{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:250321U3STR408.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2021-03-25","aktenzeichen":"3 StR 408/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 408/20\n\nvom\n\n25. März 2021\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:250321U3STR408.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 2021,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Schäfer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Spaniol,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Berg,\nDr. Anstötz,\nDr. Kreicker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 29. Juli 2020 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der Brandstiftung sowie der Sachbeschädigung freigesprochen und seine Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen den Maßregelausspruch richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Der\nGeneralbundesanwalt hat beantragt, das Urteil insgesamt aufzuheben und zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.\n\n2 Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Die Feststellungen zum äußeren Geschehen sind indes rechtsfehlerfrei getroffen und\nkönnen deshalb bestehen bleiben.\n\nI.\n\n3 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n4 Der Angeklagte befand sich Ende November 2019 in einem akuten psychotischen Zustand. Er litt unter Ängsten, unter anderem der, vom Teufel gelenkt\nzu werden. Unter dem Einfluss dieser Erkrankung beging er folgende Einzeltaten,\nwas ihm \"Erleichterung verschaffte\":\n\n5 1. Am 28. November 2019 zündete er auf einem Parkplatz einen fremden\nPKW an, nachdem er mit einem ca. 10 cm großen Stein die Scheibe auf der Beifahrerseite eingeschlagen, Ottokraftstoff im Inneren des Wagens verteilt und diesen in Brand gesetzt hatte. Das Fahrzeug brannte vollständig aus.\n\n6 2. Am 1. Dezember 2019 schlug er auf dem gleichen Parkplatz an einem\nweiteren Fahrzeug mit einem Stein die Scheibe der Fahrertür ein, goss wiederum\nOttokraftstoff ins Fahrzeuginnere und zündete dieses an, so dass auch dieser\nPKW ausbrannte.\n\n7 3. Am 29. Dezember 2019 zündete er die auf dem Bürgersteig liegende\nSchlafstatt eines Obdachlosen an, nachdem er sie zuvor mit Ottokraftstoff getränkt hatte.\n\n8 Die Strafkammer hat die Taten 1. und 2. der Urteilsgründe als vorsätzliche\nBrandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB, die Tat 3. der Urteilsgründe als\nSachbeschädigung nach § 303 StGB gewertet. Gleichwohl hat sie den Angeklagten freigesprochen, da seine Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt (weitgehend)\naufgehoben und seine Bewertungen und Wahrnehmungen \"dem eigenen gesteuerten Zugriff entzogen\" gewesen seien, so dass er ohne Schuld gehandelt habe.\n\nPrognostisch bestehe beim Angeklagten ein hohes Risiko, dass er erneut Brandstiftungen begehen werde. Deshalb sei seine Unterbringung gemäß § 63 StGB\nanzuordnen.\n\nII.\n\n9 1. Die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus sind nicht rechtsfehlerfrei dargetan.\n\n10 a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme,\ndie einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt.\nSie darf nur dann angeordnet werden, wenn - neben der höhergradigen Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung erheblicher rechtswidriger Taten - zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten\nschuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Dies setzt unter anderem die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Zustandes des Täters voraus, der dazu führte,\ndass er - sicher feststehend - die Tat zumindest mit erheblich eingeschränkter\nSchuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB beging (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom\n6. März 1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 27; Beschluss vom 6. Februar 1997\n- 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385 f.). Für die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit\ndes Beschuldigten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe\nausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, ist mithin\nzunächst die Feststellung erforderlich, dass bei dem Beschuldigten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines\nder psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren\nist. Sodann ist