{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:250521BPATANWZ1.20.0","court":"BGH","senate":"Senat für Patentanwaltssachen","decided":"2021-05-25","aktenzeichen":"PatAnwZ 1/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nPatAnwZ 1/20\nvom\n\n25. Mai 2021\n\nin der verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssache\n\nECLI:DE:BGH:2021:250521BPATANWZ1.20.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat am 25. Mai 2021\ndurch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Dr. Grabinski, die Richterin\nDr. Bußmann sowie die Patentanwälte Lasch und Fritsche\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8. März\n2021 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die gemäß § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i.V.m. § 152a VwGO statthafte und\nzulässige Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.\n\n2 1. Der Kläger rügt, der Senat habe bei seiner Entscheidung, dass die\nRechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, erstinstanzliches Vorbringen nicht berücksichtigt, wonach er eine Aufstellung von Aktenzeichen und drei\nBestätigungsschreiben von Klienten der Beklagten vorgelegt habe, die ohne weiteres geeignet gewesen seien, den Nachweis nach § 14 EuPAG zu erbringen,\nwenn das Oberlandesgericht nicht Tätigkeiten in Deutschland unionsrechtswidrig\nausgenommen habe.\n\n3 Damit wird kein Gehörsverstoß aufgezeigt, da der Kläger seinen Antrag\nauf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht auf dieses\nerstinstanzliche Vorbringen gestützt hat.\n\n4 Der Kläger hat seinen Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass\nRechtsfrage sei, welche Voraussetzungen für die Eintragung in das Register\n\nnach § 15 EuPAG zu erbringen seien, und die Beklagte unter Verstoß gegen § 25\nVwVfG und das Erstgericht nicht angegeben hätten, welche Nachweise sie als\nausreichend ansehen würden, obwohl der Kläger dazu mehrfach aufgefordert\nhabe. Die Antragsbegründung hat der Senat vollumfänglich zur Kenntnis genommen und in dem angegriffenen Beschluss beschieden. Insoweit hat der Senat\nauch den von dem Kläger geltend gemachten Verstoß gegen § 25 VwVfG berücksichtigt und beurteilt.\n\n5 2. Der Kläger rügt, der Senat habe bei seiner Entscheidung, dass\nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen, Vorbringen des Klägers missverstanden oder ignoriert.\n\n6 Auch diese Rügen gehen fehl.\n\n7 Mit der Beanstandung, der Kläger habe nicht ausgeführt, dass das Oberlandesgericht von seiner Eintragung in die Liste der \"Local IP Attorney\" des Commerce Department Malta nicht als unstreitiger Tatsache ausgegangen sei, wird\nein Gehörsverstoß nicht dargetan. Denn für die Bejahung ernstlicher Zweifel an\nder Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung war es allein erheblich, ob das\nOberlandesgericht von der Listeneintragung als unstreitiger Tatsache ausgegangen ist, was der Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, und kam es\nnicht darauf an, ob das Vorbringen des Klägers dahin zu verstehen war, dass das\nOberlandesgericht die Listeneintragung als unstreitige Tatsache angesehen hat,\nso dass es jedenfalls an einem Gehörsverstoß fehlt.\n\n8 Die E-Mail des Commerce Department Malta vom 20. Mai 2016 und das\ndarauf bezogene Vorbringen des Klägers hat der Senat bei seiner Entscheidung\nberücksichtigt, aber im Hinblick auf deren Bedeutung für den nach § 15 Abs. 1\nNr. 6, § 14 EuPAG geforderten Nachweis in anderer Weise gewertet als der Kläger, so dass auch insoweit eine Gehörsverletzung nicht vorliegt.\n\n9 Gleiches gilt im Hinblick auf die Eintragung des Klägers im Rechtsdienstleistungsregister des Oberlandesgerichts K. für \"Rechtsdienstleistungen im\nausländischen Recht Malta\" im Teilbereich \"Recht des gewerblichen Rechtsschutzes\". Auch insoweit hat der Senat die Ausführungen des Klägers berücksichtigt, aber anders beurteilt. Eine Gehörsverletzung ist damit nicht aufgezeigt.\n\n10 3. Der Kläger rügt die Entscheidung des Senats, dass sich aus seinen\nDarlegungen kein Verfahrensfehler bei der Beurteilung des Oberlandesgerichts\nergeben habe, als rechtsfehlerhaft. Die Ausführungen des Senats, dass sich aus\nder Mitgliedschaft zweier Patentanwälte, die gemäß § 86 Abs. 2 PAO als ehrenamtliche Richter an der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts\nmitgewirkt haben, in der Patentanwaltskammer kein Grund ergebe, der deren\nUnparteilichkeit in Frage stellen könne, gingen ins Leere.\n\n11 Auch damit wird ein Gehörsverstoß nicht aufgezeigt. Es stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn ein Gericht zu einer anderen rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts gelangt, als sie von einer Partei vertreten\nwird.\n\n12 Der Senat hat bei seiner Beurteilung, ob ein Verstoß gegen den Anspruch\ndes Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts vorgelegen hat, dessen Vorbringen im Hinblick auf\ndie E-Mail vom 20. Mai 2016 berücksichtigt. Ein Gehörsverstoß ist auch insoweit\nnicht dargetan.\n\nII.\n\n13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO, § 154\nAbs. 2 VwGO.\n\nGrupp Grabinski Bußmann\n\nLasch Fritsche\n\nVorinstanz:\nOLG München, Entscheidung vom 06.02.2020 - Pat A-Z 1/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-25/patanwz-1-20","cited_norms":[{"jurabk":"EuPAG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"PatAnwO","ref":"§ 94b","ref_norm":"94b","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"PatAnwO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"EuPAG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-25/patanwz-1-20","retrieved":"2026-10-24 07:51:49.006901+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-05-25/patanwz-1-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Patentanwaltssachen","date":"2021-05-25","dockets":["PatAnwZ 1/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:250521BPATANWZ1.20.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:250521BPATANWZ1.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.05.2021 – PatAnwZ 1/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-25/patanwz-1-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8. März\n2021 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EuPAG/14","law":"EuPAG","abbreviation":"EuPAG","ref":"14","label":"§ 14 EuPAG","mentions":2},{"id":"PatAnwO/94b","law":"PatAnwO","abbreviation":"PatAnwO","ref":"94b","label":"§ 94b PatAnwO","mentions":2},{"id":"VwVfG/25","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"25","label":"§ 25 VwVfG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"PatAnwO/86","law":"PatAnwO","abbreviation":"PatAnwO","ref":"86","label":"§ 86 PatAnwO","mentions":1},{"id":"EuPAG/15","law":"EuPAG","abbreviation":"EuPAG","ref":"15","label":"§ 15 EuPAG","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/152a","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"152a","label":"§ 152a VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:51:49.006901+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}