{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:250821BSTB30.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-08-25","aktenzeichen":"StB 30/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nStB 30/21\n\nvom\n25. August 2021\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen Gründung und Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung als\nRädelsführer u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:250821BSTB30.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten\nund seiner Verteidiger am 25. August 2021 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2021 wird verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Angeklagte wurde am 14. Februar 2020 vorläufig festgenommen und\nbefindet sich seit dem 15. Februar 2020 ununterbrochen in Untersuchungshaft,\nzunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (3 BGs 91/20), nunmehr aufgrund des am 28. Juli 2021 verkündeten Haftbefehls des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2021 (Az.:\n5 - 2 StE 7/20).\n\n2 Gegenstand des gegenwärtig vollstreckten Haftbefehls ist neben tateinheitlich begangenen Waffendelikten der Vorwurf, der Angeklagte habe ab dem\nSpätsommer 2019 bis Februar 2020 als Rädelsführer eine Vereinigung (§ 129\nAbs. 2 StGB) gegründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord oder Totschlag zu begehen, und sich rädelsführerschaftlich\nan dieser Vereinigung beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 52 Abs. 1 StGB).\n\n3 Mit Beschlüssen vom 3. September 2020 (AK 27/20), vom 15. Dezember\n2020 (AK 46/20) und vom 25. März 2021 (AK 19-28/21) hat der Senat im besonderen Haftprüfungsverfahren jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Das dem Angeklagten im Sinne eines dringenden Tatverdachts angelastete Verhalten hat er ebenfalls als tateinheitliche Gründung einer terroristischen Vereinigung und mitgliedschaftliche Beteiligung an ihr, jeweils als Rädelsführer, beurteilt.\n\n4 Der Generalbundesanwalt hat am 4. November 2020 Anklage gegen den\nAngeklagten und elf Mitangeklagte erhoben. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens dauert die Hauptverhandlung seit dem 13. April 2021 an.\n\n5 Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2021 hat der Angeklagte durch einen seiner\nVerteidiger Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt. Er wendet sich gegen\nden dringenden Tatverdacht und sieht keine Haftgründe. Jedenfalls sei der weitere Vollzug der Untersuchungshaft unverhältnismäßig. Es stehe mit Blick auf die\nbisher vollzogene Untersuchungshaft und eine zu erwartende Entlassung zum\nZweidrittelzeitpunkt inzwischen ein \"Haftüberhang im Raum\"; jedenfalls, so seine\nStellungnahme vom 16. August 2021, betrage bei \"einer realistischen Strafe (…)\nvon allerhöchstens 3 Jahren und neun Monaten (…) der zu erwartende Strafrest\nkaum noch ein Jahr\".\n\n6 Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.\n\nII.\n\n7 Die nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthafte und auch\nim Übrigen zulässige (§ 306 Abs. 1 StPO) Beschwerde bleibt in der Sache ohne\nErfolg.\n\n8 1. Der Angeklagte ist der ihm im angefochtenen Haftbefehl angelasteten\nTat dringend verdächtig.\n\n9 a) Im Sinne eines solchen Verdachts ist nunmehr von dem Sachverhalt\nauszugehen, den das Oberlandesgericht im angefochtenen Haftbefehl angeführt\nhat. Im Vergleich zum ursprünglichen Haftbefehl, dem Inhalt der genannten Beschlüsse des Senats und der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom\n2. November 2020 hat sich eine Änderung lediglich dahin ergeben, dass mit\nhoher Wahrscheinlichkeit die in Rede stehende terroristische Vereinigung erst\nam 8. Februar 2020 in M. und nicht bereits bei früheren Treffen der Angeklagten gegründet wurde. Im Übrigen wird auf die vorangegangenen Haftentscheidungen und den Anklagesatz verwiesen.\n\n10 b) Der dringende Tatverdacht folgt neben dem Inhalt der Sachakten aus\nden in der bisherigen Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen, die der\nStaatsschutzsenat im angefochtenen Haftbefehl im Einzelnen dargelegt hat.\n\n11 aa) Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das\nBeschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet,\nist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu\nwürdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht\nnach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder weggefallen ist. Das\nBeschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Allerdings muss es in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf\neiner hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die von Verfassungs wegen an die Begründungstiefe von\n\nHaftfortdauerentscheidungen zu stellen sind, ausreichend Rechnung getragen\nwerden kann. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das erkennende Gericht darlegt, auf welche in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise\nes den dringenden Tatverdacht stützt. Das Beschwerdegericht prüft die Ausführungen in der Haftentscheidung zu den Erkenntnissen der Hauptverhandlung auf\nihre Nachvollziehbarkeit und Plausibilität. Es beanstandet die Annahme des dringenden Tatverdachts, soweit die Würdigung des Erstgerichts offensichtliche\nMängel aufweist, welche die Beurteilung der Verdachtslage als unvertretbar erscheinen lassen (st. Rspr., s. etwa BGH, Beschluss vom 21. September\n2020 - StB 28/20, juris Rn. 16 f. mwN).