{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2021-11-25_4_StR_364_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:251121B4STR364.21.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2021-11-25","aktenzeichen":"4 StR 364/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 364/21\n\nvom\n25. November 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:251121B4STR364.21.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2021 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nDortmund vom 23. September 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der\nSenat:\n\nSoweit der vom Landgericht strafschärfend herangezogene Umstand eines Bewährungsbruchs nicht von den Feststellungen getragen wird, kann der\nSenat in Anbetracht dessen, dass das auf der Grundlage einer Verfahrensabsprache ergangene Urteil mehrere erhebliche Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten enthält, vorliegend ausschließen, dass die Bemessung der Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruht.\n\nZu Gunsten des Angeklagten hat sich insbesondere ausgewirkt, dass das\nLandgericht rechtsfehlerhaft einen (bezifferten) Härteausgleich gewährt hat, statt\ndie Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Dortmund vom 29. Juni 2010 und\n\ndes Landgerichts Dortmund vom 4. Oktober 2010 in eine nachträgliche Gesamtstrafe einzubeziehen. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung lagen vor, da die Reststrafe der aus den beiden Strafen der vorgenannten Urteile gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei\nWochen zum Urteilszeitpunkt – trotz Ablaufs der Bewährungszeit ‒ noch nicht\nerlassen war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1993 – 5 StR 606/92; Beschluss\nvom 26. März 2009 – 5 StR 74/09). Eine Beschwer des Angeklagten durch die\nunterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist jedoch schon deshalb auszuschließen, weil sich bei Einbeziehung eine zu vollstreckende Gesamtfreiheitsstrafe ergeben hätte und dem Angeklagten damit der Vorteil der im vorliegenden\nVerfahren gewährten Aussetzung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung genommen worden wäre (vgl. BGH,\nUrteil vom 18. August 2004 – 2 StR 249/04; Beschluss vom 15. Dezember 2015\n‒ 1 StR 562/15).\n\nSchließlich beschwert es den Angeklagten nicht, dass das Landgericht\nentgegen der Vollstreckungslösung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008\n‒ GSSt 1/07, BGHSt 52, 124) keinen Teil der Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt\nerklärt hat. Das Landgericht hat die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung\nvon sieben Jahren und drei Monaten dadurch als kompensiert angesehen, dass\nes diesem Umstand das entscheidende Gewicht bei der Strafrahmenwahl – das\nLandgericht ist bei den ausgeurteilten drei Verbrechen des besonders schweren\nRaubes, der besonders schweren räuberischen Erpressung und des schweren\nRaubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer jeweils von minder\nschweren Fällen ausgegangen –, bei der Bemessung der milden Einzelstrafen\nvon jeweils einem Jahr und drei Monaten und bei der Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung beigemessen und überdies von der Verhängung von Bewährungsauflagen abgesehen hat. Zwar widerspricht diese Verfahrensweise\n\neklatant der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen. Durch den rechtsfehlerhaften Begründungsansatz des Landgerichts für den Ausgleich der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und die allein hierauf zurückzuführenden Strafen im bewährungsfähigen Bereich ist der Angeklagte im Ergebnis offensichtlich besser gestellt, als es bei Anwendung der Vollstreckungslösung der Fall gewesen wäre.\n\nSost-Scheible Bender Quentin\n\nRommel Scheuß\n\nVorinstanz:\nLandgericht Dortmund, 23.09.2020 ‒ 31 KLs 3/13 131 Js 1872/09","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-25/4-str-364-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-11-25/4-str-364-21","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:55:47.430952+00:00"}}