{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2021-11-25_V_ZB_97_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:251121BVZB97.20.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2021-11-25","aktenzeichen":"V ZB 97/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 97/20\nvom\n\n25. November 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:251121BVZB97.20.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2021 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, den Richter\nDr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp und Laube\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juni 2020 wird auf Kosten\ndes Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu\n500 €.\n\nGründe:\n\nI.\n1 Die Klägerin und eine weitere Person sind Gesellschafterinnen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR). Zweck der GbR ist die Verwaltung eines Grundstücks, dessen Eigentümerin die GbR ist und das mit einem\nGewerbeobjekt bebaut ist. Im Jahr 1999 mietete der Beklagte in diesem Objekt\ndie Hälfte des Obergeschosses. 2012 nahm er ohne Zustimmung der Klägerin\nweitere Flächen innerhalb des Gebäudes in Besitz.\n\n2 Mit ihrer Stufenklage nimmt die Klägerin - soweit hier von Interesse - den\nBeklagten auf Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit seiner im Hinblick\n\nauf die Nutzung eines Büroraums und einer Lagerfläche bereits erteilten Auskünfte an Eides statt sowie auf Auskunft, ab welchem Zeitpunkt im Jahr 2014 er\nzwei weitere Büroräume in Besitz genommen hat, in Anspruch.\n\n3 Das Landgericht hat diesen Anträgen durch Teilurteil stattgegeben und\ndas Urteil unter Hinweis auf § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung in Höhe von\n10.000 € für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das Oberlandesgericht hat die gegen\ndas Teilurteil eingelegte Berufung des Beklagten mangels Erreichens der Berufungssumme verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Durchführung der Berufung erreichen will. Die Klägerin\nbeantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nII.\n\n4 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO\nerforderliche Beschwer von mehr als 600 € nicht erreicht. Der Beklagte habe weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes diese Summe übersteige. Für die von ihm als notwendig erachtete Befragung seiner Mitarbeiter könne er lediglich eine Entschädigung nach § 20 JVEG\nansetzen, da davon auszugehen sei, dass er diese in seiner Freizeit durchführen\nkönne. Die angesetzten Kosten für zwei Rechtsanwälte seien nicht zu berücksichtigen, weil der Beklagte nicht dargelegt habe, dass er ohne deren Hinzuziehung zu einer sachgerechten Auskunft nicht in der Lage sei. Zudem sei ein Gesamtaufwand für die Ermittlung der auskunftsrelevanten Informationen von\n20 Stunden nicht plausibel. Aber selbst bei Zugrundelegung eines Zeitaufwands\nvon 30 Stunden jeweils für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und für\n\ndie Auskunft ergebe sich auf der Grundlage des Stundensatzes gemäß § 20\nJVEG lediglich ein Betrag von 210 €.\n\nIII.\n\n5 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.\n\n6 1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1\nSatz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.\n\n7 2. Insbesondere bedarf es einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2\nFall 2 ZPO) nicht. Das Berufungsgericht hat den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung nicht durch überzogene Anforderungen an die Zulässigkeit des\nRechtsmittels unzumutbar erschwert (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012\n- V ZB 242/11, ZWE 2012, 334, 335 mwN).\n\n8 a) Bei der Bemessung der Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat das\nBerufungsgericht weder die Grenzen seines Ermessens überschritten noch von\nseinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden\nWeise Gebrauch gemacht (vgl. zu diesem Maßstab Senat, Beschluss vom\n10. Mai 2012 - V ZB 242/11, ZWE 2012, 334, 335; Beschluss vom 9. Juni 2016\n- V ZB 17/15, NZM 2016, 799 Rn. 8; Beschluss vom 7. Mai 2020 - V ZB 14/19,\nZWE 2020, 396 Rn. 4). Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6\n\nSatz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zu Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.