\n\n12 bb) An diesen Maßstäben gemessen hat das Oberlandesgericht beanstandungsfrei dargelegt, aufgrund welcher Beweisergebnisse die bisherige\nHauptverhandlung aus seiner Sicht ergeben hat, dass sich der dem Angeklagten\nvorgeworfene Sachverhalt mit hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich zutrug. Es\nhat sich dabei angesichts einer bisher fehlenden Einlassung maßgeblich auf ausgewertete Chat-Nachrichten, abgehörte Telefonate, Angaben der Mitangeklagten und Aussagen von Zeugen gestützt, darunter ein Verdeckter Ermittler. Die\nInhalte der Telekommunikation und Aussagen, die für seine Überzeugungsbildung maßgebend gewesen sind, hat der Staatsschutzsenat jeweils wiedergegeben. Er hat eingehend erörtert, weshalb er abweichend von der Anklage derzeit\ndavon ausgeht, dass der verbindliche Zusammenschluss der Gruppe auf den\n8. Februar 2020 zu datieren ist.\n\n13 Die Darlegung der bisherigen Beweisergebnisse trägt die Annahme des\ndringenden Tatverdachts und genügt den oben aufgezeigten Anforderungen an\nNachvollziehbarkeit sowie Plausibilität. Eine abschließende Analyse der gewonnenen Beweisergebnisse ist dem Urteil vorbehalten.\n\n14 c) In rechtlicher Hinsicht ist der geschilderte Sachverhalt im angegriffenen\nHaftbefehl hinsichtlich der verwirklichten Straftatbestände zutreffend gewürdigt.\nAuf die konkurrenzrechtliche Beurteilung kommt es für die Haftfrage nicht an; sie\nkann deshalb offen bleiben.\n\n15 2. Es besteht weiterhin Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Die Würdigung sämtlicher Umstände macht es nach wie vor wahrscheinlicher, dass sich\nder Angeklagte dem Verfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung\nstellen wird. Von der konkreten Straferwartung geht weiterhin ein erheblicher\nFluchtanreiz aus. Zutreffend weist der Beschwerdeführer zwar darauf hin, dass\ndieser Fluchtanreiz mit zunehmender Dauer des Untersuchungshaftvollzugs geringer wird (zur sog. Nettostraferwartung s. etwa BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 9 mwN). Die bislang eineinhalbjährige Inhaftierung hat das Tatgericht jedoch ausdrücklich in den Blick genommen und auf dieser Basis die Prognose getroffen, dass der Angeklagte für den Fall seiner Verurteilung eine noch zu vollstreckende Freiheitsstrafe zu erwarten hat, die ihn empfindlich trifft. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist es nicht zu\nbeanstanden, dass der Staatsschutzsenat in diesem Zusammenhang keine konkret zu erwartende Strafhöhe benannt hat. Denn diese bleibt der Schlussberatung vorbehalten. Der Strafrahmen wird im Fall der Verurteilung des Angeklagten\nnach derzeitigem Stand dem § 129a Abs. 4 StGB entnommen werden, der drei\nbis 15 Jahre Freiheitsstrafe vorsieht. § 46 Abs. 2 StGB bestimmt daneben ausdrücklich, dass rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe und Ziele, wie\nsie hochwahrscheinlich in der Tat zum Ausdruck kamen, regelmäßig einen Strafschärfungsgrund darstellen (vgl. BT-Drucks. 18/3007 S. 15; BGH, Urteil vom\n20. August 2020 - 3 StR 40/20, juris Rn. 14 mwN).\n\n16\nDem Fluchtanreiz stehen weiterhin keine hinreichenden fluchthemmenden\nUmstände gegenüber. Auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom\n3. September 2020 (AK 27/20, juris Rn. 23 f.) wird insoweit Bezug genommen.\n\n17 Zudem ist vor diesem Hintergrund, wie das Oberlandesgericht zutreffend\nausgeführt hat, der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) gegeben.\n\n18 Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist nicht erfolgversprechend. Unter den gegebenen Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug\nerreicht werden.\n\n19 3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch nach wie vor\nnicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\n20 Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen ist nach der letzten Haftfortdauerentscheidung des Senats weiterhin ausreichend beachtet worden. Seit dem\n13. April 2021 hat das Oberlandesgericht das Verfahren im Schnitt an mehr als\neinem Sitzungstag pro Woche verhandelt, bis zum Erlass des gegenwärtig vollstreckten Haftbefehls vom 26. Juli 2021 an insgesamt 19 Tagen. Sieben weitere\nursprünglich vorgesehene Verhandlungstermine haben wegen eines Covid-19-\nInfektionsgeschehens in den beteiligten Haftanstalten beziehungsweise wegen\nder Erkrankung eines Mitangeklagten abgesagt werden müssen. Soweit der\nStaatsschutzsenat das Verfahren derzeit für einen Monat unterbrochen hat,\nfördert er es durch ein umfangreiches Selbstleseverfahren (zur beschleunigen-\n\nden Wirkung des Selbstleseverfahrens s. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2006\n- 2 BvR 1190/06, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019 - StB 18/19, juris\nRn. 12).\n\nSchäfer Berg Erbguth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-25/stb-30-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-25/stb-30-21","retrieved":"2026-10-24 07:54:47.886631+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-08-25/stb-30-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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