{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2021-02-25_1_StR_483_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2021:250221B1STR483.20.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2021-02-25","aktenzeichen":"1 StR 483/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 483/20\nvom\n25. Februar 2021\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2021:250221B1STR483.20.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 2021 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nFreiburg im Breisgau vom 16. Juli 2020 wird mit der Maßgabe\nals unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 48\nder Urteilsgründe wegen unerlaubten Besitzes kinderpornographischer Schriften schuldig ist.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 21 Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht\nFällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Freiburg\nvom 7. September 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei\nMonaten, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen unter Auflösung\nder Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Freiburg vom 7. Mai 2014 ʺin Verbindung mit dem Urteilʺ des Landgerichts Freiburg vom 22. März 2016 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren und drei Monaten und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in\nsieben Fällen und unerlaubten Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei\ntateinheitlichen Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund drei Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Zudem hat das\nLandgericht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung\nangeordnet.\n\n2 Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die\ner mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat.\n\n3 Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel\nersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), da die konkurrenzrechtliche\nBewertung in Fall 48 und damit der Schuldspruch abzuändern war. Insoweit hat\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: \"Im Fall\nder Tat 48 hat bei der Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 3 Alternative 2 StGB) jedoch der Zusatz 'in zwei\ntateinheitlichen Fällen' zu entfallen, weil es sich ob des zeitgleichen Besitzes der\nbeiden Datenspeicher mit den darauf gespeicherten Dateien kinderpornographischen Inhalts am 13. Mai 2019 um eine einheitliche Tat handelt\" (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 3 StR 180/18 Rn. 16; hierzu auch BGH, Urteil vom\n28. März 2018 – 2 StR 311/17 Rn. 23 mwN).\n\n4 Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n5 Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nRaum Fischer Bär\n\nHohoff Pernice\n\nVorinstanz:\nFreiburg, LG, 16.07.2020 - 180 Js 35258/16 (2) 1/19 15 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-25/1-str-483-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184b","ref_norm":"184b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-02-25/1-str-483-20","retrieved":"2026-10-24 07:52:23.329626+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-02-25/1-str-483-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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