{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:250821B6STR329.21.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2021-08-25","aktenzeichen":"6 StR 329/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 329/21\n\nvom\n25. August 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls\n\nECLI:DE:BGH:2021:250821B6STR329.21.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2021 beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nPotsdam vom 13. Januar 2021\n\na) in den Fällen II.2, 5 und 9 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen und\n\nb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben;\n\nc) im Einziehungsausspruch dahin ergänzt, dass die Angeklagte\nals Gesamtschuldnerin haftet.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls\nin zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine\nEinziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der\nAngeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349\nAbs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Nach den Feststellungen schloss sich die Angeklagte spätestens im April 2018 mit weiteren Mittätern zusammen, um arbeitsteilig mit einem „Keyless-Go-System“ ausgestattete Fahrzeuge der Marke Mercedes-Benz zu entwenden.\nZu diesem Zweck reiste der gesondert verfolgte B. jeweils mit der Angeklagten\nund mindestens einer weiteren Person an neun Tagen nach Deutschland. Dort\nwurden durch Bandenmitglieder mittels einer Funkwellenverlängerung zwölf Wagen geöffnet und gestartet. Der Angeklagten kam in neun Fällen die Aufgabe zu,\ndas entwendete Fahrzeug nach Polen zu überführen. Das Landgericht hat der\nAngeklagten alle zwölf Autodiebstähle gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet.\n\n3 2. Das begegnet in den Fällen, in denen die Angeklagte kein Fahrzeug\nüberführt hat (Fälle II.2, 5 und 9), durchgreifenden Bedenken. Insoweit hat der\nGeneralbundesanwalt ausgeführt:\n\n„Das Landgericht hat zwar die Voraussetzungen der Mittäterschaft in den\n(übrigen) Fällen II. 1, 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 der Urteilsgründe zutreffend angenommen […]. Insoweit hat es sich an den maßgeblichen Kriterien des Interesses an der Durchführung der Tat und der Tatherrschaft –\ngleichsam in Präzisierung des zuvor angesprochenen arbeitsteiligen Vorgehens bei der Tatbegehung (UA Seite 5) – orientiert. Das Landgericht\nhat ausgeführt, die Angeklagte, die sich der Bande in Kenntnis der bezweckten Diebstahlstaten hochwertiger Fahrzeuge angeschlossen habe,\num durch die pro Überführung erhaltene Entlohnung von 300,00 Euro ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, sei nicht nur aufgrund ihres Eigeninteresses im Hinblick auf die Entlohnung, sondern auch wegen der essentiellen Bedeutung und des erheblichen Gewichts ihres Tatbeitrags sowie\nihrer innegehabten Tatherrschaft als Mittäterin anzusehen (UA Seite 23 f.). Auch hat es sich dabei in Abgrenzung zur Beihilfe mit der erfolgten ‚Pilotierung‘ der Angeklagten auseinandergesetzt und – anhand der\nModalitäten Übernahme der Fahrzeuge in unmittelbarer Tatortnähe, alleinige Führung der Fahrzeuge, stundenlange Fahrtdauer, große zurückgelegte Distanz, keine Eskortierung und Überwachung (UA Seite 23 f.) –\nzutreffend die Tatherrschaft der Angeklagten angenommen, weil sie nach\nden Feststellungen bei allen von ihr durchgeführten Fahrten die Möglichkeit hatte, den Tatverlauf zu beeinflussen.\n\nHinsichtlich der Fälle II. 2, 5 und 9 der Urteilsgründe, in denen die Angeklagte nach den Ausführungen des Landgerichts ‚die Fahrzeuge nicht persönlich nach Polen überführt‘ (UA Seite 23) und mithin keinen eigenen\nTatbeitrag erbracht hat, gründet die Annahme der Mittäterschaft der Angeklagten jedoch ausschließlich darauf, dass ‚jeweils bei Fahrtbeginn,\nnicht zuletzt bestimmt durch die Anzahl der in die Bundesrepublik mitfahrenden Personen, feststand, dass nicht nur ein Fahrzeug entwendet werden sollte‘ (UA Seite 23). Das Wissen um den Umstand, dass weitere\n(Banden-)Taten von anderen Bandenmitgliedern begangen werden sollten, qualifiziert die bloße Anwesenheit der Angeklagten in Tatortnähe\n(UA Seite 10, 11) nach dem oben dargestellten Maßstab nicht zur Mittäterschaft. […]\n\nDie Verurteilung in den Fällen II. 2, 5 und 9 der Urteilsgründe kann deshalb keinen Bestand haben; das angefochtene Urteil ist insoweit mit den\nzugehörigen Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO). Es ist nicht\nauszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung Tatsachen festgestellt werden können, die für eine Verurteilung tragfähig wären. Die Aufhebung des Schuldspruchs zu den Fällen II. 2, 5 und 9 der Urteilsgründe\nzieht die Aufhebung des Strafausspruchs insoweit sowie die Aufhebung\ndes Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.“\n\n4 Dem schließt sich der Senat an.\n\n5 3. Der Strafausspruch hat auch im Übrigen keinen Bestand.\n\n6 Das Landgericht hat im Rahmen der Verneinung der Voraussetzungen\ndes § 244 Abs. 3 StGB in allen Fällen zu Lasten der Angeklagten gewertet, „dass\nsie sich an organisierter Kriminalität beteiligt hat“. Damit hat es unter Verstoß\ngegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Angeklagten gewichtet, dass sie sich der organisierten Tätergruppe als Bandenmitglied angeschlossen hat. Dies war aber bereits ausschlaggebend für ihre Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls und hätte daher nicht nochmals straferschwerend berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2000 – 2 StR 279/00, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Bandendiebstahl 1;\n\nLK-StGB/Schneider, 13. Aufl., § 46 Rn. 264). Der Senat kann nicht ausschließen,\ndass das Landgericht ohne die fehlerhafte Erwägung auf niedrigere Einzelstrafen\nund auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. Die von dem Wertungsfehler\nnicht berührten Feststellungen können bestehen bleiben; sie dürfen um ihnen\nnicht widersprechende ergänzt werden.\n\n7 4. Zudem ist entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die gesamtschuldnerische\nHaftung der Angeklagten in den Tenor aufzunehmen, weil neben ihr weitere Tatbeteiligte zumindest zeitweise die Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge hatten\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 – 6 StR 28/20, vom 1. Juli 2020\n– 6 StR 96/20).\n\n8 5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der\nMaßstab für die Anrechnung der in Polen erlittenen Auslieferungshaft gemäß\n§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zu bestimmen sein wird.\n\nKönig Feilcke RiBGH Dr. Tiemann befindet\nsich in Urlaub und ist deshalb\nan der Unterschrift gehindert.\nKönig\n\nFritsche RinBGH von Schmettau befindet\nsich in Urlaub und ist deshalb\nan der Unterschrift gehindert.\nKönig\n\nVorinstanz:\nLandgericht Potsdam, 13.01.2021 - 22 KLs 10/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-25/6-str-329-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-25/6-str-329-21","retrieved":"2026-10-24 07:56:54.141271+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-08-25/6-str-329-21","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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