{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2021-03-25_III_ZR_267_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:250321BIIIZR267.20.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2021-03-25","aktenzeichen":"III ZR 267/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZR 267/20\n\nvom\n\n25. März 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:250321BIIIZR267.20.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2021 durch die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr\n\nbeschlossen:\n\nDie in der Erklärung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. H. vom 11. Februar 2021 mitgeteilten Umstände\nrechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht.\n\nGründe\n\nI.\n\n1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz unter dem Vorwurf, in den Dieselmotor OM 651 eines von ihr, der Klägerin, erworbenen Fahrzeugs (Typ Mercedes-Benz V 250) verbotene Abschalteinrichtungen eingebaut\nzu haben. Die Klage hat in erster und zweiter Instanz keinen Erfolg gehabt. Mit\nder vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche bis auf einen Teil des Zinsanspruchs weiter.\n\n2 Am 11. Februar 2021 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. , angezeigt, dass er im\nFrühjahr 2014 einen Volkswagen CC mit dem Motor EA 189 erworben und aufgrund dessen eine Schadensersatzklage gegen die Volkswagen AG erhoben\nhabe. Beide Parteien haben darauf mitgeteilt, eine Stellungnahme hierzu sei\nnicht veranlasst.\n\nII.\n\n3 Die in der Anzeige des Vorsitzenden Richters mitgeteilten Tatsachen\nrechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht.\n\n4 1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen,\nwenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des\nSachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass\ngegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember\n2019 - II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9 und vom 28. Juli 2020 - VI ZB 94/19,\nNJW 2020, 3458 Rn. 7, jeweils mwN). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der \"böse Schein\", das heißt\nder mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BGH aaO). Misstrauen gegen\ndie Unvoreingenommenheit eines Richters ist unter anderem dann gerechtfertigt,\nwenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er auf Grund eines eigenen - sei es\nauch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits\nder Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht (BGH\naaO). Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO kann dementsprechend begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht\nselbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem\ner selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Aus der Sicht einer Partei,\ngegen die ein Richter Ansprüche erhebt, kann Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des Sachverhalts, wie er sie dem von\nihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt hat, auf das Verfahren\n\ngegen eine andere Partei, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, überträgt\nund wie in der eigenen Sache urteilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember\n2019 aaO Rn. 10 und vom 28. Juli 2020 aaO Rn. 8).\n\n5 2. Nach diesen Maßstäben liegt hier ein Ablehnungsgrund nicht vor. Der Vorsitzende Richter hat insbesondere keine Ansprüche aus einem im Wesentlichen\ngleichen Sachverhalt geltend gemacht.\n\n6 Seiner Klage hat der Vorsitzende Richter zugrunde gelegt, dass Vorstandsmitglieder und/oder Mitarbeiter der Volkswagen AG ihm gegenüber unerlaubte Handlungen begangen hätten. Die Klägerin macht nicht geltend, dass\ndiese Handlungen der hiesigen Beklagten zuzurechnen wären. Vielmehr stützt\nsie sich auf Handlungen der Beklagten im Typengenehmigungsverfahren für das\nvon ihr erworbene Fahrzeugmodell; dieses ist selbständig und unabhängig von\ndem Genehmigungsverfahren für den vom Vorsitzenden Richter gekauften Fahrzeugtyp durchgeführt worden. Entsprechendes gilt, soweit sich die Klägerin auf\neine den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp betreffende zweite Abschalteinrichtung und Rückrufaktion beruft. Es liegen daher zwei unabhängig voneinander zu\nbewertende Sachverhalte vor, die zwar gewisse Parallelen, aber keine erheblichen Überschneidungen im Tatsächlichen aufweisen.\n\n7 Sonach ergeben sich bei vernünftiger Betrachtung keine Zweifel an der\nUnparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters.\n\nTombrink Remmert Reiter\n\nKessen Herr\n\nVorinstanzen:\nLG Halle, Entscheidung vom 17.09.2019 - 4 O 44/19 -\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 31.08.2020 - 12 U 161/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-25/iii-zr-267-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-25/iii-zr-267-20","retrieved":"2026-10-24 07:58:22.314049+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-03-25/iii-zr-267-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Zivilsenat","date":"2021-03-25","dockets":["III ZR 267/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:250321BIIIZR267.20.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2021-03-25_III_ZR_267_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:250321BIIIZR267.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.03.2021 – III ZR 267/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-03-25/iii-zr-267-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die in der Erklärung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. H. vom 11. Februar 2021 mitgeteilten Umstände\nrechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/42","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"42","label":"§ 42 ZPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:58:22.314049+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}