denen der Angeklagte seine schlafende\nTochter mit seiner Zunge im äußeren Genitalbereich leckte, hat das Landgericht\nim Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass diese Taten zur Tatzeit als sexueller\nMissbrauch widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF\nin Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174\nAbs. 1 Nr. 3 StGB strafbar waren und nach derzeit geltendem Recht als sexueller\nÜbergriff gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit sexuellem\nMissbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar sind.\nMinder schwere Fälle im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB hat die Strafkammer verneint. Der Strafzumessung hat das Landgericht für diese Taten rechtsfehlerfrei\ngemäß § 2 Abs. 3 StGB jeweils den Strafrahmen des § 177 Abs. 1, 2 StGB zu\nGrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht\nund damit milder ist als der Strafrahmen des § 179 Abs. 1 StGB aF, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsah (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n8. November 2017 - 2 StR 111/17, NStZ-RR 2018, 107, 108; vom 16. Mai 2017\n- 3 StR 43/17, NStZ 2018, 33; vom 4. April 2017 - 3 StR 524/16, NStZ-RR 2017,\n242). Damit aber hätte die Strafkammer die Anwendung des § 177 Abs. 1, 2\n\nStGB im Schuldspruch durch eine Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in\ndrei Fällen zum Ausdruck bringen müssen.\n\n6 3. Der vom Senat selbst in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO\nvorgenommenen Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen.\n\nSchäfer Spaniol Berg\n\nHoch Kreicker\n\nVorinstanz:\nKleve, LG, 10.07.2020 - 203 Js 294/18 170 KLs 24/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-26/3-str-420-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-26/3-str-420-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:40.706473+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-01-26/3-str-420-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2021-01-26","dockets":["3 StR 420/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:260121B3STR420.20.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:260121B3STR420.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.01.2021 – 3 StR 420/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-01-26/3-str-420-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nKleve vom 10. Juli 2020 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in Tateinheit\nmit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen\nund des sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/177","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"177","label":"§ 177 StGB","mentions":5},{"id":"StGB/174","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"174","label":"§ 174 StGB","mentions":5},{"id":"StGB/2","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"2","label":"§ 2 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:40.706473+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}