\n\n9 b) Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufung liegt auch\nnicht darin, dass das Berufungsgericht eine gebotene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachgeholt hat. Das Berufungsgericht ist verpflichtet,\ndie Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511\nAbs. 4 ZPO zuzulassen, weil es von einer über 600 € hinausgehenden Beschwer\nausgegangen ist, und das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht hält\n(st. Rspr., siehe nur Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 66/15, NJW-RR 2016, 509 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2018 - VIII ZB 57/16,\nNJW-RR 2018, 588 Rn. 10 jeweils mwN). Dafür muss feststehen, dass das hierfür primär zuständige erstinstanzliche Gericht sein Urteil für rechtsmittelfähig gehalten, also eine ausreichende Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO angenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2012 - IV ZR 277/10, NJW-RR 2012,\n633 Rn. 14; Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 96/15, juris Rn. 13; Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZB 17/18, juris Rn. 17). Hieran fehlt es vorliegend.\n\n10 aa) Aus der zuvor erfolgten Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht ergibt sich nicht, dass es von einer Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist. Denn der Streitwert einer Auskunftsklage und die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Beklagten fallen in aller Regel so erheblich\nauseinander, dass der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung nichts zur Bemessung der Beschwer des Beklagten entnommen werden kann (vgl. BGH, Urteil\nvom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 17; Beschluss vom\n26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11, NJW 2011, 3790 Rn. 11; Urteil vom\n\n7. März 2012 - IV ZR 277/10, NJW-RR 2012, 633 Rn. 15). Das gilt auch in Ansehung der von der Rechtsbeschwerde herausgestellten Besonderheiten der Wertfestsetzung im konkreten Fall.\n\n11 bb) Einen hinreichend sicheren Schluss darauf, dass das Landgericht von\nder Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist, lässt auch nicht\ndie von ihm getroffene Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 709\nZPO zu. Zwar nimmt der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs an, ein solcher\nAusspruch spreche dafür, dass das erstinstanzliche Gericht von einer Beschwer\nvon wenigstens 1.250 € und damit von einer Rechtsmittelfähigkeit seines Urteils\nausgegangen sei, weswegen das Berufungsgericht die Entscheidung über die\nZulassung der Berufung nachzuholen habe (vgl. BGH, Beschluss vom\n13. Juli 2017 - I ZB 94/16, NJOZ 2018, 1500 Rn. 30 f.; Beschluss vom\n1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 18 f.). Nach Auffassung des erkennenden\nSenats lässt ein solcher Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aber nicht\nmit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennen, dass das erstinstanzliche Gericht\nvon einer über 600 € liegenden Beschwer ausgegangen ist. Es ist vielmehr, solange sich aus dem Urteil hierzu nichts Näheres ergibt (vgl. zu einem solchen Fall\nBGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 21),\nnicht hinreichend sicher ausgeschlossen, dass das Gericht aus anderen - möglicherweise unzutreffenden - Gründen angenommen hat, eine Sicherheitsleistung\nsei nach § 709 ZPO in einer bestimmten Höhe anzuordnen (vgl. Senat,\nBeschluss vom 13. Dezember 2012 - V ZB 149/12, juris Rn. 13; ebenso BGH,\nUrteil vom 7. März 2012 - IV ZR 277/10, NJW-RR 2012, 633 Rn. 16 f.; Beschluss\nvom 28. Januar 2016 - III ZB 96/15, juris Rn. 16; Beschluss vom 21. Mai 2019\n- II ZB 17/18, juris Rn. 17). Die abweichende Ansicht des I. Zivilsenats zwingt\nnicht zu einem Vorgehen nach § 132 Abs. 2 GVG, weil sie für die genannten Beschlüsse nicht entscheidungserheblich war.\n\nIV.\n\n12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des\nGegenstandswerts orientiert sich an der Festsetzung des Berufungsgerichts.\n\nStresemann Brückner Göbel\n\nHaberkamp Laube\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 02.12.2019 - 36 O 256/15 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 24.06.2020 - 22 U 2/20 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-25/v-zb-97-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":3},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-25/v-zb-97-20","retrieved":"2026-10-24 07:59:28.875454+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-11-25/v-zb-97-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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