{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2021-02-25_III_ZR_244_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:250221BIIIZR244.20.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2021-02-25","aktenzeichen":"III ZR 244/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZR 244/20\nvom\n\n25. Februar 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:250221BIIIZR244.20.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2021 durch die\nRichter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr\n\nbeschlossen:\n\nDie in der Erklärung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. H. vom 11. Januar 2021 mitgeteilten Umstände\nrechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz. Sie wirft ihr vor,\nsie habe in den Dieselmotor EA 189 eines von ihr, der Klägerin, erworbenen\nFahrzeugs (Typ VW Amaroc DC Highline 2.0 TDI) eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut. Die Klage hat in erster und zweiter Instanz keinen Erfolg gehabt. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht hat die\nKlägerin Beschwerde eingelegt.\n\n2 Am 11. Januar 2021 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. , angezeigt, dass er im Frühjahr 2014 einen Volkswagen CC mit dem Motor EA 189 erworben und aufgrund\ndessen eine Schadensersatzklage gegen die hiesige Beklagte erhoben habe. Die\nParteien haben hierzu keine Stellungnahme abgegeben.\n\nII.\n\n3 Die in der Anzeige des Vorsitzenden Richters mitgeteilten Tatsachen\nrechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit.\n\n4 1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen,\nwenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des\nSachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der abgelehnte Richter eine\nHaltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend\nbeeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände\nAnlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung\ndes Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9 und vom 28. Juli 2020 - VI ZB\n94/19, NJW 2020, 3458 Rn. 7, jeweils mwN). Tatsächliche Befangenheit oder\nVoreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der \"böse Schein\",\ndas heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BGH aaO). Misstrauen\ngegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist unter anderem dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er auf Grund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des\nRechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht (BGH aaO). Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO\nkann dementsprechend begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren\nzwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden\nhat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Aus der Sicht\neiner Partei, gegen die ein Richter Ansprüche erhebt, kann Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des Sachverhalts, wie er\nsie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt hat, auf\ndas Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde\nliegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n10. Dezember 2019 aaO Rn. 10 und vom 28. Juli 2020 aaO Rn. 8).\n\n5 2. Nach diesen Maßstäben liegt hier ein Ablehnungsgrund vor. Seiner Erklärung vom 11. Januar 2021 zufolge hat der Vorsitzende Richter einen Volkswagen\n\nCC mit dem Motor EA 189 erworben und aufgrund dessen eine Schadensersatzklage gegen die hiesige Beklagte erhoben. Es besteht somit die naheliegende\nMöglichkeit, dass er im vorliegenden Rechtsstreit in wesentlichen Teilen den gleichen Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen zu beurteilen hat wie in eigener\nSache, ob nämlich Käufern von Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns, die mit\ndem hier in Rede stehenden Dieselmotor EA 189 nebst Abschalteinrichtung ausgestattet sind, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen. Dies ist\ngeeignet, vom Standpunkt der Beklagten aus bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters aufkommen zu lassen. Dabei genügt bereits der \"böse Schein\", die tatsächliche Einstellung des Richters ist insoweit nicht ausschlaggebend.\n\nTombrink Remmert Reiter\n\nKessen Herr\n\nVorinstanzen:\nLG Frankenthal, Entscheidung vom 20.12.2019 - 4 O 386/18 -\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 31.08.2020 - 7 U 18/20 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-25/iii-zr-244-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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