{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:250821B3STR519.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-08-25","aktenzeichen":"3 StR 519/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 519/18\n\nvom\n25. August 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:250821B3STR519.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. August 2021 gemäß § 46 StPO beschlossen:\n\nDer neue Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom\n2. August 2017 wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Landgericht hat den Antragsteller wegen Mordes in Tateinheit mit\nRaub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitstrafe verurteilt. Das am 2. August\n2017 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil ist in Rechtkraft erwachsen, weil er\nzunächst kein Rechtsmittel eingelegt hatte.\n\n2 Nachdem der Verurteilte zur weiteren Vollstreckung der Strafe in sein\nHeimatland Polen überstellt worden war, hat er mit Schreiben vom 9. August\n2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist\nzur Einlegung der Revision beantragt und Revision eingelegt. Durch Beschluss\nvom 12. Dezember 2018 hat der Senat den Antrag sowie das Rechtsmittel als\nunzulässig verworfen.\n\n3 Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 hat der Verurteilte den \"Antrag auf\nWidereinsetzung der Notfrist in den vorigen Stand in der Sache des Urteils des\nLandgerichts Lüneburg ... zwecks Einreichung eines Rechtsmittels - einer wirksamen Berufung - gegen die obengenannte Entscheidung\" gestellt.\n\nII.\n\n4 Der neue Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist unzulässig (zur Verfahrenskonstellation s. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1972 - 1 StR 267/72,\nBGHSt 25, 89, 90 f.). Das Antragsschreiben genügt bereits deshalb nicht den\nZulässigkeitsanforderungen, weil auch dort - wie schon in dem ersten Antragsschreiben - ein fehlendes Verschulden an der Nichteinhaltung der Revisionseinlegungsfrist nicht nachvollziehbar dargelegt oder glaubhaft gemacht ist. Dass der\nAngeklagte erstmals mitgeteilt hat, er habe zu von ihm nicht näher bestimmten\nZeitpunkten seinen Verteidiger darum ersucht, gegen das landgerichtliche Urteil\nein Rechtsmittel einzulegen, ist hierfür nicht ausreichend.\n\n5 Infolgedessen braucht sich der Senat nicht dazu zu verhalten, inwieweit\nder Erfolg des Antrags zudem davon abhängig sein könnte, dass dem Verurteilten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Wochenfrist des § 45 Abs. 1\nStPO gewährt wird. Ein fehlendes Verschulden an der Nichteinhaltung auch dieser Frist ist weder behauptet noch sonst ersichtlich.\n\n6 Würde der Antrag als Anhörungsrüge nach § 356a StPO ausgelegt (§ 300\nStPO), bliebe ihr, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, ebenso\nder Erfolg versagt. Der Rechtsbehelf wäre bereits unzulässig, weil er binnen einer\nWoche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder\n\nzu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen gewesen wäre; dies ist nach Aktenlage nicht geschehen. Die Rüge wäre\nüberdies unbegründet; denn ein Gehörsverstoß ist nicht dargetan.\n\nVRiBGH Prof. Dr. Schäfer Wimmer Paul\nbefindet sich im Urlaub und\nist deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.\n\nWimmer\n\nBerg Erbguth\n\nVorinstanz:\nLüneburg, LG, 02.08.2017 - 1502 Js 27551/16 27 Ks 7/17","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-25/3-str-519-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-25/3-str-519-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:47.813981+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-08-25/3-str-519-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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