der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen (BGH, Beschluss vom\n\n7. April 2020 - 4 StR 48/20, juris Rn. 7). In den Urteilsgründen bedarf es einer\nkonkretisierenden Darstellung, in welcher Weise sich die näher festgestellte psychische Störung des Betroffenen in der konkreten Tatsituation auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auswirkte (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse\nvom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75; vom 21. Dezember\n2016 - 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76, 77). Diese Darlegungsanforderungen\nhat der Tatrichter grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn der Angeklagte\n- wie im vorliegenden Fall - eine Exploration abgelehnt hat (BGH, Beschluss vom\n31. Januar 1997 - 2 StR 668/96, BGHR StGB § 63 Zustand 21).\n\n11 b) Diesen Maßstäben werden die Urteilsgründe nicht gerecht.\n\n12 aa) Bereits das Vorliegen eines die Schuldfähigkeit ausschließenden psychischen Defekts, der die Voraussetzungen eines Eingangsmerkmals nach § 20\nStGB erfüllt, wird nicht ausreichend dargetan.\n\n13 Soweit das Landgericht im Anschluss an die Sachverständige davon ausgeht, dass der Angeklagte an einer \"Schizophrenie, wahrscheinlich einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10 F 20.0)\" leide, werden die diese Bewertung tragenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen nicht in ausreichendem Umfang wiedergegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12,\njuris Rn. 8; vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 142). Die\nUrteilsgründe beschränken sich neben der Mitteilung der Diagnose auf knappe\nAusführungen zu für sich genommen nicht sonderlich aussagekräftigen Auffälligkeiten im Lebenszuschnitt des Angeklagten, die zudem erst wenige Monate vor\nder Tat zutage traten und einen chronifizierten Defekt nicht belegen.\n\n14 bb) Auch im Übrigen werden die Voraussetzungen einer wegen aufgehobener Einsichtsfähigkeit ausgeschlossenen Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) des Angeklagten bei Begehung der Anlasstaten nicht ausreichend dargestellt und belegt.\n\n15 So ist schon nicht sicher festgestellt, dass der Angeklagte aufgrund dieser\nStörung schuldunfähig oder jedenfalls sicher eingeschränkt schuldfähig war. Das\nLandgericht führt insoweit unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Sachverständigen aus, dass die akute produktiv-psychotische Episode der Schizophrenie die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten \"weitgehend\" aufgehoben habe.\nSelbstbestimmung und freie Willensbestimmung seien ausgesetzt, Bewertungen\nund Wahrnehmungen seien dem \"eigenen gesteuerten\" Zugriff entzogen gewesen. Diesen eher allgemein gehaltenen Ausführungen lässt sich bereits nicht entnehmen, wie sich eine mögliche, als krankhafte seelische Störung zu wertende\nErkrankung des Angeklagten konkret auf die Einsichtsfähigkeit bei der jeweiligen\nTatbegehung auswirkte.\n\n16 Zudem hat die Sachverständige in ihren gutachterlichen Ausführungen die\nEinsichtsfähigkeit nur \"weitgehend\" als aufgehoben angesehen (UA S. 18). Demgegenüber ist die Strafkammer von einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit (UA\nS. 19) ausgegangen, ohne dass sie näher begründet hat, warum sie insoweit von\nder Einschätzung der Sachverständigen abgewichen ist. Damit ist nicht ausreichend belegt, dass die Unrechtseinsichtsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten tatsächlich sicher aufgehoben war. Eine möglicherweise nur erheblich verminderte Fähigkeit zur Unrechtseinsicht genügt aber für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB nicht, weil eine solche strafrechtlich erst\ndann von Bedeutung ist, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl.\nBGH, Urteile vom 2. Februar 1966 - 2 StR 529/65, BGHSt 21, 27 f.; vom 6. März\n\n1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 25; Beschlüsse vom 10. Dezember 2009\n- 4 StR 437/09, juris Rn. 4; vom 6. August 2019 - 3 StR 46/19, StV 2020, 371,\n372).\n\n17 c) Über den Freispruch des Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit und\nseine Unterbringung muss somit - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 StPO) - neu entschieden werden. Das\nSchlechterstellungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der Aufhebung\ndes Freispruchs nicht entgegen. § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ermöglicht es, in einer\nneuen Hauptverhandlung anstelle der Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus den Täter schuldig zu sprechen und eine Strafe zu verhängen.