{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2021-08-25_3_StR_100_21_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:250821B3STR100.21.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-08-25","aktenzeichen":"3 StR 100/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 100/21\n\nvom\n25. August 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs\n\nECLI:DE:BGH:2021:250821B3STR100.21.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 25. August\n2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. Oktober 2020 im Ausspruch über die\nEinziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass\nals Gesamtschuldner haften\n\na) der Angeklagte K. für den gesamten gegen ihn erkannten Einziehungsbetrag,\n\nb) der Angeklagte A. für einen Teilbetrag von 46.925 €\naus dem gegen ihn erkannten Einziehungsbetrag.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gewerbsmäßigen\nBandenbetruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt und Tatmittel eingezogen. Ferner hat es die Einziehung\ndes Wertes von Taterträgen angeordnet:\n\n– \"zu Lasten des Angeklagten K. in Höhe von 137.850 €\",\n\n– \"zu Lasten des Angeklagten A. in Höhe von 48.350 €, wobei er in\nHöhe von 45.200 € neben dem Angeklagten K. als Gesamtschuldner haftet\".\n\n2 Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, die\nsie auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und der Angeklagte\nA. darüber hinaus auf eine Verfahrensbeanstandung stützen. Die\nRechtsmittel haben mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen\nTeilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Die vom Angeklagten A. erhobene Verfahrensrüge dringt aus\nden vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen nicht durch. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat\nzum Schuld- und Strafausspruch sowie zum Ausspruch über die Einziehung der\nTatmittel keinen den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.\n\n4 2. Auch der Anordnung der Wertersatzeinziehung von Taterträgen begegnen keine rechtlichen Bedenken; lediglich die Entscheidung über die gesamtschuldnerische Haftung bedarf - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1\nStPO - der Änderung.\n\n5 a) Der Angeklagte K. haftet für den gesamten Einziehungsbetrag\nvon 137.850 € als Gesamtschuldner.\n\n6 Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nahm er in drei Fällen das ertrogene Bargeld unvermindert entgegen (insgesamt 97.000 €) und bezahlte davon den jeweiligen Abholer, den Angeklagten A. (Taten 1 und 4\n[unter II. 2. der Urteilsgründe]) bzw. den nichtrevidierenden Mitangeklagten\n\n(Tat 2). In den zwei anderen Fällen (Taten 3 und 5) erhielt er das restliche ertrogene Bargeld (insgesamt 40.850 €), nachdem A. einen Anteil für sich und\nden Mitangeklagten abgezweigt hatte. In allen Fällen leitete K. die verbleibende Beute an die Hintermänner in der Türkei weiter.\n\n7 An sämtlichen von K. entgegengenommenen Taterträgen hatten\ndanach nicht nur er, sondern auch die in der Türkei ansässigen Mittäter, A.\noder der Mitangeklagte faktische Verfügungsgewalt.\n\n8 b) Der Angeklagte A. haftet hinsichtlich des Einziehungsbetrages\nvon 48.350 € im Umfang von 46.925 € als Gesamtschuldner.\n\n9 Nach den Urteilsfeststellungen erhielt er in zwei Fällen (Taten 1 und 4)\nvon K. einen Anteil des ertrogenen Bargelds (insgesamt 4.350 €). In zwei\nweiteren Fällen (Taten 3 und 5) verfügte A. nach der Abholung als erster\nTatbeteiligter über das gesamte ertrogene Bargeld (zusammen 44.000 €).\nHieraus entnahm er bei der Tat 3 einen Anteil von 1.750 € (jedenfalls) zur Hälfte\nfür sich und (gegebenenfalls) im Übrigen für den Mitangeklagten, bei der Tat 5\neinen solchen von 1.400 €, wovon er (mindestens) 550 € für sich behielt und\n(höchstens) 850 € an den Mitangeklagten zahlte. In all diesen Fällen übergab er\nvon der Beute den Rest an K. , der sie an die Hintermänner in der Türkei\nweiterleitete.\n\n10 An den Taterträgen, die A. erhielt, hatte er somit allein die faktische Verfügungsgewalt nur insoweit, als er bei den Taten 3 und 5 jeweils einen\nTeilbetrag des bei den Geschädigten abgeholten Bargelds vor der Weitergabe\nals seinen Anteil an sich nahm (insgesamt [wenigstens] 1.425 €). Dabei ist für\ndie gesamtschuldnerische Haftung bei unaufklärbaren Zweifeln - wie hier - zu\nGunsten des Angeklagten von einem möglichst geringen Eigenanteil auszugehen. An den restlichen Taterträgen in Höhe von insgesamt 46.925 € hatten neben\n\nA. entweder K. und die in der Türkei ansässigen Mittäter oder der\nMitangeklagte faktische Verfügungsgewalt.\n\n11 c) Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, ist die gesamtschuldnerische Haftung für jeden Angeklagten in der Entscheidungsformel zu\nkennzeichnen (s. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 3 StR 289/20, juris\nRn. 5). Der individuellen Benennung der anderen Gesamtschuldner bedarf es\nnicht (s. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2020 - 3 StR 308/20, juris Rn. 3;\nvom 12. Januar 2021 - 3 StR 428/20, wistra 2021, 238 Rn. 2).\n\n12 3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die\nBeschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu\nbelasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nVRiBGH Prof. Dr. Schäfer be- Berg RiBGH Dr. Anstötz befindet\nfindet sich im Urlaub und ist sich im Urlaub und ist deshalb\ndeshalb gehindert zu unter- gehindert zu unterschreiben.\nschreiben.\nBerg\nBerg\n\nErbguth Voigt\n\nVorinstanz:\nLandgericht Wuppertal, 15.10.2020 - 26 KLs - 921 Js 246/20 - 10/20","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-08-25/3-str-100-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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