\nDaraus folgt, dass auf die Revision des Angeklagten ein mit der Maßregelanordnung ergangenes freisprechendes Erkenntnis ebenfalls aufgehoben werden\nkann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14, BGHR StPO\n§ 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1; vom 18. September 2019 - 3 StR 337/19,\nNStZ-RR 2020, 8, 9).\n\n18 2. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind hingegen rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2\nStPO). Insbesondere begegnet die Beweiswürdigung keinen revisionsrechtlichen\nBedenken.\n\n19 a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das\nErgebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen\nsind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar\noder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze\nverstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - 3 StR 618/17,\njuris Rn. 5).\n\n20 b) Nach diesem Maßstab hält die Beweiswürdigung zum äußeren Sachverhalt revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Der Angeklagte hat bei seiner\npolizeilichen Vernehmung die Tat 3. der Urteilsgründe eingeräumt. Zum Zeitpunkt der Begehung dieser Tat wurde er bereits polizeilich observiert, nachdem\nmehrere Zeugen nach der Tat 1. den Täter beschrieben hatten und die Polizei,\ndie nach der Tat 2. den Tatort mehrere Stunden täglich beobachtet hatte, nur\nzwei Tage später in Tatortnähe einen Mann erblickte, auf den die abgegebene\nBeschreibung passte und der eine Flasche mit einer gelblichen Flüssigkeit mit\nsich führte. Dieser Mann betrat (und verließ am nächsten Tag) eine Obdachlosenunterkunft, in der der Angeklagte damals nächtigte. Am Vortag der Tat 3.\nwurde die Person bei einer Tankstelle gesichtet, wie sie Ottokraftstoff in eine\nPlastikflasche füllte und diesen bezahlte. Dabei trug sie eine selbstgebaute Lunte\nmit sich, die kurz darauf - wie eine Videoaufnahme in der vom Angeklagten aufgesuchten Obdachlosenunterkunft ergibt - in einem von diesem getragenen\nRucksack steckte. Die Strafkammer hat aus diesen Beobachtungen den möglichen Schluss gezogen, dass der Angeklagte der bei der Tat 1. von den Zeugen\ngesichtete Täter war. Bei seiner Festnahme nach der dritten, von ihm eingeräumten Tat habe er Kleidung getragen, die mit der von den Zeugen bereits nach der\nTat 1. beschriebenen im Wesentlichen übereinstimme. Auch Alter und Größe\nseien von den Zeugen zutreffend geschätzt worden. Auffällig sei zudem der markante dunkle Vollbart, der von den meisten Zeugen bemerkt worden sei. Jedenfalls habe der Angeklagte bereits aufgrund dieser Zeugenaussagen erkannt und\nobserviert werden können.\n\n21 Diese Würdigung der vorliegenden Beweisanzeichen begegnet keinen\nrechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts enthält die Beweiswürdigung auch keine Lücke, weil es an der Feststellung mangelt,\ndass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt tatsächlich einen solchen Bart trug. Dieser\n\nUmstand erschließt sich vielmehr zwanglos aus einer Gesamtschau der Urteilsgründe (vgl. UA S. 10, 13). Auch der Schluss, den das Landgericht aus der Art\nder Tatbegehung bei Tat 1. wegen der Ähnlichkeiten im modus operandi auf die\nTäterschaft des Angeklagten bei Tat 2. der Urteilsgründe gezogen hat, ist jedenfalls möglich. Dass das Landgericht in seine Erörterungen nicht eingestellt hat,\ndass das Verfahren hinsichtlich eines weiteren Fahrzeugbrandes auf dem gleichen Parkplatz, bei dem die Begehungsweise von der bei den Taten 1. und 2.\nder Urteilsgründe abwich, nach § 154 StPO eingestellt worden ist, stellt angesichts der Beweislage hier keinen durchgreifenden Erörterungsmangel dar.\n\nSchäfer Spaniol Berg\n\nAnstötz Kreicker\n\nVorinstanz:\nTrier, LG, 29.07.2020 - 8012 Js 37785/19 1 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-25/3-str-408-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-25/3-str-408-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:45.655912+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-25/3-str-408-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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